Personalplanung
Kommentar zu § 92 BetrVG
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung zu informieren. Die Informationen haben rechtzeitig und umfassend zu erfolgen. Zu den Informationen gehören insbesondere der derzeitige und zukünftige Personalbedarf und die sich daraus ergebenen personellen Maßnehmen, die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, also bei Leiharbeit und Werkverträgen Maßnahmen der Berufsbildung.
Weiter zu den Informationsansprüchen hier (Abs. 1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihrer Durchführung machen.
Weiter zu den Beratungsrechten des Betriebsrats hier (Abs. 2)
Der Informations- und Beratungsanspruch besteht auch bei den Themen, die sich aus dem § 80 Abs. 1 BetrVG ergeben und zwar insbesondere, wenn es um die Aufstellung von Grundsätzen geht zur
Gleichstellung von Frau und Mann,
Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und
Integration Schwerbehinderter.
Informationsanspruch
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung zu informieren. Der Begriff Personalplanung ist hierbei ein Sammelbegriff für alle Formen der Planung. Dazu gehören z. B.
- Kurz-, mittel-und langfristige Personalplanung
- Einsatz von Leih-AN, Werkvertragsverhältnisse usw.
- Personaleinsatzplanung
- Personalentwicklung
- Personalqualifizierung
- Personalbudget
Eigentlich müsste jedes Unternehmen eine derartige Planung haben; dennoch ist es in der Praxis häufig eine Frage der Betriebsgröße, wie ausgeprägt die Personalplanung ist. So wird eine langfristige Planung über 3 oder 5 Jahre eher in großen Betrieben anzutreffen sein. Dass es aber gar keine Personalplanung gibt, ist eher unwahrscheinlich.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat von sich aus über die aktuelle und zukünftige Planung rechtzeitig und umfassend zu informieren. Er hat dabei dem Betriebsrat auch Unterlagen zur Verfügung zu stellen (siehe auch § 80 Abs. 2 BetrVG).
Zu dem Informationsanspruch gehören auch Auskünfte über die Planung zum Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, also Leiharbeitnehmer oder Personen in einem Werkvertragsverhältnis.
Beratungs- und Vorschlagsrecht
Der Arbeitgeber hat über die geplanten personellen Maßnahmen mit dem Betriebsrat zu beraten, wie eventuelle Härten vermieden werden können.
Selbst wenn es eher unwahrscheinlich ist, dass der Arbeitgeber keine Personalplanung hat, gilt: Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und zu ihrer Durchführung machen.
Damit sind die Möglichkeiten des Betriebsrats aber auch schon erschöpft. Der Arbeitgeber muss zwar mit ihm beraten und sich die Vorschläge zur Planung anhören, durchsetzen kann sie der Betriebsrat nicht.
Etwas besser ist es da mit den Möglichkeiten des § 92a BetrVG bestellt.
Gleichstellung, Familie und Beruf und Behinderte
Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gehören unter anderem, sich für
- die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männer,
- die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und
- die Integration Schwerbehinderter
einzusetzen (siehe auch § 80 Abs. 1 BetrVG).
Um diesen Aufgaben gerecht werden zu können und Vorschläge zur Verbesserung der Situation im Betrieb ausarbeiten zu können, benötigt der Betriebsrat vor allen eins – umfassende Informationen über die tatsächlichen Personalstrukturen.
Sind zu den oben genannten allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats Maßnahmen geplant, hat der Betriebsrat auch in diesen Fragen einen Informationsanspruch im Sinne des § 92 Abs. 1 und 2 BetrVG.
§ 92 - Personalplanung
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.