Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf v. 12.09.2023 - 3 Sa 284/23
Bei einer Arbeitgeberin fand eine Weihnachtsfeier in einem externen Restaurant statt. Gegen 23:00 Uhr fuhr der Bus die Beschäftigten, die dies wollten, zurück zur firmeneigenen Kellerei. Hierzu gehörte auch der spätere Kläger, ein Gebietsmanager im Außendienst. Er traf sich mit zwei weiteren Kollegen in einem Hotel in der Nähe des Betriebs, um dort noch eine Flasche Wein zu trinken. Danach gingen der Gebietsmanager und ein Kollege zurück zur Kellerei der Arbeitgeberin. Das Tor zum Betriebsgelände wurde mit der Zutrittsberechtigungskarte des Kollegen geöffnet. Im Aufenthaltsraum tranken die beiden vier Flaschen Wein. Die leeren Flaschen standen am nächsten Morgen auf dem Tisch. Im Mülleimer befanden sich zahlreiche Zigarettenstummel. Einer der beiden Mitarbeiter hatte sich neben der Eingangstür übergeben. Das Hoftor stand offen. Der Kollege des Gebietsmanagers räumte ein paar Tage später gegenüber der Arbeitgeberin ein, "etwas Scheiße gebaut“ zu haben. Er bezahlte den Wein.
Beim Gebietsmanager lief es etwas anders. Nach Anhörung des Betriebsrats und mit dessen Zustimmung kündigte die Arbeitgeberin sein Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Die Sache landete vor Gericht. Eine Abmahnung hielt das LAG – anders als das Arbeitsgericht in der ersten Instanz – im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung nicht für ausreichend und erachtete eine Kündigung grundsätzlich für wirksam. Es sei offensichtlich, dass man als Mitarbeiter nicht nach beendeter Weihnachtsfeier mit der Chipkarte des Kollegen gegen Mitternacht die Räume des Arbeitgebers betreten dürfe, um dort unbefugt vier Flaschen Wein zu entwenden und zu konsumieren.
Auf Vorschlag des LAG haben die Parteien sich aus sozialen Gründen auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage der streitigen Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist geeinigt.