Gründung eines Betriebrats

Weiterer Ablauf der Wahlversammlung in Betrieben bis zu 100 Beschäftigten

Inhaltsverzeichnis

I.
Analyse der Ausgangssituation
II.
Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrats
1.
Weiterer Verlauf der Gründung eines Betriebsrats
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Wahl eines Schriftführers und Anlegen einer Wahlakte

Zunächst sollte der Wahlvorstand aus seiner Mitte einen Schriftführer bestimmen. Dessen Wahl erfolgt durch Beschluss des Wahlvorstands. Dieser ist, wie alle anderen Beschlüsse des Wahlvorstandes, zu protokollieren. Der Schriftführer ist für die Protokollführung zuständig.

Über jede Sitzung ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 WO, so auch über den weiteren Verlauf der ersten Wahlversammlung, eine Niederschrift, also ein Protokoll, zu verfassen. Dies enthält mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse, § 1 Abs. 3

Satz 2 WO. Zeichnet sich ab, dass die Wahlvorstandsmitglieder in einer Frage unterschiedlicher Meinung sind, kann es sinnvoll sein, die unterschiedlichen Meinungen kurz zu skizzieren. So kann später die Entscheidungsfindung besser nachvollzogen werden. Unterzeichnet werden muss das Protokoll von dem Vorsitzenden des Wahlvorstands und einem weiteren stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied (am besten dem Schriftführer), § 1 Abs. 3 Satz 3 WO.

Der Wahlvorstand muss eine Wahlakte führen. In dieser werden alle Beschlüsse, Protokolle, Formulare und sonstigen Schriftstücke gesammelt. Es sollte also direkt nach der Wahl des Wahlvorstands ein Aktenordner oder ein Schnellhefter angelegt werden, in den im Folgenden alle Dokumente zur Wahl abgeheftet werden. In der Wahlakte sind alle Entscheidungen des Wahlvorstands möglichst genau zu dokumentieren.

Die Wahlakte muss am Ende eines Arbeitstages immer gut weggeschlossen werden.

Der Wahlvorstand muss die gesamte Wahlakte nach der konstituierenden Sitzung dem Vorsitzenden des Betriebsrates zwecks Aufbewahrung aushändigen. Der Vorsitzende des Betriebsrats muss die Wahlakte dann mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufbewahren.

Übergabe des versiegelten Umschlags an den Wahlvorstand

Oben hatten wir bereits behandelt, dass die Einladenden in Betrieben bis zu 100 Beschäftigten schon vor der ersten Betriebsversammlung vom Arbeitgeber die Übergabe der notwendigen Informationen für die Erstellung der Wählerliste in einem versiegelten Umschlag anfordern müssen. Ohne diese Informationen kann der Wahlvorstand seine gesetzlich vorgesehenen Aufgaben auf der (ersten) Wahlversammlung nicht erfüllen.

Den vom Arbeitgeber angeforderten versiegelten Umschlag müssen die Einladenden nun an den neu gewählten Wahlvorstand übergeben

Praxistipp:

Die Einladenden müssen dem Arbeitgeber eine Frist für die Übergabe des versiegelten Umschlags setzen und ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung das Zurverfügungstellen erzwingen (siehe oben). Tun die Einladenden das nicht, kann der Wahlvorstand zunächst einmal die erste Wahlversammlung nicht weiter durchführen, da ihm die notwendigen Informationen fehlen. Deshalb müssen die Einladenden die Informationsübergabe durch den Arbeitgeber unbedingt durchsetzen!

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass der Wahlvorstand nicht sämtliche Informationen erhält, die er für die Erstellung der Wählerliste benötigt. Sie werden unvollständig, nicht in der gewünschten Form oder Inhalt oder durch Übergabe eines leeren Umschlags etc. geliefert. Zunächst sollte der Wahlvorstand natürlich zusehen, ob er das Problem vor Ort klären kann. Das wäre z.B. bei kleineren Fehlern möglich. Ist eine kurzfristige Lösung nicht möglich, ist die Wahlversammlung zu unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen.

Über die Unterbrechung hat der Wahlvorstand einen Beschluss zu fassen. Dieser muss dokumentiert und zur Wahlakte genommen werden.

Muster:

Der Wahlvorstand beschließt, die Wahlversammlung zu unterbrechen, da der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Aushändigung der notwendigen Informationen zur Erstellung der Wählerliste nicht nachgekommen ist. Die Wahlversammlung wird fortgeführt, sobald dem Wahlvorstand die entsprechenden Informationen zur Verfügung stehen.

Ja                    Nein                Enthaltung

Der Wahlvorstand muss nach der Unterbrechung schnell handeln und vom Arbeitgeber die entsprechenden Informationen anfordern. Er sollte dem Arbeitgeber dafür eine kurz bemessene Frist setzen (z.B. drei Tage) und bei verstreichen der Frist die Zurverfügungstellung gerichtlich durchsetzen. Wegen der Eilbedürftigkeit muss der Wahlvorstand in diesen Fällen die Informationen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erzwingen.

Muster:

Anforderung der erforderlichen Unterlagen durch den Wahlvorstand

Wahlvorstand

..............................

An den Arbeitgeber

.........................................

Erforderliche Auskünfte für die Erstellung der Wählerliste

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom .... hatten die Initiatoren der Betriebsratswahl in unserem Betrieb von Ihnen die erforderlichen Informationen für die Erstellung der Wählerliste gem. § 28 Abs. 2 WO angefordert. Eine Kopie dieses Schreibens fügen wir bei.

Leider sind Sie Ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen und haben die entsprechenden Informationen nicht bzw. in nicht ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt.

Wir möchten Sie letztmalig bitten, uns unverzüglich, spätestens bis zum ......, eine vollständige Aufstellung aller volljährigen und nicht volljährigen im Betrieb Beschäftigten

  • getrennt nach Geschlechtern,
  • jeweils in alphabetischer Reihenfolge,
  • unter Nennung der Familien- und Vornamen sowie
  • mit Angabe der Geburtsdaten und
  • unter Nennung des jeweiligen Eintrittsdatums in den Konzern bzw. das Unternehmen bzw. den Betrieb zur Verfügung zu stellen.

Teilen Sie uns in einer weiteren Aufstellung nach dem obigen Muster auch die Daten der Ihnen von einem anderen Arbeitgeber überlassenen Beschäftigten (z. B. echte und unechte Leiharbeitnehmer/innen, auf Grundlage einer Konzernleihe überlassene Beschäftigte), nebst Rechtsgrundlage der Überlassung, Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes und die voraussichtliche Dauer ihres Einsatzes im Betrieb mit (§ 7 Satz 2 BetrVG). Bitte kennzeichnen Sie gesondert die von einer Fremdfirma überlassenen Beschäftigten.

Wir bitten Sie außerdem um eine Aufstellung Beschäftigten, die Ihrer Auffassung nach dem Kreis der leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG zuzuordnen sind.

Bitte teilen Sie uns auch mit, bei welchen Beschäftigten die Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um die Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Für diese Beschäftigten benötigen wir die Information, welche Muttersprache sie sprechen, da der Wahlvorstand gem. § 2 Abs. 5 WO verpflichtet ist, Aushänge im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl in den Sprachen zu machen, die von den ausländischen Arbeitnehmern verstanden werden.

Sollten wir von Ihnen diese Informationen nicht innerhalb der angegebenen Frist erhalten, werden wir unseren Anspruch arbeitsgerichtlich durchsetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Wahlvorstandsvorsitzende(r)

Hat auch die neuerliche Anforderung der Informationen keinen Erfolg, muss der Wahlvorstand die Hilfe der Gewerkschaft oder eines entsprechend versierten Anwalts in Anspruch nehmen.

Hinweis:

Der Wahlvorstand muss die erforderlichen Informationen für die Aufstellung der Wählerliste mit aller Konsequenz durchsetzen. Die Wählerliste ist von besonderer Bedeutung, da nur diejenigen Beschäftigten wählen und gewählt werden dürfen, die auch in die Wählerliste aufgenommen wurden. Sind in der Wählerliste nicht alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufgeführt, kann das zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen. Sogar der Arbeitgeber, der vorher seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, kann später wegen Fehlern in der Wählerliste die Betriebsratswahl anfechten. Die Rechtsprechung ist der Ansicht, dass das nicht rechtsmissbräuchlich ist, weil der Wahlvorstand seinen Auskunftsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung hätte durchsetzen können.

Sobald die Informationen zur Verfügung stehen, müssen die Beschäftigten erneut zur Fortführung der Versammlung eingeladen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte für die Einladung die Frist von einer Woche eingehalten werden. Diese ist zwar im Gesetz nicht vorgeschrieben, da es sich hier um die Weiterführung der Wahlversammlung handelt und nicht um die Ersteinladung. Der Wahlvorstand sollte aber das Risiko vermeiden, dass die Wahl angefochten wird, weil Arbeitnehmer wegen der Kürze der Einladungsfrist nicht an der Wahlversammlung teilnehmen konnten.

Ebenso sind die oben gemachten Ausführungen zur Bekanntmachung zu beachten (die Bekanntmachung muss so erfolgen, dass alle Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, von der Fortsetzung der Versammlung Kenntnis zu erlangen etc.).

Bzgl. des Inhalts der Bekanntmachung gilt, dass in der Einladung zur Fortsetzung der Wahlversammlung über

  • den Beschluss zur Unterbrechung,
  • den Zeitpunkt der Fortsetzung der Wahlversammlung,
  • die Möglichkeit zum Einreichen von Wahlvorschlägen

durch Aushang informiert werden muss.

Muster:

Einladung zur Fortsetzung der ersten Wahlversammlung

Der Wahlvorstand

.............................................

.............................................

.............................................

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit Beschluss auf der ersten Wahlversammlung am ...... hat der Wahlvorstand die Unterbrechung der Versammlung beschlossen, weil der Arbeitgeber dem Wahlvorstand nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, die für die Aufstellung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte.

Mittlerweile liegen diese Informationen dem Wahlvorstand vor, so dass wir die erste Wahlversammlung fortsetzen können.

Die Fortsetzung der ersten Wahlversammlung findet am …….… um …….… Uhr in …….… statt.

Tagesordnung:

  1. Aufstellung der Wählerliste durch den Wahlvorstand
  2. Erlass des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand
  3. Entgegennahme von Wahlvorschlägen für die Betriebsratswahl und Prüfung der Gültigkeit durch den Wahlvorstand
  4. Verschiedenes

Hinweis:

Wahlvorschläge für den Betriebsrat können nur bis zum Ende der Wahlversammlung gemacht werden. Nach dem Ende der Wahlversammlung können keine weiteren Wahlvorschläge mehr eingereicht werden.

Wahlvorschläge können schon vor der Wahlversammlung aufgestellt werden. Das empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Kandidatinnen und Kandidaten nicht an der Wahlversammlung teilnehmen können. Diese Wahlvorschläge müssen während der Wahlversammlung dem Wahlvorstand persönlich oder durch Boten schriftlich übergeben werden.

