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Nach Übernahme der Firma verbot der neue Arbeitgeber das Tragen von Arbeitskleidung mit Logos des vorherigen Arbeitgebers auf dem Betriebsgelände. Das Verbot erfolgte durch Aushang eines Schreibens im Betrieb. Der Betriebsrat war der Ansicht, das Verbot unterfiele § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und er habe deshalb ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber stützte sich darauf, dass das ausgesprochene Werbeverbot Teil der arbeitsvertraglichen Treue- und Loyalitätspflicht sei und der Betriebsrat deshalb kein Mitbestimmungsrecht habe. Der Betriebsrat hat das Mitbestimmungsrecht im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht Suhl sah kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat, weil die Anordnung, keine Kleidung mit dem Firmenlogo des vorherigen Arbeitgebers zu tragen, nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer beträfe. Die Arbeitnehmer seien berechtigt, beliebige Arbeitskleidung zu tragen, soweit die Logos von Konkurrenzfirmen nicht erkennbar (z.B. abgeklebt) seien.
Zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Suhl geht es hier.
23. August 2023
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