Betriebsräteversammlung

Kommentar zu § 53 BetrVG

Der GBR muss einmal im Jahr zu einer Betriebsräteversammlung einladen. Teilnehmer dieser Versammlung sind neben den Betriebsratsvorsitzenden der einzelnen Betriebe auch die Mitglieder der Betriebsausschüsse (§ 27 BetrVG) und natürlich die Mitglieder des GBR selbst.

Auf dieser Versammlung muss der GBR-Vorsitzende einen Tätigkeitsbereich des GBR vortragen. Außerdem muss der Unternehmer über die Lage des Unternehmens berichten.

Für die Durchführung dieser Versammlung gelten im Wesentlichen die Regeln wie für Betriebsversammlungen (siehe § 43 BetrVG).

Regelmäßige Betriebsräteversammlungen

Einmal im Jahr muss der GBR zu einer Betriebsräteversammlung einladen. Bei Bedarf können auch weitere Versammlungen durchgeführt werden.

Sinn der Versammlung ist es, den gegenseitigen Gedankenaustausch und den Kontakt des GBR zu den einzelnen Gremien zu vertiefen und den Betriebsräten die Arbeit des Gesamtbetriebsrates darzustellen. Dabei wäre es sicherlich sinnvoll, wenn alle Betriebsratsmitglieder an der Betriebsräteversammlung teilnehmen könnten.

Das Gesetz sieht allerdings zunächst nur vor, dass neben den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats, von den örtlichen Betriebsräten nur….

  • der Betriebsratsvorsitzende und (sofern es ihn gibt)
  • die übrigen Mitglieder des Betriebsausschusses

teilnehmen dürfen.

Allerdings besteht die Möglichkeit, weitere Betriebsratsmitglieder hinzuzuziehen. Dies ist der Fall, wenn von den einzuladenden Betriebsratsvorsitzenden und Betriebsausschussmitgliedern einige zugleich auch Mitglieder des GBR sind und somit schon in dieser Funktion an der Versammlung teilnehmen.

Für diese GBR-Mitglieder können dann andere Betriebsratsmitglieder in gleicher Zahl eingeladen werden. Entscheidend ist nur, dass die Gesamtzahl der Personen, die an der Versammlung teilnehmen darf, immer gleich bleibt.

Tätigkeitsbericht des GBR und Bericht des Unternehmers

Für die Tagesordnung der Betriebsräteversammlung sind zwei Themen im Gesetz vorgesehen – diese sind also fester Bestandteil der Versammlung:

  1. Der Tätigkeitsbericht des Gesamtbetriebsrats und
  2. der Bericht des Unternehmers

Im Tätigkeitsbericht soll der Gesamtbetriebsrat über seine Aktivitäten in der Zeit seit der letzten Betriebsräteversammlung berichten. Besondere Vorschriften gibt es nicht. Der Tätigkeitsbericht kann mit dem Thema „Tätigkeitsbericht des Betriebsrats“ aus dem § 43 BetrVG verglichen werden.

Der Bericht des Unternehmers hingegen hat einige gesetzliche Vorgaben, die zu beachten sind. So muss berichtet werden über …..

  • die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens,
  • den Stand und die Entwicklung des Personal- und Sozialwesens,
  • Stand der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
  • Stand der Integration ausländischer Beschäftigter und
  • die Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (siehe § 79 BetrVG) darf der Unternehmer nur dann weglassen, wenn durch den Bericht die Geheimhaltung gefährdet wird. Dazu müsste aber schon ein nachweislicher Grund vorliegen. Schließlich unterliegen alle beteiligten Personen der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG.

Der Unternehmer muss den Bericht nicht persönlich halten. Er kann aber nicht irgendwen zur Versammlung schicken. Es muss zumindest ein Mitglied der Unternehmensleitung sein.

Regeln für die Betriebsräteversammlung

Die Betriebsräteversammlung kann auch als Teilversammlung durchgeführt werden. Allerdings darf die Sinnhaftigkeit stark angezweifelt werden. Sinn der Betriebsräteversammlung ist ja gerade das gemeinsame Zusammentreffen. Teilversammlungen kommen also nur in absoluten Ausnahmefällen in Frage.

Im Übrigen gelten für die Betriebsräteversammlungen die gleichen Regeln wie für Betriebsversammlungen:

  • Die Betriebsräteversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung ist Aufgabe des GBR-Vorsitzenden (§ 42 Abs. 1 BetrVG).
  • Der Unternehmer (Arbeitgeber) ist einzuladen und hat Rederecht (§ 43 Abs. 1 BetrVG).
  • Neben dem Tätigkeitsbericht können auch weitere Themen auf der Tagesordnung stehen, etwa zu allen betrieblichen Fragen. Aber auch wirtschaftliche, soziale und gewerkschaftliche Themen können zur Sprache kommen. Parteipolitik ist nicht zugelassen (§ 45 BetrVG).
  • Die zuständigen Gewerkschaften müssen eingeladen werden, können teilnehmen und auf der Versammlung reden (§ 46 BetrVG).
  • Arbeitgeberverbandsvertreter können teilnehmen, wenn der Arbeitgeber dies wünscht (§ 46 Abs. 1 BetrVG).

§ 53 - Betriebsräteversammlung

Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.

In der Betriebsräteversammlung hat

  1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,
  2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes in Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden,

zu erstatten.

Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.

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