Heilung einer fehlerhaften Ladung zur Betriebsratssitzung

Urteil Der Woche

Landesarbeitsgericht Thüringen v. 24.10.2023 – 1 TaBV 25/21

Im Fall geht es um die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung. Der Arbeitgeber nahm die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe E vor. Der Betriebsrat war der Ansicht, die Gehaltsgruppe F sei die richtige. Er beschloss auf der Betriebsratssitzung mit neun Stimmen den Widerspruch gegen die Eingruppierung. Die neun der insgesamt elf Betriebsratsmitglieder waren ordnungsgemäß geladen. Die Tagesordnung sah allerdings die Beschlussfassung über die Eingruppierung nicht vor. Stattdessen waren „personelle Beschlüsse“ nur allgemein angekündigt. Der Betriebsrat behauptete, die Tagesordnung sei bei der Betriebsratssitzung einstimmig durch alle anwesenden Mitglieder geändert worden. Das ließ sich allerdings nicht aus dem Protokoll entnehmen.

Das LAG Thüringen entschied in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Leitsätze):

  1. Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn der Betriebsrat beschlussfähig im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen (Anschluss an BAG 22.11.2027 - ABR 46/17 - Rn. 14).
  2. Hierbei ist es nicht erforderlich, über die Ergänzung der Tagesordnung getrennt abzustimmen. Vielmehr ist es ausreichend, dass niemand der Beschlussfassung über den neuen Tagesordnungspunkt widerspricht (Anschluss an BAG 15.04.2014 - 1 ABR 2/13).

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30. November 2023

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