Dafür sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen in erkennbarer Reihenfolge unter einer fortlaufenden Nummer aufgeführt werden.
  • Es müssen Angaben zum Geschlecht (Herr/Frau), Familienname und Vorname, das Geburtsdatum und die Angabe zur Art der Beschäftigung erfolgen.
  • Es muss die Bereitschaft zur Kandidatur schriftlich durch eigenhändige Unterschrift erklärt werden.
  • Der Wahlvorschlag sollte mit einem Kennwort versehen sein.
  • Eine(r) der Kandidatinnen und Kandidaten soll als Listenvertreter(in) bezeichnet werden.
  • Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein[1].
  • Jede(r) Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

Wahlvorschläge können auf der ersten Wahlversammlung auch mündlich gemacht werden. Die oben genannten Punkte werden dann zu Protokoll gegeben. Bitte beachtet, dass dies die persönliche Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten und der Unterstützer erfordert.

Hinweis:

Die Teilnahme an dieser Wahlversammlung ist Arbeitszeit. Für die Zeit der Veranstaltung müsst ihr von den üblichen Arbeitsaufgaben freigestellt werden. Für diejenigen, für die die Wahlversammlung außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfindet, ist die Zeit der Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten als Arbeitszeit zu vergüten; Fahrkosten, die durch die Teilnahme entstehen, sind ebenfalls vom Arbeitgeber zu erstatten.

Wir würden uns freuen, wenn ihr möglichst zahlreich auf der Betriebsversammlung erscheint.

Mit freundlichen Grüßen

.....................................................................

(Wahlvorstandsvorsitzende(r)

[1] Dieser Punkt muss in Betrieben mit bis zu 20 Wahlberechtigten geändert werden. Dort reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte.

Auch hier gilt, dass die Einladung wieder in anderen Sprachen erfolgen muss, wenn ausländische Beschäftigte wegen fehlender Sprachkenntnisse ansonsten den genauen Inhalt der Einladung nicht verstehen.

Hinweis:

Alle Schritte, Schreiben und Beschlüsse müssen vom Schriftführer protokolliert werden und sind zur Wahlakte zu nehmen.

Aufstellung der Wählerliste, § 2 WO

Anhand der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Informationen muss der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung zunächst die Wählerliste erstellen. Hierbei handelt es sich um ein Verzeichnis, das alle wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer des Betriebs aufführt. Aus der Wählerliste ergibt sich, welche Personen aktiv und passiv wahlberechtigt sind. In die Wählerliste werden die leitenden Angestellten nicht aufgenommen, da diese nicht wahlberechtigt sind.

Die Wählerliste ist von besonderer Bedeutung, weil nur die Beschäftigten wählen dürfen, die auch auf der Wählerliste aufgeführt sind. 

In die Wählerliste sind die wahlberechtigten Beschäftigten getrennt nach Frauen und Männern aufzunehmen (wer aktiv und passiv wählbar ist, siehe unten), mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und in alphabetischer Reihenfolge. Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate beschäftigt sind (sein sollen) haben gem. § 7 Satz 2 BetrVG das aktive (dürfen wählen), nicht aber das passive Wahlrecht (können nicht gewählt werden). Diese sollen gesondert gekennzeichnet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WO). Eine gesonderte Kennzeichnung empfiehlt sich auch für andere Beschäftigte, die zwar das aktive nicht aber das passive Wahlrecht haben. Das sind insbesondere Personen, die noch keine sechs Monate im Unternehmen oder Konzern beschäftigt sind.

Das Original der Wählerliste verbleibt bei den Unterlagen des Wahlvorstands.

Praxistipp: 

Der Wahlvorstand sollte sich zusätzlich eine interne Arbeitsversion der Wählerliste erstellen. In dieser Version sind neben den gesetzlich vorgesehenen Angaben noch folgende Spalten mit weiteren Informationen einzufügen:

  • Hinzugefügt/gestrichen[1] durch Beschluss am ... .
  • Briefwahl beantragt am .... .
  • Briefwahl von Amts wegen
  • Briefwahlunterlagen verschickt am.... .
  • Freiumschlag eingegangen am .... .
  • Stimmabgabe im Wahllokal

[1] Wird ein Name aus der Wählerliste gestrichen, muss er lesbar bleiben, um ggf. die korrekte Anpassung der Wählerliste beweisen zu können.

 

Vereinfachtes Wahlverfahren

Formblatt 13: Wählerliste zur internen Verwendung

Formblatt 14: Wählerliste Aushang

Hinweis:

Sollte der Wahlvorstand beim Aufstellen der Wählerliste feststellen, dass mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind, kann die Wahlversammlung beendet werden. Die Betriebsratswahl wird dann im normalen Wahlverfahren weitergeführt. Der auf der Wahlversammlung gewählte Wahlvorstand bleibt aber im Amt.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der Wahlvorstand noch auf der Wahlversammlung eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren abschließt. Dafür müsste der Arbeitgeber jedoch auf der Versammlung greifbar und mit der Durchführung im vereinfachten Verfahren einverstanden sein. Es ist aber zu bedenken, dass die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren an sehr enge Fristen gekoppelt ist, weshalb grundsätzlich auch aus inhaltlichen Gründen von einer solchen Vereinbarung abzuraten ist.

Sobald die Wählerliste vom Wahlvorstand aufgestellt wurde, sollte sie auf der Wahlversammlung laut vorgelesen werden, verbunden mit der Bitte, dass die Anwesenden auf Fehler, Lücken oder sonstige Einwände etc. sofort hinweisen.

Die Version der Wählerliste, die verlesen wird, ist die „öffentliche Version“ (der Abdruck der Wählerliste) und enthält weniger Informationen als die interne Version. Insbesondere sollen die Geburtsdaten der Beschäftigten nicht enthalten sein. Damit wird dem Datenschutz Rechnung getragen.

Das Verlesen der Wählerliste bedeutet nicht, dass danach keine Korrekturen mehr vorgenommen werden dürfen. Der Wahlvorstand hat „von Amts wegen“ zu prüfen, ob sich bis zur Betriebsratswahl Änderungen ergeben, die eine Korrektur der Wählerliste erfordern. Die Wählerliste muss vom Wahlvorstand bei eintretenden Änderungen geändert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Beschäftigte ausscheiden oder neu eintreten. In diesen Fällen hat der Wahlvorstand die Pflicht, die Wählerliste zu korrigieren bzw. zu ergänzen.

Wichtig ist aber, dass der Wahlvorstand die Änderungen selbst vornimmt und diese Änderungen nicht auf Dritte delegiert!

Die Pflicht zur Berichtigung bzw. Ergänzung hat der Wahlvorstand bis einen Tag vor der Wahl. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Änderung am Tag der Wahl unzulässig und kann zur Anfechtung der Wahl führen.

Da in die Wählerliste die aktiv und passiv wahlberechtigten Arbeitnehmer aufgenommen werden müssen, wollen wir nun die wichtigsten Punkte zur Wahlberechtigung klären.

1. Wer ist (aktiv) wahlberechtigt?

Bei der „aktiven“ Wahlberechtigung geht es darum, wer bei der Wahl des Betriebsrats mitwählen darf. Nach § 7 BetrVG sind alle Personen wahlberechtigt, die dem Betrieb aufgrund eines Arbeitsverhältnisses angehören und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Dabei kommt es weder darauf an, wie lange der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, noch darauf, ob der ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.

Ebenso sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer oder geringfügig Beschäftigte wahlberechtigt. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer mit Arbeit auf Abruf/kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit oder Aushilfen.

Für die Wahlberechtigung kommt es auch nicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung im Betrieb an. Somit sind auch kranke oder beurlaubte Arbeitnehmer (Elternzeit, § 15 BEEG), ebenso wahlberechtigt, wie infolge von Beschäftigungsverboten arbeitsbefreite Arbeitnehmerinnen (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG). Das Gleiche gilt für „Kurzarbeit Null“.

Bei Altersteilzeit in Form des Blockmodells (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 ATG) verliert der Arbeitnehmer sein Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase, wenn er danach nicht in den Betrieb zurückkehrt. Davor sind die entsprechenden Arbeitnehmer aber noch wahlberechtigt.

Zu den „Arbeitnehmern“ im Sinne des BetrVG gehören gemäß § 5 Abs.1 BetrVG auch die Auszubildenden, die Heimarbeiter sowie einige Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst, die im Allgemeinen nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind. Dazu gehören z.B. auch Beamte, allerdings nur, wenn sie bei einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber tätig sind.

Ein Arbeitnehmer, dem ordentlich gekündigt wurde, ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wahlberechtigt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Nach Ablauf der Kündigungsfrist steht einem gekündigten Arbeitnehmer ohne Weiterbeschäftigung das aktive Wahlrecht nicht mehr zu, selbst dann nicht, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat (BAG, vom 10.11.2004 – 7 ABR 12/04).

Leiharbeitnehmer stehen in keinem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen, das sie entliehen hat, sondern haben einen Arbeitsvertrag mit dem verleihenden Unternehmen. Gleichwohl sind sie gem. § 7 Satz 2 BetrVG dann wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Entscheidend ist dabei nicht, wie lange der Leiharbeiter zur Zeit der Betriebsratswahl schon tatsächlich im Entleihbetrieb gearbeitet hat. Vielmehr kommt es auf die vorgesehene Beschäftigungsdauer an.

Ein Leiharbeiter bei dem eine Entleihzeit von z.B. vier Monaten vorgesehenen ist, ist schon in seiner ersten tatsächlichen Einsatzwoche wahlberechtigt.

Keine wahlberechtigten Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs.1 BetrVG sind jedoch echte Werkunternehmer, selbständige Dienstleister und Angestellte von Drittfirmen, die Werkverträge und ähnliche Aufträge erfüllen.

Das Gleiche gilt für Mitglieder eines Vertretungsorgans einer juristischen Person, also die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und die Geschäftsführer einer GmbH. Diese gehören zum Arbeitgeberlager.

Sonderfall: leitende Angestellte

Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) dürfen ebenfalls nicht bei der Betriebsratswahl teilnehmen. Wichtig ist, dass nicht jeder Beschäftigte, der eine leitende Funktion im Betrieb innehat, auch ein leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG ist. Der oft in Arbeitsverträgen anzutreffende Passus „Sie sind Leitender Angestellter“ ist regelmäßig, aber nicht immer, ohne Bedeutung.

Die Entscheidung darüber, wer wahlberechtigt ist und wer nicht - und damit auch darüber, wer leitender Angestellter ist - trifft der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat lediglich die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen, damit der Wahlvorstand seine Entscheidung treffen kann.

Der Wahlvorstand muss für seine Entscheidung folgende Kriterien (§ 5 Abs. 3 BetrVG) heranziehen:

  1. Kriterium: Entlassungs- und Einstellungsbefugnis

Ein leitender Angestellter i. S. d. BetrVG besitzt die Befugnis, Arbeitnehmer selbstständig einzustellen und zu entlassen. Dafür reicht es aber nicht, wenn der Arbeitgeber sich die Genehmigung zu den Einstellungen und Entlassungen vorbehält.

  1. Kriterium: Prokura, Generalvollmacht

Leitender Angestellter ist auch derjenige, dem Generalvollmacht oder Prokura verliehen wurde. Hierbei darf die Prokura im Innenverhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend sein. Die Rechtsprechung verlangt, dass dem Angestellten ein bedeutender Aufgabenbereich mit erheblichem Entscheidungsspielraum zugewiesen ist. Allein die Ausübung einer Stabsfunktion ist hierfür beispielsweise nicht ausreichend.

  1. Kriterium: Unternehmeraufgaben

Ein leitender Angestellter beeinflusst die Unternehmenspolitik in dem ihm übertragenen Bereich maßgeblich und hat insoweit einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Kennzeichnend für einen leitenden Angestellten ist, dass er entweder weisungsunabhängig freie Entscheidungen trifft oder diese maßgeblich beeinflusst. Er muss eine dem „Geschäftsführer“ oder „Betriebsleiter“ vergleichbare Funktion ausüben.

Bestehen nach der Prüfung anhand der drei Kriterien noch Zweifel, können noch die Hilfskriterien des § 5 Abs. 4 BetrVG als Entscheidungshilfe herangezogen werden:

  • Gibt es zu der entsprechenden Person eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zuordnung?
  • Gehört der Beschäftigte einer Leitungsebene an, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind?
  • Erhält der Angestellte ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist?
  • Falls auch beim für leitende Angestellte „üblichen“ Jahresentgelt noch Zweifel bleiben: erhält der Angestellte ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet (zur Zeit (2022) alte Bundesländer: 118.440,-; neue Bundesländer: 113.400 Euro)?

Bei diesen Kriterien handelt es sich um Hilfskriterien! Eine Zuordnung darf nicht alleine anhand dieser Kriterien vorgenommen werden. Nur, wenn eine Zuordnung anhand der Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen ist, dürfen die Zweifelsfallregeln des § 5 Abs. 4 BetrVG herangezogen werden!

Checkliste

Checkliste: Wahlberechtigung

Wer ist (passiv) wählbar?

 

  • 8 BetrVG regelt das passive Wahlrecht (die Wählbarkeit) zum Betriebsrat, also die Fähigkeit, Mitglied des Betriebsrats zu werden. Nicht jeder, der wählen darf, kann auch in den Betriebsrat gewählt werden. Meist überschneiden sich zwar das aktive und das passive Wahlrecht, dennoch gibt es ein paar Unterschiede.

 

Voraussetzung für die Wählbarkeit ist zunächst, dass die Person auch selbst aktiv wahlberechtigt ist. Der Wahlberechtige muss für die Wählbarkeit das 18.Lebensjahr vollendet haben.

Zudem muss der wahlberechtigte Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Wahl (am Wahltag) mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören. Zeiten einer unmittelbar vorhergehenden Tätigkeit als Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder des Konzerns werden auf diese Dauer der Betriebszugehörigkeit angerechnet. Wenn an mehreren Wahltagen gewählt wird, kommt es auf den letzten Wahltag an.

Leiharbeitnehmer sind nicht wählbar (§ 2 Abs. 3 WO, § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG).

Checkliste: Wählbarkeit

Vorbereitung des Erlasses des Wahlausschreibens

Der Wahlvorstand muss gem. § 31 WO das Wahlausschreiben noch auf der ersten Wahlversammlung im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlassen. Das Wahlausschreiben muss vom Vorsitzenden des Wahlvorstands und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben sein. Mit dem Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet.

  • 31 Abs. 1 WO führt auf, was in dem Wahlausschreiben alles enthalten sein muss:
  1. Das Datum des Erlasses des Wahlausschreibens

Das ist das Datum der Wahlversammlung, auf der das Wahlausschreiben beschlossen wird.

  1. Die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und die Wahlordnung ausliegen sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann.

Oben hatten wir bereits behandelt, dass der Wahlvorstand die Wählerliste (ohne die Geburtsdaten) auf der Wahlversammlung verliest und um Einwände und Korrekturen bittet.

Daneben muss der Abdruck der Wählerliste auch öffentlich ausliegen, bzw. (ggf. ergänzend) in elektronischer Form einsehbar sein. Wichtig ist, dass alle Beschäftigten die Möglichkeit haben, jederzeit Einsicht (auch bei unterschiedlichen Arbeitszeiten im Schichtbetrieb!) nehmen können. Je nach betrieblichen Gegebenheiten kann das am Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden oder bei anderen Wahlvorstandsmitgliedern sein. Gibt es neben dem Hauptbetrieb noch andere Betriebsteile, muss die Einsichtnahme auch dort möglich sein. Ebenso ist zu gewährleisten, dass Veränderungen der Wählerliste nur durch den Wahlvorstand vorgenommen werden können, z.B. durch Passwörter. Insbesondere bei elektronischer Bekanntmachung ist darauf zu achten, dass es um die betriebliche Öffentlichkeit geht, d.h. dass die Veröffentlichung auf diese beschränkt sein muss. Deshalb wäre eine Bekanntmachung der Wählerliste im Internet, in sozialen Medien (Facebook- oder WhatsApp-Gruppen) schon aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig.

Soll ausschließlich eine Bekanntmachung in elektronischer Form erfolgen, muss sichergestellt sein, dass alle Beschäftigten über die technischen Voraussetzungen zur Einsichtnahme verfügen (Zugang zu PC usw.).

Der Wahlvorstand muss eine Entscheidung (einen Beschluss) darüber treffen, wie und wo die Veröffentlichung geschehen soll.

  1. Dass nur Beschäftigte wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind. Dass Einsprüche gegen die Wählerliste (wenn etwas in der Wählerliste nicht stimmt) nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.

Oben haben wir bereits behandelt, dass nur diejenigen Beschäftigten wählen dürfen, die in der Wählerliste eingetragen sind.

Deshalb ist es wichtig, dass auch die Beschäftigten darauf achten, dass keine Fehler in der Wählerliste sind. Fällt den Beschäftigten z.B. auf, dass sie nicht in der Wählerliste aufgeführt werden etc., können Sie beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Wählerliste einlegen. Dazu haben sie drei Tage nach Erlass des Wahlausschreibens Zeit. Die Drei-Tage-Frist ist eine zwingend und kann nicht verlängert werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem die erste Wahlversammlung stattfindet und das Wahlausschreiben ausgehängt wird, nicht mitgezählt.

Beispiel:

Der Aushang des Wahlausschreibens erfolgt an einem Montag. Die Einspruchsfrist läuft dann am Donnerstag ab.

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, läuft die Frist erst am darauffolgenden Werktag ab, § 193 BGB.

Beispiel:

Der Aushang des Wahlausschreibens erfolgt am Mittwoch. Die Einspruchsfrist endet erst am Montag.

Der Wahlvorstand hat zudem die genaue Uhrzeit des Ablaufs der Einspruchsfrist festzulegen. Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Einspruchsfrist mit Ende der Dienststunden endet. Wichtig ist aber, dass dann die Arbeitszeit des überwiegenden Teils der Belegschaft endet. Das bedeutet, dass 80% der Belegschaft zu diesem Zeitpunkt ihre Arbeit beendet haben müssen.

Verkürzt der Wahlvorstand das Ende der Einspruchsfrist nicht auf das Ende der Dienstzeit, endet die Frist um 24.00 Uhr. Das bedeutet für den Wahlvorstand, dass er sicherstellen muss, dass die entsprechenden Erklärungen der Beschäftigten auch bis 24.00 Uhr zugehen können. Dafür muss ein Wahlvorstandsmitglied bis zu diesem Zeitpunkt anwesend sein, um die Erklärung entgegen zu nehmen. Möglich ist auch, dass eine Erklärung in einen dafür vorgesehenen Briefkasten oder ein entsprechendes Postfach gelegt wird. Dann muss der Wahlvorstand den Briefkasten oder das Postfach aber unmittelbar mit Fristablauf leeren, um so sicherzustellen, dass nur fristgerecht eingelegte Einsprüche berücksichtigt werden.

Über das genaue Ende der Einspruchsfrist hat der Wahlvorstand einen Beschluss zu fassen.

Hinweis:

Das Ende der Einspruchsfrist bedeutet nicht, dass danach keine Korrekturen mehr vorgenommen werden dürfen. Der Wahlvorstand hat „von Amts wegen“ zu prüfen, ob sich Änderungen ergeben, die eine Korrektur der Wählerliste erfordern. Die Wählerliste muss vom Wahlvorstand bei eintretenden Änderungen oder offensichtlichen Fehlern geändert werden, auch wenn kein Einspruch vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Beschäftigte ausscheiden oder neu eintreten. In diesen Fällen hat der Wahlvorstand die Pflicht, die Wählerliste zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Wichtig ist, dass der Wahlvorstand die Änderungen selbst vornimmt und diese Änderungen nicht an Dritte delegiert!

  1. Festlegung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

Besteht der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, bestimmt § 15 Abs. 2 BetrVG, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss.

Der Wahlvorstand hat in der Wahlversammlung die Anzahl der Betriebsratssitze des Minderheitsgeschlechts zu ermitteln und diese Zahl im Wahlausschreiben bekannt zu machen. Spätere Veränderungen bleiben unberücksichtigt.

Das Minderheitsgeschlecht muss mindestens die Anzahl von Betriebsratssitzen erhalten, die seinem zahlenmäßigen Anteil an der Belegschaft entspricht. Voraussetzung ist, dass es überhaupt genügend Kandidaten des Minderheitsgeschlechts gegeben hat.

Die Festlegung der Mindestsitze im Betriebsrat bedeutet nicht, dass das Minderheitsgeschlecht nicht mehr Sitze erringen kann. Das Gesetz soll lediglich sicherstellen, dass das Geschlecht in der Minderheit mit einer bestimmten Mindestquote vertreten ist. Das Mehrheitsgeschlecht ist nicht mit einer bestimmten Quote geschützt.

Wie muss der Wahlvorstand vorgehen?

  • Zunächst muss der Wahlvorstand die Größe der Gesamtbelegschaft feststellen.

Hierbei werden alle Beschäftigten, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, gezählt. Es kommt nicht auf deren Wahlberechtigung an. Das heißt, dass z.B. auch Leiharbeitnehmer mitgezählt werden, die weniger als drei Monate eingesetzt werden (sollen).

  • Dann muss der Wahlvorstand die Anzahl der Frauen und Männer ermitteln.
  • Die Bestimmung der Sitze für das Minderheitsgeschlecht erfolgt dann nach dem d’Hondtschen Höchstzahlprinzip:
  • Schreiben Sie die Anzahl der männlichen und der weiblichen Arbeitnehmer nebeneinander:

Beispiel:

In einem Betrieb arbeiten 48 Beschäftigte. Davon sind 30 Männer und 18 Frauen

Männer                            Frauen

30                                     18

  • Teilen Sie diese Zahlen durch 1,2,3, scheiben Sie diese untereinander und markieren sie die drei höchsten Zahlen:

Männer                            Frauen

30  : 1 = 30                        18 : 1 = 18

30 : 2 = 15                        18 : 2 = 9

30 : 3 = 10                        18: 3  = 6

Das bedeutet, dass in unserem Beispiel das Minderheitsgeschlecht (die Frauen) mindestens einen Sitz bekommen müssten. Es wird hier von vielen Wahlvorständen fälschlicherweise angenommen, dass der Betriebsrat aus zwei Männern und einer Frau bestehen muss. Das ist falsch! In unserem Fall muss lediglich mindestens eine Frau im Betriebsrat vorhanden sein. Es können aber selbstverständlich mehr Frauen gewählt werden. Möglich wäre auch, dass drei Frauen gewählt würden. Entscheidend ist nur, dass das Geschlecht in der Minderheit (hier die Frauen) eine bestimmte Anzahl von Mindestsitze garantiert bekommt. Würde der Wahlvorstand also in das Wahlausschreiben ausführen, dass dem Betriebsrat mindestens zwei Männer und eine Frau angehören müssen wäre das falsch und würde nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Grund für eine Wahlanfechtung darstellen. 

Richtig wäre in unserem Beispiel der Hinweis in dem Wahlausschreiben, dass das Geschlecht in der Minderheit (die Frauen) mit mindestens einer Person im Betriebsrat vertreten ist.

  1. Festlegung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder

Im Wahlausschreiben muss auch auf die Größe des Betriebsrats hingewiesen werden.

Die Festlegung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder bestimmt sich nach § 9 BetrVG.

Danach besteht ein Betriebsrat

  • in einem Betrieb mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Personen aus einem Mitglied und
  • in einem Betrieb mit in der Regel 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern und
  • in eine Betrieb mit in der Regel 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern.

Das liest sich zunächst einmal nicht so kompliziert, leider ist aber das genaue Gegenteil der Fall. Das Problem ist, dass das Gesetz von den „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmern ausgeht und nicht von der Anzahl der am Tag des Wahlausschreibens tatsächlich Beschäftigten. Da es auf eine Regelbelegschaftsstärke ankommt, kann die bei der Ermittlung der Größe  des Betriebsrats zugrunde liegende Anzahl der Beschäftigten von der Anzahl der auf der Wählerliste am Tag der Einleitung der Wahl aufgeführten Beschäftigten abweichen.

Wie muss der Wahlvorstand vorgehen?

Der Wahlvorstand muss von den im Normalzustand im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmern ausgehen. Dafür muss zum einen ein Rückblick auf die bisherige personelle Stärke gemacht werden und zum anderen ist eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung erforderlich.

Stehen also im Betrieb Personalabbaumaßnahmen an, kann dies die Anzahl der „in der Regel“ Beschäftigten beeinflussen.

Für die Frage, ob auch gekündigte Arbeitnehmer bei der Anzahl der „in der Regel“ Beschäftigten mitzuzählen sind, kommt es darauf an, wie sich die Stelle, auf der der gekündigte Arbeitnehmer beschäftigt war, weiterentwickeln soll. Wurde z.B. eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, weil diese Stelle wegfallen soll, wird diese Stelle nicht mitgezählt. Wurde jedoch eine Kündigung ausgesprochen, weil der Beschäftigte sich z.B. eines Vergehens schuldig gemacht hat, zählt die Stelle mit, wenn sie mit einem anderen Arbeitnehmer wiederbesetzt werden soll.

Gerade bei Aushilfskräften und Leiharbeitnehmern usw. ist die Ermittlung der mitzuzählenden Stellen nicht leicht zu bewerkstelligen.

Praxistipp:

Zunächst einmal ist es wichtig zu berücksichtigen, dass es auf „die Stellen“ und nicht auf „die Personen“ ankommt.

Werden im Betrieb Saison- und Aushilfskräfte eingesetzt, ist entscheidend, ob diese regelmäßig länger als sechs Monate im Jahr beschäftigt werden. Entscheidend ist aber nicht, ob bestimmte Saison- oder Aushilfskräfte länger als sechs Monate im Jahr eingesetzt werden, sondern ob der Arbeitsplatz, auf dem diese Kräfte eingesetzt werden, für mehr als sechs Monate im Jahr existiert, auch wenn die eingesetzten Personen auf diesen Stellen wechseln. Eine Stelle, auf der Saison- und Aushilfskräfte eingesetzt werden, zählt also nur mit, wenn diese Stelle länger als sechs Monate im Jahr existiert.

Zuweilen schließen Arbeitgeber mit einer Vielzahl von Saison- bzw. Aushilfskräften Rahmenverträge ab, die mangels einer Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung nicht als Arbeitsverträge anzusehen sind. Auf der Basis dieser Rahmenverträge werden dann befristete Arbeitsverträge für einen oder mehrere Tage mit diesen Kräften abgeschlossen. In diesen Fällen ist die Anzahl der Aushilfen der Regelbelegschaft zuzurechnen, die im Durchschnitt arbeitstäglich im Betrieb tätig ist.

Ansonsten zählen Teilzeitbeschäftigte voll mit. Für Beschäftigte in Altersteilzeit im Blockmodell gilt, dass sie dann nicht mehr zur Regelbelegschaft zählen, wenn sie in die Freistellungsphase wechseln.

Wenn ein Arbeitsplatz wegen Elternzeit, Mutterschutz, einer längeren Erkrankung, Sonderurlaub usw. ruht, zählen die dort Beschäftigten mit, wenn deren Arbeitsplatz während der Dauer des Ruhens ihres Arbeitsverhältnisses nicht besetzt wird. Wird für diese Zeit jedoch vertretungsweise ein anderer Arbeitnehmer eingestellt, zählt dieser mit und nicht die Person, die vertreten wird. Werden als Ersatz mehrere Personen eingestellt, die sich den Arbeitsplatz teilen, zählen diese nur als ein Arbeitnehmer.

Leiharbeitnehmer werden gem. § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG grundsätzlich bei der Ermittlung der Größe des Betriebsrats mitgezählt, sofern sie auf einem „Dauerarbeitsplatz“ beschäftigt werden.

Sie zählen also nicht mit, wenn sie lediglich zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder Personalengpässen bzw. zur Vertretung bei Krankheit oder Urlaub eingesetzt werden.

Wie bei der Besetzung mit Saison- und Aushilfsarbeitskräften muss dieser Dauerarbeitsplatz über sechs Monate im Jahr existieren und mit überlassenen Beschäftigten besetzt sein.

Die ganze Sache wird noch dadurch verkompliziert, als im Gesetz für die kleineren Betriebe vorgesehen ist, dass nur Beschäftigte zu berücksichtigen sind, die wahlberechtigt sind.

Wie oben bereits beschrieben, gilt dies gem. § 7 Satz 2 BetrVG für Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden bzw. eingesetzt werden sollen.

Die Leiharbeitnehmer zählen also nur mit, wenn

  • sie auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt werden (keine Auftragsspitzen, keine Vertretungsfälle),
  • der Arbeitsplatz länger als sechs Monate im Jahr besetzt ist
  • und der Arbeitsplatz regelmäßig mit überlassenen Beschäftigten besetzt wird, die für mehr als drei Monate auf dem Arbeitsplatz eingesetzt werden und daher wahlberechtigt sind.

Damit der Wahlvorstand über die Größe des Betriebsrats entscheiden kann, müssen bereits die Einladenden zur ersten Wahlversammlung die notwendigen Informationen beim Arbeitgeber anfragen. In unserem Musteranschreiben haben die Einladenden die entsprechenden Informationen beim Arbeitgeber angefragt.

Es ist klar, dass es bei der Ermittlung der Regelbelegschaftsgröße Probleme oder Unklarheiten geben kann. Deshalb steht dem Wahlvorstand ein Beurteilungsspielraum zu. Das bedeutet, dass es drauf ankommt, ob er schwere Fehler bei der Aufklärung des Sachverhaltes gemacht oder sachfremde Erwägungen bei der Festlegung der Größe angestellt hat.

Hinweis:

Der Wahlvorstand sollte über die Grenzfälle einen Beschluss fassen und die entsprechende Ermessensentscheidung dokumentieren: Warum hat der Wahlvorstand sich so und nicht anders entschieden? Die Dokumentation sollte so erfolgen, dass ein unbeteiligter Dritter sie nachvollziehen kann. Die Notiz wird zur Wahlakte genommen.

Verändert sich nach Erlass des Wahlausschreibens die Anzahl der in der Regel Beschäftigten, hat das auf die festgelegte Größe des Betriebsratsgremiums keine Auswirkungen mehr, da es allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens ankommt.

  1. Hinweis auf die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften

Im Wahlausschreiben muss die Mindestzahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern angegeben werden, von denen ein Wahlvorschlag zu unterzeichnen ist (Stützungsunterschriften), damit er Gültigkeit hat. Es erfolgt der Hinweis, dass Wahlvorschläge, die erst auf der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands eingereicht werden, nicht der Schriftform bedürfen. Die Anzahl der Unterstützer wird dann zu Protokoll gegeben. Die Mindestzahl von Arbeitnehmern muss konkret angegeben werden.

Die erforderliche Anzahl von Stützungsunterschriften, die ein Wahlvorschlag für seine Kandidatur benötigt, ist abhängig von der Betriebsgröße, und zwar unabhängig davon, ob auf dem Wahlvorschlag ein Kandidat oder mehrere Kandidaten stehen. Lediglich in Betrieben mit bis zu 20 Wahlberechtigten werden keine Unterstützer benötigt. Die Kandidaten selbst können zusätzlich zur eigenen Kandidatur den eigenen Wahlvorschlag auch mit einer „Stützungsunterschrift“ unterstützen.

Betriebsgröße

Mindestzahl Stützungsunterschriften

bis 20

keine

21 bis 100

mindestens 2 Wahlberechtigte

mehr als 100

1/20 (also 5 %) der Wahlberechtigten (immer aufrunden!). In jedem Fall genügen 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer

Weiterhin muss erwähnt im Ausschreiben werden, dass Wahlvorschläge, die durch die Gewerkschaft eingereicht werden, diese Mindestanzahl von Stützungsunterschriften aus der Belegschaft nicht benötigen, sondern nur die Unterschrift von zwei Gewerkschaftsbeauftragten.

  1. Einreichung der Wahlvorschläge

 Es muss der Hinweis erfolgen, dass Wahlvorschläge für den Betriebsrat nur bis zum Ende der Wahlversammlung gemacht werden können. Nach dem Ende der Wahlversammlung können keine weiteren Wahlvorschläge mehr eingebracht werden. Es ist in dem Wahlausschrieben darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge, die auf der Wahlversammlung eingereicht werden, nicht der Schriftform bedürfen (zu den Wahlvorschlägen gleich unten mehr).

  1. Bindung der Stimmabgabe an die Wahlvorschläge

 Es muss der Hinweis erfolgen, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht auf der Wahlversammlung eingereicht wurden.

  1. Ort des Aushangs der Wahlvorschläge und des Wahlausschreibens

Der Wahlvorstand muss angeben, an welchem Ort die Wahlvorschläge und das Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen sollen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von den Wahlvorschlägen Kenntnis (ggf. ergänzend) genommen werden kann. Die Wahlvorschläge und das Wahlausschreiben sind in der gleichen Weise bekannt zu machen. Wird das Wahlausschreiben an mehreren Stellen des Betriebs oder in einer oder mehreren weiteren Betriebsteilen an einer oder mehreren Stellen ausgehängt, sind auch die Wahlvorschläge an diesen Stellen jeweils auszuhängen.

Die Zugänglichkeit zu dem Wahlausschreiben und den Wahlvorschlägen während der Arbeitszeit ist hier von besonderer Bedeutung.

Der Wahlvorstand hat einen Beschluss über den Ort des Aushangs bzw. der Aushänge zu fassen und das Ergebnis im Wahlausschreiben bekannt zu machen.

  1. Ort, Tag und Zeit der (zweiten) Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats

Die (zweite) Wahlversammlung auf der der Betriebsrat dann in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt wird (§ 14a Abs. 1 Satz 3 BetrVG) findet gem. § 14a Abs. 1 Satz 4 BetrVG eine Woche nach der ersten Wahlversammlung statt. Der Tag der ersten Wahlversammlung zählt dabei nicht mit und es müssen sieben volle Tage vergangen sein.

Beispiel:

Die erste Wahlversammlung findet am Montag, den 13.07. statt. Dann darf die zweite Wahlversammlung erst am Dienstag den 21.07. stattfinden.

Neben dem Ort und dem Tag der Wahlversammlung muss auch die genaue Zeit angegeben werden. Das bedeutet, dass Beginn und Ende zu benennen sind. Das ist wichtig, da die Wähler genau wissen müssen, ab wann und bis wann sie ihre Stimme abgeben können. Würde nur eine Anfangszeit genannt, wäre nicht klar, wann die Möglichkeit zur Stimmabgabe endet. Das würde bedeuten, dass alle Beschäftigten, die wählen wollen, zwingend zu Beginn der Sitzung anwesend sein müssten. Das ist aber nicht der Fall. Auch nach Eröffnung der Wahlversammlung können Wahlberechtigte innerhalb des im Wahlausschreiben angegebenen Zeitraums noch ihre Stimme abgeben.

Es sollte für die Dauer der Wahlversammlung ausreichend Zeit eingeplant werden (mehrere Stunden). Entscheidend ist, dass alle Beschäftigten ausreichend Zeit haben, ihre Stimme abzugeben. Das Ende sollte auf keinen Fall vor Arbeitsschluss des überwiegenden Teils der Beschäftigten liegen.

Über Ort, der Tag und die Zeit (von... bis...) der Wahlversammlung muss der Wahlvorstand einen entsprechenden Beschluss fassen und im Wahlausschreiben angeben.

  1. Hinweis auf Gelegenheit zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe

Wenn Beschäftigte verhindert sind, auf der Wahlversammlung ihre Stimme persönlich abzugeben, haben Sie die Möglichkeit, beim Wahlvorstand „nachträgliche schriftliche Stimmabgabe“ zu beantragen. Dabei geht es um die Briefwahl. Der Grund, weshalb das in der Wahlordnung nicht einfach Briefwahl genannt wird, liegt darin, dass es bei dem sog. vereinfachten Wahlverfahren (das eigentlich nicht einfacher, sondern vor allem zeitlich viel gedrängter als das normale Wahlverfahren ist), bei einer Briefwahl dazu kommt, dass die Briefwahlstimmen der Beschäftigten nicht mehr pünktlich zur zweiten Wahlversammlung beim Wahlvorstand vorliegen werden. Wir müssen uns hier vorstellen, dass die Briefwahlunterlagen zunächst an die Briefwähler verschickt werden müssen und dann von diesen auch wieder zurückgeschickt werden müssen. Das dauert und führt dazu, dass der Termin für die Auszählung der Stimmen verschoben werden muss. D.h. die Auszählung der Stimmen findet dann nicht im Anschluss an die Stimmangabe auf der Wahlversammlung statt, sondern später. Deshalb nennt der Gesetzgeber hier die Briefwahl nachträgliche schriftliche Stimmabgabe.

Beschäftigte können gem. § 14a Abs. 3 BetrVG die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen, wenn sie voraussichtlich nicht an der Wahlversammlung teilnehmen können. Dafür kann es persönliche (Krankheit, Urlaub, Elternzeit usw.) oder betriebliche Gründe (Dienstreise, Montage, Fortbildung usw.) geben. Denkbar ist aber auch, dass Beschäftigte während der Dauer der Wahlversammlung einen wichtigen Termin im Betrieb haben und deshalb nicht an der Wahlversammlung teilnehmen können.

Die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe kann mündlich oder schriftlich beim Wahlvorstand beantragt werden.

Der Antrag kann gem. § 35 Abs. 1 WO nur bis drei Tage vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gestellt werden. Der Tag der Wahlversammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.

Beispiel:

Die Wahlversammlung soll an einem Freitag stattfinden. Der Antrag müsste spätestens bis Montag 24.00 Uhr beim Wahlvorstand eingehen.

Beispiel:

Soll die zweite Wahlversammlung am Mittwoch stattfinden, muss der Antrag am Freitag gestellt werden. Rechnerisch liefe die Frist am Samstag ab. Da an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Frist ablaufen kann, muss der Antrag spätestens am Freitag gestellt werden.

Auf die Möglichkeit zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe muss im Wahlausschreiben hingewiesen werden.

 

Umstritten ist, ob der Antrag auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gegenüber dem Wahlvorstand begründet werden muss oder ob es ausreicht, wenn der Antragsteller nur angibt, dass er an der Versammlung nicht teilnehmen kann. Der Wahlvorstand sollte auf der (ersten) Wahlversammlung ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Gründe für die Verhinderung zur Teilnahme an der (zweiten) Wahlversammlung gegenüber dem Wahlvorstand anzugeben sind. Auf der Wahlversammlung können die Beschäftigten darauf hingewiesen werden, dass sie entsprechende Formschreiben beim Wahlvorstand erhalten können.

Muster

Anforderung der Unterlagen zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe mit Begründung

An den Wahlvorstand

...

...

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich kann an der Wahlversammlung am .................... wegen .............................................. (Begründung) nicht teilnehmen und kann daher meine Stimme nicht persönlich abgeben.

Daher bitte ich Sie um Übersendung der Unterlagen zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe an folgende Adresse:

......................

......................

......................

Dann die unteren Angaben aus unserem Formschreiben.......

Die Pflicht zur Angabe des Grundes sollte in die Wahlordnung aufgenommen werden.

  1. Ort, Tag und die Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe und Bekanntgabe der Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beschlossen wurde

Neben der Möglichkeit, dass Beschäftigte nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen, gibt es zwei Fälle, in denen es eine Briefwahl „von Amts wegen“ gibt.

In diesen beiden Fällen muss der Wahlvorstand den entsprechenden Wahlberechtigten „von Amts wegen“ die Unterlagen zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe zukommen lassen, d.h. die Beschäftigten müssen die Briefwahlunterlagen nicht erst beim Wahlvorstand beantragen..

  1. Wenn dem Wahlvorstand bekannt ist, dass Beschäftigte zum Zeitpunkt der Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden (§ 24 Abs. 2 WO).

Beschäftigte, die wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses am Wahltag voraussichtlich nicht anwesend sein werden, muss der Wahlvorstand die Unterlagen zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe von sich aus (von Amts wegen) zusenden. Hierzu zählen Mitarbeiter im Außendienst sowie Tele- und Heimarbeitnehmer.

Diese Beschäftigten müssen die Unterlagen zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe also nicht beim Wahlvorstand beantragen. Der Wahlvorstand hat von sich aus die Pflicht, diesen Beschäftigten die Unterlagen zuzuschicken. Dafür benötigt er natürlich die Privatadressen der Beschäftigten. In dem Musterschreiben „Benachrichtigung des Arbeitgebers über die Durchführung der ersten Wahlversammlung und Bitte um Aushändigung der Unterlagen nach § 28 Abs. 2 WO“ hatten bereits die drei Initiatoren den Arbeitgeber darüber informiert, dass er dem Wahlvorstand unverzüglich die Privatadressen dieser Personen zukommen lassen soll.

Der Gesetzgeber hat die Pflicht in § 24 Abs. 2 WO ausdrücklich auf die dort genannten Beschäftigtengruppen Außendienstler, Telearbeitnehmer und in Heimarbeit Beschäftigte beschränkt.

Beschäftigte, die am Wahltag wegen Urlaubs, Frei- oder Spät- bzw. Nachtschicht nicht im Betrieb anwesend sind, gehören nicht zu den in § 24 Abs. 2 WO genannten Arbeitnehmern. 

Teilweise wird in der Rechtsprechung angenommen, dass der Wahlvorstand die Unterlagen zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe „von Amts wegen“ auch Beschäftigten zusenden muss, die sich im Mutterschutz oder in der Elternzeit befinden oder die wegen einer langfristigen Erkrankung am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein werden. Diese Pflicht lässt sich § 24 Abs. 2 WO jedoch nicht entnehmen. Dort ist eindeutig nur von Personen die Rede, die wegen der „Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnis“ nicht vor Ort sein können und nicht von solchen, die wegen ihrer persönlichen Situation nicht anwesend sein werden. Beachtet man, dass die Unterlagen zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe die Ausnahme ist und dass es sich bei § 24 Abs. 2 WO um eine gesetzlich klar geregelte Ausnahme handelt, ist davon abzuraten, diesen Beschäftigten „von Amts wegen“ die Unterlagen zukommen zu lassen. In einer anderen Entscheidung wurde lediglich abgelehnt, dass in dem dort verhandelten Fall, die unaufgeforderte Zusendung von Unterlagen zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigt. Das ist aber nicht das Gleiche wie eine Pflicht zum Zusenden.

Stattdessen sollte diesen betriebsabwesenden Personen das Wahlausschreiben unmittelbar mit dessen Aushang übermittelt werden. Diesem Wahlausschreiben können die entsprechenden Beschäftigten dann entnehmen, dass sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen können.

Der Wahlvorstand muss darauf achten, dass kein über längere Zeit betriebsabwesender Beschäftigter übersehen wird. Der Wahlvorstand benötigt für das Zusenden des Wahlausschreibens die Privatadressen auch dieser betriebsabwesenden Beschäftigten. In unserem Musterschreiben „Benachrichtigung des Arbeitgebers über die Durchführung der ersten Wahlversammlung und Bitte um Aushändigung der Unterlagen nach § 28 Abs. 2 WO“ hatten bereits die drei Initiatoren den Arbeitgeber darüber informiert, dass er dem Wahlvorstand unverzüglich die Privatadressen dieser Personen zukommen lassen soll. Der Arbeitgeber ist nach unserer Rechtsauffassung verpflichtet, die notwendigen Auskünfte und auch die häuslichen Anschriften der betroffenen Beschäftigten dem Wahlvorstand mitzuteilen. Hierzu gibt es allerdings noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, da vom Bundesarbeitsgericht die Pflicht zur Übersendung des Wahlausschreibens an diese betriebsabwesenden Beschäftigten noch nicht festgestellt wurde. Der Wahlvorstand sollte sich dies jedoch auf alle Fälle zur Pflicht machen.

  1. Wenn der Wahlvorstand für einzelne Betriebsteile oder Kleinstbetriebe die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat (§ 24 Abs. 3 WO)

Der Wahlvorstand kann beschließen, dass für bestimmte Betriebsteile oder Kleinbetriebe nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gilt, wenn diese weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen. Eine „räumlich weite Entfernung“ liegt vor, wenn es für die in dem Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer unzumutbar wäre, wegen der weiten Entfernung an der Wahlversammlung teilzunehmen und die Stimme persönlich abzugeben. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren läge jedoch vor, wenn der Wahlvorstand unterschiedslos auch Betriebsteile, die im Stadtgebiet nur wenige Kilometer vom Hauptbetrieb entfernt liegen, als räumlich weit entfernt behandelt. Eine weite Entfernung wurde in der Rechtsprechung aber bereits für Betriebsteile angenommen, die 2,5 und 4 km vom Hauptbetrieb entfernt lagen. Es kommt hier auf die konkreten Verkehrsverhältnisse und die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Parkmöglichkeiten oder vom Arbeitgeber zusätzlich angebotenen Transportmöglichkeiten an. Der Wahlvorstand muss alle Umstände im Rahmen seines Beurteilungsspielraums sorgfältig abwägen.

Kommt der Wahlvorstand dann zu dem Ergebnis, dass es für die Beschäftigten bestimmter Betriebsteile unzumutbar wäre, an der Wahlversammlung teilzunehmen, kann er beschließen, dass für diese Betriebsteile Briefwahl bzw. die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gilt. Den dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss der Wahlvorstand dann unaufgefordert die Briefwahlunterlagen zukommen lassen. Über die Briefwahl bzw. nachträgliche schriftliche Stimmabgabe für bestimmte Betriebsteile oder Kleinstbetriebe muss der Wahlvorstand aber noch vor Erlass des Wahlausschreibens auf der Wahlversammlung einen Beschluss fassen. Ist ein solche Beschluss gefasst, müssen die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer per nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe wählen. Sie dürfen dann nicht auch noch zusätzlich an der Wahlversammlung teilnehmen.

Muster:

Beschluss über nachträgliche schriftliche Stimmabgabe

Der Wahlvorstand beschließt für den Betriebsteil ....... nachträgliche schriftliche Stimmabgabe. Der Wahlvorstand wird den dort Beschäftigten umgehend nach der Wahlversammlung die Briefwahlunterlagen zuschicken.

Dafür                    Dagegen                     Enthaltung

Hinweis:

Weil die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe das ganze Wahlverfahren kompliziert und auch die Gefahr von Manipulationen steigt, steht sie nicht im freien Ermessen des Wahlvorstands. Die Urnenwahl auf der Wahlversammlung ist der Regelfall und die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ist die Ausnahme. Diese Möglichkeit soll lediglich sicherstellen, dass auch diejenigen, die nicht an der Wahlversammlung teilnehmen können, die Möglichkeit zur Abgabe einer Stimme haben. Auf keinen Fall darf der Wahlvorstand aber eine „Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe für alle“ beschließen. Selbst dann, wenn der weit überwiegende Teil der Beschäftigten zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe berechtigt ist und eine Urnenwahl nur für einige wenige Beschäftigte in Betracht kommt, darf keine generelle nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beschlossen werden.

Gibt es eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe „von Amts wegen“ hat der Wahlvorstand einen Beschluss über das Fristende für die Rücksendung der Wahlstimmen an den Wahlvorstand und den Ort, an den die Wahlstimmen zu senden sind, zu fassen.

Für das Fristende müssen das genaue Datum und die Uhrzeit bestimmt werden. Wie oben gesagt, wird dieses Fristende nach dem Tag der zweiten Wahlversammlung liegen, da es logistisch kaum machbar ist, dass die Stimmen noch vor der Wahlversammlung wieder beim Wahlvorstand sind. Für das Fristende dürfte regelmäßig ein Zeitpunkt von vier bis sieben Tagen nach der zweiten Wahlversammlung ausreichen.

Muster

Beschluss über Zeitpunkt für die Rücksendung der Wahlunterlagen

Der Wahlvorstand beschließt, dass Wahlberechtigte, die vom Wahlvorstand „von Amts wegen“ die Unterlagen zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe zugesendet bekommen und von der schriftlichen Stimmabgabe Gebrauch machen, den Briefwahl-Freiumschlag spätestens bis zum ____.____.202___ um ____ Uhr an die Betriebsadresse des Wahlvorstands zugestellt haben müssen.

Dafür               Dagegen                     Enthaltung

Das Fristende für die schriftliche Stimmabgabe und die Adresse bei der die Wahlstimmen eingehen müssen, ist dann im Wahlausschreiben anzugeben.

Hinweis:

Die Beschlüsse des Wahlvorstands sind zu protokollieren und in die Wahlakte zu nehmen!

  1. Angabe der Betriebsadresse des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand hat anzugeben, an welchem Ort Einsprüche oder sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abgegeben werden können (seine Betriebsadresse). Das ist entweder das Geschäftszimmer des Wahlvorstands oder der Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds. Es ist ebenfalls anzugeben, zu welchen Zeiten der Wahlvorstand dort erreichbar ist. Es ist auf alle Fälle darauf zu achten, dass auch Schichtarbeitnehmer und nicht im Betrieb Beschäftigte die Möglichkeit haben müssen, Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben. Wird vom Wahlvorstand ein Briefkasten installiert, um auch jenseits der Geschäftszeiten des Wahlvorstands die Möglichkeit zu schaffen, Erklärungen abzugeben, muss im Wahlausschreiben der genaue Standort des Briefkastens ergänzend zur Betriebsadresse angegeben werden.

Auch über die Betriebsadresse und die Ansprechzeiten muss der Wahlvorstand einen Beschluss fassen.

  1. Den Ort, den Tag und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung

Das Verfahren bei der Stimmauszählung hängt davon ab, ob es eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gibt oder nicht. Wurde sie durchgeführt, hat der Wahlvorstand die öffentliche Stimmauszählung unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe auf der Wahlversammlung vorzunehmen. Die Auszählung der Stimmen findet öffentlich statt. Ort und Zeit der Auszählung der Stimmen müssen im Wahlausschreiben angegeben werden.

Sind Beschäftigten „von Amts wegen“ die Wahlunterlagen zuzuschicken, steht fest, dass die Auszählung der Stimmen nicht unmittelbar nach der Stimmabgabe nach der Wahlversammlung erfolgen kann. In diesem Fall hat im Anschluss an das Fristende für die Rücksendung der Wahlstimmen (s.o.) die öffentliche Öffnung der -Freiumschläge zu erfolgen und direkt danach die öffentliche Stimmauszählung. Der Zeitpunkt der öffentlichen Stimmauszählung und der öffentlichen Öffnung der Freiumschläge sind im Wahlausschreiben anzugeben. Wie oben erwähnt, sollte dies vier bis sieben Tage nach der zweiten Wahlversammlung geschehen.

Hinweis:

Gibt es keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe „von Amts wegen“ muss als Termin für die Auszählung der Stimmen eine Zeit kurz nach Ende der Wahlversammlung angegeben werden. Sollten Beschäftigte später nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen, muss die Auszählung der Stimmen verschoben werden (dazu unten). Es ist aber nicht zulässig, schon vorab einen späteren Termin für die Auszählung („in Erwartung“ von beantragter nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe ) festzulegen.

Der Wahlvorstand muss über Ort und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung und der Öffnung der Freiumschläge für die Unterlagen der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe einen Beschluss fassen.

Muster Beschluss:

Der Wahlvorstand beschließt, dass die Öffnung der Freiumschläge der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe in öffentlicher Wahlvorstandssitzung unmittelbar nach Ablauf der Frist für die Rücksendung der Freiumschläge am ...... (Datum) um ...... (Uhrzeit) in ........ (Ort) erfolgt.

Der Wahlvorstand beschließt, dass im Anschluss an die Sitzung zur Öffnung der - Freiumschläge der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe die Stimmauszählung in öffentlicher Wahlvorstandssitzung am ...... (Datum) um ...... (Uhrzeit) in ........ (Ort) erfolgt.

Dafür              Dagegen                     Enthaltung

Die Zeit für die Stimmauszählung sollte so gewählt werden, dass möglichst viele Beschäftigte an der Auszählung auch teilnehmen können. Es ist sinnvoll, die Auszählung der Stimmen auf eine Zeit kurz nach Ende der Arbeitszeit der meisten Beschäftigten zu legen. Für das Ende der Wahlversammlung hatten wir auch darauf hingewiesen, dass das Ende der Wahlversammlung nicht vor Arbeitsende der meisten Beschäftigten liegen sollte. Ein weiteres Argument für die Zeit kurz nach Arbeitsende ist, dass die in § 13 WO vorgesehene (Betriebs-)Öffentlichkeit für die Stimmauszählung zwar bedeutet, dass die Beschäftigten die Möglichkeit des Zutritts haben müssen. Da diese Zeit aber nach der Rechtsprechung und der wesentlichen Mehrheit der Literaturmeinung nicht vergütet werden muss, kann sich die Zeit kurz nach Ende der Arbeitszeit anbieten. Dann verliert kein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung für die Teilnahme an der Auszählung.

Erlass der Wahlausschreibens

Nachdem das Wahlausschreiben, inkl. der erforderlichen Beschlüsse, ordnungsgemäß verfasst wurde, wird das gesamte Wahlausschreiben ebenfalls durch Beschluss des Wahlvorstands (noch in der Wahlversammlung) erlassen.

Praxistipp:

Es ist dem Wahlvorstand zu empfehlen, das Wahlausschreiben nach seinem Erlass auf der Wahlversammlung zu verlesen und die Inhalte des Wahlausschreibens an den jeweiligen Punkten entsprechend zu erläutern.

Dies gilt insbesondere für die Beantragung der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe und die Bestimmungen über die Wahlvorschläge, die noch während der laufenden Versammlung eingebracht werden können.

Das Original des Wahlausschreibens bleibt bei den Unterlagen des Wahlvorstands und wird Bestandteil der sogenannten „Wahlakte“.

Muster Wahlausschreiben

Ausgehängt am ____.____.202___

Abgenommen am ____.____.202___

Betriebsadresse Wahlvorstand

(Büro des Wahlvorstands bzw. Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds/optimal auch Anwesenheits- bzw. Ansprechzeiten)

..................................

..................................

..................................

Wahlausschreiben für die Betriebsratswahl

Nach dem Gesetz ist im Betrieb ……………. ein Betriebsrat zu wählen. Zur Durchführung der Wahl hat der Wahlvorstand am ____.____.202___ auf der ersten Wahlversammlung dieses Wahlausschreiben erlassen.

Die Betriebsratswahl findet am ____.____.202___ in der Zeit von ____.____ Uhr bis _____._____ Uhr in einer zweiten Wahlversammlung in ……………………. (Wahlraum) statt.

