Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg v. 27.07.2023 – 3 Sa 33/22
Im Fall geht es um einen Werbetechniker, der im Bereich Folierung bei seiner Arbeitgeberin angestellt war. Im Rahmen seiner Tätigkeit leitete er Schulungen, wobei er besonderes Wissen rund um das Thema „Folieren“ an seine Teilnehmer weitergab. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ließ die Arbeitgeberin mit Einverständnis des Werbetechnikers von diesem zahlreiche Fotos „bei der Arbeit“ machen und ein ca. vierminütiges Werbevideo produzieren, das dann zu Werbezwecken im Internet verwendet wurde.
Nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis wurden die Fotos sowie das Video zunächst weiterhin verwendet. Er richtete mehrfach Nachrichten an seinen Ansprechpartner und forderte diesen auf, das Bildmaterial zu löschen. Dem kam die Arbeitgeberin erst neun Monate später nach. Der Werbetechniker verlangte daraufhin Schadensersatz wegen der unautorisierten Verwendung ihn betreffenden Bildmaterials. Mit Erfolg!
Die Arbeitgeberin ist zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO bzw. zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mitarbeiters durch die Nutzung von Film- und Fotoaufnahmen verpflichtet. Denn: Hier liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Werbetexters vor, so die Entscheidung. Aufgrund des mehrfachen Drängens war es für die Arbeitgeberin ersichtlich, dass der Arbeitnehmer mit der Verwendung seiner Bilder nicht mehr einverstanden war. Das Arbeitsgericht sprach ihm 3.000 Euro zu, das Landesarbeitsgericht in der zweiten Instanz wegen der Verfolgung eigener kommerzieller Interessen der Arbeitnehmerin sogar 10.000 Euro.