Beschäftigungssicherung
Kommentar zu § 92a BetrVG
Beschäftigungssicherung
Es gehört zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, sich für die Beschäftigungssicherung im Betrieb einzusetzen (siehe auch § 80 Abs. 1 BetrVG). Hierzu kann der Betriebsrat eigene Vorschläge erarbeiten und dem Arbeitgeber zur Umsetzung vorschlagen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten und – falls er sie nicht umsetzen will – begründet abzulehnen. In Betrieben über 100 Arbeitnehmern, hat der diese Begründung schriftlich vorzulegen.
Das Betriebsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat ein eigenes Vorschlagsrecht für Maßnahmen der Beschäftigungssicherung ein. Hierzu nennt das Gesetz einige Themen, die hierfür in Frage kommen.
Allerdings handelt es sich nur um Vorschläge des Gesetzgebers. Der Betriebsrat kann auch andere geeignete Vorschläge unterbreiten.
Die Themenvorschläge des Gesetzgebers sind:
- eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit,
- die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit,
- neue Formen der Arbeitsorganisation,
- Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe,
- die Qualifizierung der Arbeitnehmer,
- Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen und
- Vorschläge zum Produktions- und Investitionsprogramm.
Die Vorschläge wollen gut durchdacht sein. Nicht jede Flexibilisierung der Arbeitszeit oder Änderung der Arbeitsorganisation führen automatisch auch zur Beschäftigungssicherung. Der Betriebsrat ist also gut beraten, bei der Erarbeitung von Vorschlägen zur Beschäftigungssicherung einen Sachverständigen hinzuzuziehen (siehe auch § 80 Abs. 3 BetrVG).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vorschläge des Betriebsrats mit diesem zu beraten. Will er die Vorschläge nicht umsetzen, reicht eine bloße Ablehnung nicht aus. Der Arbeitgeber muss seine ablehnende Haltung ausdrücklich begründen. In Betrieben über 100 Arbeitnehmern, muss er diese Begründung sogar schriftlich abgeben.
§ 92a - Beschäftigungssicherung
Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.
Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen.