LAG Düsseldorf v. 18.07.2023 - 3 Sa 211/23
So jedenfalls hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Folgender Sachverhalt lag dem Fall zugrunde: Ein Arbeitgeber veranstaltete eine Betriebsfeier auf einem Restaurant- und Partyschiff am Kölner Rhein-Ufer. Gegen 22:00 Uhr ging ein Mitarbeiter vom Schiff und sprang in den Rhein. Er schwamm um das Schiff herum und lief anschließend wild gestikulierend und nur mit einer Unterhose bekleidet, über das Boot an den versammelten Mitarbeitern vorbei zum Ausgang. Ob er vorher Drogen oder Alkohol konsumiert hatte, ist nicht bewiesen. Damit war er allerdings nicht zum ersten Mal aus der Rolle gefallen. Bereits auf einer früheren Firmenfeier, bei der nicht klar ist, ob auch Kunden anwesend waren, hatte der Spaßvogel mit einem lebensgroßen Deko-Plastik-Flamingo getanzt und in einem Bildautomaten Selfies gemacht. Hierfür war er mit einer Ermahnung davongekommen.
Für das Bad im Rhein sprach der Arbeitgeber jedoch die fristlose Kündigung aus. Begründung: Der Mitarbeiter habe mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört. Er habe sich selbst und andere, die helfen wollten, erheblichen Gefahren ausgesetzt, da die Strömung im Rhein an der Anlegestelle sehr stark sei und dort reger Schiffsverkehr herrsche. Die Stimmung auf der Feier sei nach dem Zwischenfall jäh gekippt. Doch die Kündigung wurde für unwirksam erklärt. Fehlverhalten ja, aber hier hätte eine Abmahnung gereicht, so die Richter. Diese wäre das richtige und vorrangige Mittel als Reaktion auf die Pflichtverletzung gewesen.
Die Pressemitteilung des LAG Düsseldorf finden Sie hier.