  1. Der zu wählende Betriebsrat besteht aus ..... Mitgliedern. Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, § 15 Abs. 2 BetrVG. Da im Betrieb ____ Frauen und ____ Männer beschäftigt sind, müssen dem Betriebsrat mindestens _____ Frauen /Männer (Unzutreffendes bitte streichen) angehören.
  1. Gewählt werden können nur diejenigen Beschäftigten, die ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen wurden. Das setzt voraus, dass die Wahlvorschläge von mindestens ____ wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen unterzeichnet sind (Stützungsunterschriften) und dass die Bewerber/innen ihre Zustimmung zur Kandidatur erteilt haben.
  1. Wahlvorschläge können auch von den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind von zwei Beauftragten zu unterzeichnen, § 14 Abs. 5 BetrVG.
  1. Die Wahlvorschläge sind bis zum Ende der ersten Wahlversammlung beim Wahlvorstand einzureichen. Wahlvorschläge, die in der ersten Wahlversammlung eingereicht werden, bedürfen (auch in Bezug auf die Stützungsunterschriften und die Zustimmung der Bewerber/innen) nicht der Schriftform. Wahlvorschläge, die vorher aufgestellt wurden, müssen in Schriftform eingereicht werden.
  1. Es können nur Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die bis spätestens zum Ende der ersten Wahlversammlung eingereicht worden sind.
  1. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen das Geschlecht in der Minderheit, die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden. Es sollen auch doppelt so viele Bewerber/innen kandidieren, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, damit eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern gewählt werden kann. Die Gültigkeit des Wahlvorschlags bleibt hiervon unberührt. Die einzelnen Bewerber/innen sind in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums und der Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen.
  1. Die Stimmabgabe ist an die Wahlvorschläge gebunden.
  1. Der Wahlvorstand überprüft die Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit und hängt die gültigen Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht an .............. (Ort/e) aus. Die Wahlvorschläge können in elektronischer Form (ergänzend) ....... (Medium/Zugang) zur Kenntnis genommen werden.(Unzutreffendes bitte streichen)
  1. Die Wahl wird als Personenwahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt, § 14 Abs. 2 BetrVG. Das bedeutet, dass alle Wähler/innen so viele Bewerber/innen ankreuzen dürfen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Damit haben alle Wähler/innen .... Stimmen.
  1. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer/innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, § 7 BetrVG. Hierzu gehören auch Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen werden, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden, § 7 S. 2 BetrVG.
  1. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb 6 Monate angehören oder als in

Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf die 6-

monatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer

unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns

(§ 18 Abs. 1 Aktiengesetz) angehört hat. Nicht wählbar sind Arbeitnehmer/innen eines anderen Arbeitgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen werden, § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG.

  1. Wahlberechtigt und wählbar sind nur diejenigen Arbeitnehmer/innen, die in die Wählerliste eingetragen sind, § 2 Abs. 3 WO.
  1. Die Wählerliste und die Wahlordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes liegen im …………………….…………. aus und können arbeitstäglich von ____.____ Uhr bis ____.____Uhr eingesehen werden. Die Wählerliste und die Wahlordnung können in elektronischer Form (ergänzend) ....... (Medium/Zugang) zur Kenntnis genommen werden. (Unzutreffendes bitte streichen)
  1. Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Wählerliste fehlerhaft ist, können Sie gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens schriftlich Einspruch beim Wahlvorstand einlegen. Einsprüche müssen an die oben genannte Betriebsadresse des Wahlvorstands bis zum ......... (Datum) um ....... Uhr eingelegt werden.
  1. Wahlberechtigte, die an der (zweiten) Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, haben Gelegenheit zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe, § 14a Abs. 4 BetrVG. Das Verlangen auf schriftliche Stimmabgabe muss dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats, also spätestens bis zum ____, mitgeteilt werden, § 36 Abs. 4 WO i. V. m. § 35 WO. In dem Antrag ist stichwortartig der Grund für die fehlende Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahlversammlung anzugeben.
  1. Wahlberechtigte Arbeitnehmer/innen, die wegen der Eigenart ihres

Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb

anwesend sein werden, erhalten die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe ohne ausdrückliches Verlangen (von Amts wegen), § 24 Abs. 2 WO.

(wenn es keine solche Beschäftigten gibt, bitte streichen).

  1. Für folgende Betriebsteile und Kleinstbetriebe hat der Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beschlossen:

………………………………………………

Den dort beschäftigten Wahlberechtigten werden die Unterlagen zur schriftlichen

Stimmabgabe vom Wahlvorstand unaufgefordert übersandt (von Amts wegen), § 24 Abs. 3 WO.

(Wenn ein solcher Beschluss nicht gefasst wurde, bitte streichen).

  1. Wahlberechtigte, die vom Wahlvorstand von Amts wegen die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe zugesandt bekommen haben und die von der schriftlichen Stimmabgabe Gebrauch machen, müssen dem Wahlvorstand den ihnen übersandten Briefumschlag mit dem von ihnen angekreuzten Stimmzettel spätestens bis zum ____.____.202___ um ____ Uhr an die oben genannte Betriebsadresse des Wahlvorstands zugestellt haben.
  1. Die Öffnung der Freiumschläge der der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe erfolgt in einer öffentlichen Wahlvorstandssitzung in ....... (Ort, Betrieb, Raum) am ......... (Datum) um ...... (Uhrzeit). (Wenn keine schriftliche Stimmabgabe der Beschäftigten aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses oder in Betriebsteilen, bitte streichen).
  1. Die Auszählung der Stimmen für die Wahl des Betriebsrats ist öffentlich. Sie findet am___.202___ ab ____ Uhr in …………………………………… statt. (Wenn keine Briefwahl wegen der Eigenart der Beschäftigungsverhältnisse oder wegen des Beschlusses zur Briefwahl in Betriebsteilen, kann der Text abgewandelt werden in:
  1. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich. Sie findet am___.202___ ab ____ Uhr in …………………………………… im Anschluss an die Stimmabgabe statt.

Der Wahlvorstand

_________________________                                              ________________________

 (Vorsitzende/r des Wahlvorstands) (weiteres Mitglied des Wahlvorstands)

Nach Abschluss der Wahlversammlung muss das Wahlausschreiben an einer oder mehreren geeigneten Stellen im Betrieb sowie ggf. in weiteren Betriebsstätten ausgehängt werden.

Hinweis:

Alle Beschlüsse, das Wahlausschreiben usw. müssen in die Wahlakte genommen werden!

Übersetzung der Aushänge für ausländische Arbeitnehmer

Nach § 2 Abs. 5 WO soll der Wahlvorstand dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Insoweit wird überwiegend vertreten, dass dieser Pflicht regelmäßig dadurch genügt werden kann, dass der Wahlvorstand die Aushänge im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl in den Sprachen macht, die von den ausländischen Arbeitnehmern verstanden werden.

Diese Vorgabe der Rechtsprechung macht es erforderlich, dass auf alle Fälle das Wahlausschreiben übersetzt werden muss, wenn Beschäftigte der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind. Ein Verstoß hiergegen, kann die Wahl anfechtbar machen!

Praxistipp:

Die Initiatoren der Betriebsratswahl sollten schon vorab klären, ob Beschäftigte nicht über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen und ob deshalb die Aushänge übersetzt werden müssen. Ist das zu bejahen, sollten insbesondere das Wahlausschreiben vorab in die entsprechenden Sprachen übersetzt werden. Die übersetzte Version muss dann auf der Wahlversammlung an die jeweiligen Kolleginnen und Kollegen ausgeteilt werden. Ein Verlesen auf der Wahlversammlung wird dann natürlich nicht möglich, aber auch nicht erforderlich sein. In einigen Betrieben werden unterschiedliche Sprachen gesprochen, so dass hier eine gründliche Vorarbeit geleistet werden muss.

Bei der Frage, ob die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer der deutschen Sprache mächtig sind, ist nicht lediglich darauf abzustellen, ob sie sich bei der täglichen Arbeit hinreichend verständigen können. Entscheidend ist vielmehr, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Im Zweifelsfall muss der Wahlvorstand von unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Betrieb eine größere Anzahl ausländischer Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich mit einfachen Arbeiten beschäftigt ist. Diese Arbeitnehmer mögen zwar über die für die tägliche Arbeit erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen. Das bedeutet aber nicht, dass diese Kenntnisse auch genügen, um sich die zu einer umfassenden Wahrnehmung der Rechte im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl nötigen Informationen selbst zu verschaffen. Denn zur Erledigung einfacher Tätigkeiten im gewerblichen Bereich sind in der Regel nur geringe Deutschkenntnisse erforderlich.

Entgegennahme von Wahlvorschlägen durch den Wahlvorstand:

Nachdem das Wahlausschreiben erlassen und verlesen ist, werden auf der Wahlversammlung die Wahlvorschläge vom Wahlvorstand entgegengenommen.

Wahlvorschläge für den Betriebsrat können nur bis zum Ende der ersten Wahlversammlung eingereicht werden. Danach ist das Einreichen nicht mehr möglich. Das Einreichen kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Praxistipp:

Die Initiatoren sollten unbedingt schon vor der Wahlversammlung überlegen, ob sie selbst kandidieren wollen, und ob sie noch weitere „Mitstreiter“ für eine Kandidatur gewinnen können. Dann können alle Bedingungen für die Aufstellung eines Wahlvorschlags bereits vor der Wahlversammlung erledigt werden. Es wäre sicherlich nicht zu empfehlen, wenn sich die Initiatoren die Gedanken über eine Kandidatur erst auf der Wahlversammlung machen.

Es gibt in zeitlicher Hinsicht zwei Möglichkeiten, Wahlvorschläge aufzustellen.

  1. Das Aufstellen des Wahlvorschlags kann bereits vor der Wahlversammlung erfolgen oder
  2. Die Aufstellung erfolgt auf der Wahlversammlung selbst.

Wenn Beschäftigte sich vor der Wahlversammlung für eine Kandidatur entscheiden, können sie bereits zu diesem Zeitpunkt alles für eine ordnungsgemäße Kandidatur erledigen.

In diesem Fall muss der Wahlvorschlag schriftlich erfolgen und alle Angaben und Unterschriften etc. müssen vor der Wahlversammlung eingeholt werden. Das Aufstellen von Wahlvorschlägen vor der Wahlversammlung ist sogar erforderlich, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten nicht an der zweiten Wahlversammlung teilnehmen können.

Die schriftlichen Wahlvorschläge müssen dann während der Wahlversammlung dem Wahlvorstand persönlich oder durch Boten übergeben werden. Es reicht nicht aus, wenn der schriftliche Wahlvorschlag per Fax eingereicht wird.

Für den Wahlvorschlag sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen in erkennbarer Reihenfolge unter einer fortlaufenden Nummer aufgeführt werden.
  • Es müssen Angaben zum Geschlecht (Herr/Frau), Familienname und Vorname, das Geburtsdatum und die Angabe zur Art der Beschäftigung erfolgen.
  • Es muss die Bereitschaft zur Kandidatur von schriftlich durch eigenhändige Unterschrift erklärt werden.
  • Der Wahlvorschlag sollte mit einem Kennwort versehen sein.
  • Eine(r) der Kandidatinnen und Kandidaten soll als Listenvertreter(in) bezeichnet werden.
  • Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
  • In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte.

