Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

Kommentar zu § 42 BetrVG

Der Betriebsrat führt einmal in jedem Kalendervierteljahr Betriebsversammlungen durch. Alle Arbeitnehmer haben ein (§ 43 und § 44 BetrVG). Wenn die Eigenart des Betriebs es erforderlich macht, werden Betriebsversammlungen als Teilversammlungen durchgeführt. Ob dies so ist, entscheidet der Betriebsrat per Beschluss.

Wenn die Struktur oder die Tätigkeiten in einem Betrieb große Unterschiede aufweisen, ist es sinnvoll, Abteilungsversammlungen durchzuführen. Das Gesetz erlaubt, bis zu zwei Betriebsversammlungen im Jahr als Abteilungsversammlungen zu organisieren. Ob derartige Versammlungen durchgeführt werden, entscheidet der Betriebsrat per Beschluss.

Wann findet welche Versammlung statt? Wer nimmt teil?

Die Betriebsversammlungen, zu der der Betriebsrat regelmäßig einladen muss, finden während der Arbeitszeit statt. An ihr nehmen grundsätzlich alle Arbeitnehmer teil, auch Leiharbeitnehmer haben ein Teilnahmerecht. Arbeitnehmer, die bei einer Betriebsversammlung freihaben, können trotzdem an der Versammlung teilnehmen (siehe auch § 44 BetrVG). Außerdem haben der Arbeitgeber und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ein Teilnahmerecht. Eine Gewerkschaft ist im Betrieb vertreten, wenn sie mindestens ein Mitglied im Betrieb hat.

Die Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich, daher können weitere Personen nur dann an den Versammlungen teilnehmen, wenn sie ausdrücklich als Gäste eingeladen sind.

Mehr zum Ablauf und Inhalt von Betriebsversammlungen siehe § 45 BetrVG

Wenn die Eigenart des Betriebs es erfordert, kann der Betriebsrat beschließen, die Betriebsversammlungen als Teilversammlungen durchzuführen. Dies könnte z. B. bei Schichtbetrieben oder sehr große Betrieben stattfinden. Dabei ist es der Normalfall, dass während einer Betriebsversammlung der Betrieb stillsteht. Allein deshalb sind also Teilversammlungen der Ausnahmefall. Trotzdem kann es auch einmal aus betrieblichen Gründen notwendig sein, Teilversammlungen durchzuführen, z. B. in einem Krankenhausbetrieb.

Teilversammlungen sind im Grunde genommen Wiederholungen einer Versammlung, zum Beispiel findet eine Versammlung am Vormittag für einen Teil der Arbeitnehmer statt (z. B. der Frühschicht) und am Nachmittag für den anderen Teil (z. B. der Spätschicht). Ablauf und Inhalt sind in jeder Teilversammlung gleich.

Gibt es große Unterschiede zwischen den Interessen der Arbeitnehmer, kann der Betriebsrat auch Abteilungsversammlungen anbieten.

Abteilungsversammlungen

Nicht immer sind die Interessen und die Problemstellungen aller Arbeitnehmer im Betrieb gleich. Darum kann der Betriebsrat auch beschließen, bis zu zwei Betriebsversammlungen im Jahr in Form von Abteilungsversammlungen durchzuführen. Dabei muss klar zwischen Teil- oder Abteilungsversammlungen unterschieden werden. Während Teilversammlungen sich wiederholende Versammlungen gleichen Inhalts sind, um z. B. in einem Schichtbetrieb allen Arbeitnehmern die Teilnahme an Betriebsversammlungen zu ermöglichen, sind Abteilungsversammlungen thematisch unterschiedlich und auf die Interessen der Arbeitnehmer der unterschiedlichen Bereiche eines Betriebs abgestimmte Versammlungen. Abteilungsversammlungen kommen z. B. in Betracht

  • in Betrieben mit stark unterschiedlichen Aufgaben und Arbeitsplätzen,
  • weit auseinander liegenden Betriebsteilen,
  • sehr großen Betrieben.

Ob Abteilungsversammlungen durchgeführt werden, entscheidet der Betriebsrat per Beschluss. Zu einer Abteilungsversammlung zusammengefasst werden können nur Arbeitnehmer von Betriebsteilen, die entweder organisatorisch oder räumlich abgegrenzt sind.

Vom Grundsatz her gelten für Abteilungsversammlungen dieselben Regeln wie für Betriebsversammlungen. Die Versammlungsleitung soll das Betriebsratsmitglied übernehmen, das in der Abteilung arbeitet. Natürlich ist dies nicht immer möglich, da ja auch Abteilungen zusammenkommen können, in denen kein Betriebsratsmitglied arbeitet. Daher kann der Betriebsrat die Versammlungsleitung dem Betriebsratsvorsitzenden oder einem anderen Betriebsratsmitglied übertragen. Grundsätzlich können an den einzelnen Abteilungsversammlungen alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen.

Die Abteilungsversammlungen sollen „gleichzeitig“ stattfinden (siehe § 43 Abs. 1 BetrVG). Dies ist oft schon aus räumlichen Gründen häufig nicht möglich. Aus diesem Grund reicht es aus, wenn die „zeitgleichen“ Betriebsversammlungen „zeitnah“ stattfinden.

Zeitnah wäre zum Beispiel vormittags und nachmittags oder an aufeinanderfolgenden Tagen.

§ 42 - Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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