Bundesarbeitsgericht v. 06.06.2023 – 9 AZR 272/22
Ein Arbeitgeber darf die Dankesformel für gute Zusammenarbeit nicht aus einem Arbeitszeugnis streichen, weil die ehemalige Mitarbeiterin ihn genervt und das Zeugnis mehrfach hat verbessern lassen. Einen Anspruch auf die Formel gibt es zwar nicht. Aber sie durfte auch nicht nachträglich gestrichen werden.
Insgesamt drei Versionen musste eine Arbeitgeberin für eine ehemalige Assistentin der Geschäftsführung erstellen. Der dritte Entwurf landete schließlich vor Gericht. Denn: Die Arbeitgeberin hatte zwar die Änderungswünsche der ehemaligen Mitarbeiterin bedacht. Da sie jedoch beim Verfassen der dritten Version inzwischen so genervt war, hatte sie die Dankesformel gestrichen. Begründung: Der Grundsatz der Zeugniswahrheit verbiete es ihr, eine solche Schlussformel zu verwenden, wenn sie nach all den Streitereien um das Zeugnis keine Dankbarkeit mehr empfinde.
Das BAG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der Dank für gute Zusammenarbeit ist zwar kein notwendiges Element eines Arbeitszeugnisses. Er war jedoch in den ersten beiden Versionen enthalten. Daher greift hier das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB. Das heißt: Ein Arbeitnehmer, der seine Rechte in zulässiger Weise ausübt, darf nicht benachteiligt werden. Das berechtigte Verlangen nach Verbesserung des Dokuments darf dementsprechend nicht zur Verschlechterung des Zeugnisses führen.