Jede(r) Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

Bei schriftlichen Wahlvorschlägen ist darauf zu achten, dass die Stützunterschriften erst geleistet werden dürfen, wenn die Kandidatenliste vollständig ist. Es ist also nicht möglich, dass Bewerber hinzugefügt oder gestrichen werden, nachdem bereits Stützunterschriften geleistet wurden. Ein solcher Wahlvorschlag wäre nach der Rechtsprechung unwirksam und nicht korrigierbar.

Wichtig ist auch, dass der schriftliche Wahlvorschlag eine einheitliche Urkunde ist. Dies kann durch Zusammenheftung erfolgen oder durch fortlaufende Seitenzählung. Möglich ist auch die Wiedergabe des Kennworts des Wahlvorschlags auf den einzelnen Blättern. Dies ist zulässig, wenn mehrere völlig identische Ausfertigungen eines Vorschlags existieren, die dann als ein Wahlvorschlag gelten.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte ein Formblatt für die schriftlichen Wahlvorschläge verwendet werden.

Formblatt 17a: Wahlvorschlag 3/5 BRM

Formblatt 17b: Wahlvorschlag 1 BRM

Wahlvorschläge können auch auf der ersten Wahlversammlung direkt eingereicht werden. Das kann mündlich geschehen. Die oben genannten Punkte werden dann zu Protokoll gegeben. Werden die Wahlvorschläge mündlich auf der Wahlversammlung eingereicht, muss der Protokollführer festhalten, dass die erforderlichen Angaben gemacht werden und dass die jeweiligen Bewerber auch ihrer Kandidatur zustimmen. Wenn die Kandidaten auf einem Wahlvorschlag vollzählig aufgestellt sind, muss erfragt werden, wer diesen Vorschlag unterstützt. Bitte beachten Sie, dass dies die persönliche Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten und der Unterstützer erfordert.

Praxistipp:

Die Protokollierung kann anhand des Musters für die schriftliche Einreichung der Wahlvorschläge erfolgen. Wichtig ist, dass zuerst die Kandidaten feststehen müssen und erst dann nach Unterstützern für den Vorschlag gefragt wird.

Auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann einen Wahlvorschlag einbringen. Dies setzt voraus, dass mindestens ein Beschäftigter Mitglied der Gewerkschaft ist. Der Wahlvorschlag der Gewerkschaft muss immer in schriftlicher Form eingebracht werden. Dieser Vorschlag muss von mindestens zwei satzungsrechtlich zur Unterzeichnung befugten Beauftragten unterzeichnet sein. Möglich ist auch, dass die Unterzeichner von entsprechend legitimierten Personen beauftragt wurden. Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob die Unterzeichner tatsächlich „Beauftragte“ der Gewerkschaft sind, können sie sich einen entsprechenden Nachweis vorlegen lassen.

Der Eingang des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand muss gegenüber dem Einreichenden bestätigt werden. Die Bestätigung sollte das Datum des Einreichens (den Tag der ersten Wahlversammlung) und die konkrete Uhrzeit umfassen.

Formblatt 18: Eingangsbestätigung für das Einreichen eines Wahlvorschlags

Praxistipp:

Der Wahlvorstand sollte Datum und Uhrzeit des Einreichens auch auf dem eingereichten Wahlvorschlag selbst vermerken. Wird der Wahlvorschlag am Tag der Wahlversammlung mündlich eingereicht, müssen Datum und Uhrzeit im Protokoll vermerkt und zur Wahlakte genommen werden.

Prüfung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand hat dann zu prüfen, ob die Wahlvorschläge korrekt sind.

  • Als Erstes sollte zunächst geprüft werden, dass nur wählbare Bewerber kandidieren. Ist ein nicht wählbarer Kandidat auf einem Wahlvorschlag aufgeführt, ist der gesamte Wahlvorschlag unwirksam. Der Wahlvorstand kann nicht etwa den nicht wählbaren Kandidaten einfach streichen.
  • Dann muss der Wahlvorstand prüfen, ob alle erforderlichen Angaben wie Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung gemacht wurden.
  • Dann müssen die Stützunterschriften geprüft werden. Oben hatten wir bereits erwähnt, dass die Wahlvorschläge jeweils von 20% der Wahlberechtigten unterstützt sein müssen. Es ist also zunächst zu klären, ob die jeweiligen Wahlvorschläge auch die ausreichende Zahl von Stützunterschriften haben. Ist dies nicht der Fall, ist der Wahlvorschlag unwirksam.

Stützunterschriften können von allen wahlberechtigten Beschäftigten geleistet werden, z.B. auch von Wahlvorstandsmitgliedern. Diese können sowohl für den Betriebsrat kandidieren als auch Wahlvorschläge unterstützen.

Kandidaten für den Betriebsrat können den eigenen Wahlvorschlag zusätzlich noch unterstützen. Auch deren Stützunterschriften zählen mit. Erforderlich ist dafür jedoch, dass einmal die Zustimmung zur Kandidatur erklärt wird und zusätzlich noch die Stützungserklärung abgegeben wird. 

Es kann nur ein Wahlvorschlag unterstützt werden. Wurden Stützungserklärungen für mehrere Wahlvorschläge abgegeben, ist dies unzulässig. Fällt dem Wahlvorstand bei der Prüfung der Wahlvorschläge auf, dass ein Wahlberechtigter Stützungserklärungen für mehrere Wahlvorschläge abgegeben hat, ist er vom Wahlvorstand aufzufordern, zu erklären, welche Unterstützung er aufrechterhalten möchte.

Hat der Unterstützer die Erklärung schriftlich abgegeben, kann die Erklärung darüber, welche Unterstützung aufrecht erhalten werden soll, auch nur schriftlich erfolgen. Wurde die Stützungserklärung mündlich abgegeben, ist eine mündliche Erklärung möglich.

Erfolgt keine Erklärung des Unterstützers, zählt nur die Unterstützung auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag. Auf den anderen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Deshalb ist es wichtig, dass der Wahlvorstand auch die Uhrzeit des Einreichens des Wahlvorschlags festhält. Werden Wahlvorschläge zeitgleich eingereicht, entscheidet das Los.

  • Weiterhin hat der Wahlvorstand zu prüfen, ob die Zustimmung zur Kandidatur vorliegt. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Kandidatur unwirksam.

Hat der Wahlvorstand die Wahlvorschläge geprüft, muss er den Listenvertretern das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Vertreter des Wahlvorschlags ist, wer als solcher im Wahlvorschlag bezeichnet ist. Ist niemand als Vertreter bezeichnet, ist derjenige als Vertreter anzusehen, der an erster Stelle die Unterschrift geleistet hat.

Der Wahlvorstand hat auf die Möglichkeit zur Korrektur sog. heilbarer Mängel bis zum Ende der Wahlversammlung hinzuweisen.

Welche Mängel sind heilbar?

  • Fehlen die erforderlichen Angaben wie Familienname usw.
  • Fehlen der Zustimmung des Bewerbers zur Kandidatur

Fehlt die Zustimmung des Bewerbers zur Kandidatur, kann diese Zustimmung noch auf der Wahlversammlung erklärt werden. Wurde der Wahlvorschlag schriftlich eingereicht, muss die Zustimmung auf der Wahlversammlung schriftlich nachgereicht werden. Ist der Kandidat auf der Wahlversammlung nicht anwesend, kann er die Zustimmung auch per Mail oder Fax nachreichen. Entscheidend ist lediglich, dass dies bis zum Ende der Wahlversammlung erfolgen muss. Hat ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen kandidiert, ist dies unschädlich, weil nur im Wege der Personenwahl gewählt wird und der Bewerber deshalb auch nur einmal auf dem Stimmzettel auftaucht.

  • Fehlen der erforderlichen Zahl von Stützunterschriften, wenn Unterschriften wegen Mehrfachunterzeichung gestrichen werden mussten.

Auch hier gilt, dass die nachträgliche Unterstützung mündlich bei mündlich eingereichten Wahlvorschlägen erfolgen kann und ansonsten die Schriftform erforderlich ist. Wird ein Wahlvorschlag hingegen ohne die erforderliche Anzahl von Stützungserklärungen eingereicht ist er unwirksam. Eine Korrektur ist dann nicht möglich.

Welche Mängel sind unheilbar?

Gemäß § 8 Absatz 1 WO sind Wahlvorschläge ungültig,

  • die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
  • auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
  • die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

Der erste in § 8 Abs. 1 WO genannte unheilbare Mangel ist eindeutig, d.h. dass nach der Wahlversammlung keine Wahlvorschläge mehr eingereicht werden können.

Der zweite Mangel ist nicht ganz einsichtig, da die Wahlvorschläge später auf dem Wahlzettel in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden, so dass eine nicht eindeutige Reihenfolge beim Wahlvorschlag eigentlich keine Rolle spielt. Dennoch sollte der Wahlvorstand vom Wortlaut der Wahlordnung ausgehen.

Beim dritten unheilbaren Mangel geht es darum, dass bei Einreichung nicht genügend Stützunterschriften für den Wahlvorschlag vorhanden waren. Dann ist der Vorschlag unheilbar unwirksam. Wurde eine Stützunterschrift hingegen wegen Doppelunterzeichnung erst nach Einreichung gestrichen, kann dieser Mangel durch nachträgliche Unterschrift eines Unterstützers geheilt werden (siehe auch die Ausführungen oben).

Neben den in § 8 Abs. 1 WO genannten unheilbaren Mängeln ist ein Wahlvorschlag auch dann unwirksam, wenn er nach der Unterzeichnung der Unterstützer geändert wird. D.h. wenn Änderungen (Hinzufügen eines Bewerbers oder Streichen eines Bewerbers) vorgenommen werden, nachdem bereits Stützungsunterschriften geleistet wurden, können Änderungen nur vorgenommen werden, wenn alle Unterstützer ihr Einverständnis erklären.

Ein Wahlvorschlag wäre auch unheilbar unwirksam, wenn nicht wählbare Arbeitnehmer aufgeführt wären. 

Der Wahlvorstand hat über die Unwirksamkeit eines Wahlvorschlags einen Beschluss zu fassen und diesen zur Wahlakte zu nehmen.

Die Listenvertreter sollten nach Abschluss der Wahlversammlung eine Abschrift des Protokolls erhalten, aus dem sich die Beanstandung des Mangels ergibt.

Schlusswort des Wahlvorstandsvorsitzenden

Am Ende der Wahlversammlung verabschiedet der Wahlvorstandsvorsitzende die Versammlungsteilnehmer und weist sie nochmals auf Termin und Ort der zweiten Wahlversammlung hin. Ggf. kann noch der Hinweis erfolgen, dass diejenigen, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen können.

Hinweis:

Wir haben es an unterschiedlichen Stellen bereits vermerkt: Alle Beschlüsse und Entscheidungen der ersten Wahlversammlung sind zu protokollieren und zur Wahlakte zu nehmen. Das gilt auch für das Wahlausschreiben.

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