BAG vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23
Es geht um eine aus sieben Mitgliedern bestehende private Chatgruppe (Arbeitskollegen), die sich über mehrere Jahre hinweg austauschten. Neben rein privaten Themen äußerte sich einer der Chatter – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise unter anderem über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem einer der beleidigten Chefs zufällig Kenntnis erhalten hatte, wurde das Arbeitsverhältnis des Chatters außerordentlich gekündigt. Der wehrte sich hiergegen mit einer Kündigungsschutzklage und berief sich auf eine Vertraulichkeitserwartung hinsichtlich seiner Äußerungen im Rahmen des privaten Chats.
Die Richter sahen das anders: Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie hier – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer, berechtigt, erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben. Ob dem gekündigten Chatter das gelingt, wird nun erneut in einer Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht zu sehen sein, an das das BAG die Sache zurückverwiesen hat.
Die Pressemitteilung des BAG finden Sie hier.