Verwaltung kann Mitarbeiterinnen religiöses Kopftuch verbieten

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Europäischer Gerichtshof (EuGH) v. 28.11.2023 - C-148/22

Im Fall geht es um eine Büroleiterin in einer belgischen Gemeinde, die am Arbeitsplatz auf einmal das islamische Kopftuch nicht mehr tragen durfte. Die Gemeinde änderte anschließend ihre Arbeitsordnung und schrieb strikte Neutralität vor: Das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit war demnach allen Angestellten verboten - auch denen, die keinen Publikumskontakt hatten.

Die Büroleiterin sah sich in ihrer Religionsfreiheit verletzt und klagte sich durch die Instanzen. Das mit dem Rechtsstreit befasste belgische Arbeitsgericht bat den EuGH um Klärung, ob die von der Gemeinde aufgestellte Regel der strikten Neutralität gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoße. Dies verneinte der EuGH. Ein Verbot des Tragens sichtbarer Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, stellen keine Diskriminierung dar, wenn es allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal der Verwaltung angewandt wird und sich auf das absolut Notwendige beschränkt. Ob dies der Fall sei, müssten die nationalen Gerichte entscheiden.

Hier geht es zur Pressemitteilung

19. Dezember 2023

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