
Bundessozialgericht v. 21.09.2023 – B 3 KR 11/22 R
Eine bei der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erkrankte arbeitsunfähig länger als sechs Wochen und bezog somit Krankengeld. Die bestehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung endete am Sonntag, 17.06.2018. Am nächsten Tag, also am 18.06.2018 suchte sie ihren Hausarzt auf, damit dieser eine AU-Folgebescheinigung ausstellt. Die Versicherte wurde wegen zu hohem Patientenaufkommen beim Hausarzt abgewiesen und erhielt einen Termin für den 20.06.2018. An diesem Tag stellte der Hausarzt dann die AU-Folgebescheinigung aus. Die Krankenkasse beendete die Zahlung des Krankengeldes mit der Begründung, die AU-Bescheinigungen lägen nicht lückenlos vor, da die letzte Folgebescheinigung erst am 20.06.2018 ausgestellt wurde.
Das Bundessozialgericht entschied, dass die Ausstellung der AU-Folgebescheinigung am 20.06.2018 unschädlich für den Krankengeldbezug war. Die Verzögerung der Einholung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht der Versicherten zuzurechnen, sondern der Krankenkasse, da deren Vertragsarzt die Verzögerung zu vertreten hatte. Die Krankenkasse durfte deshalb die Zahlung des Krankengelds nicht beenden.
Den Terminsbericht des Bundessozialgerichts finden Sie hier.