ArbG Berlin vom 06.09.2023 – 22 Ca 109/23
In solchen Fällen kennen Arbeitgeber und Gerichte keine Gnade. So auch in diesem nicht. Die Arbeitgeberin hatte einem Mitarbeiter wegen des Vorwurfs, dieser habe vorsätzlich die unbekleideten Brüste einer Arbeitskollegin ohne deren Einwilligung berührt, fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Berlin erachtete diese Maßnahme für wirksam - trotz der 19-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Eine Abmahnung war wegen der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich.
Die Kollegin des Mitarbeiters hatte diesem gegenüber über Rückenschmerzen geklagt. Mit ihrer Einwilligung berührte er zunächst ihren Rücken, der nach Hochschieben ihrer Oberbekleidung und Öffnen des BH unbekleidet war, um diesen abzutasten. Die Arbeitgeberin hat behauptet, der Mitarbeiter habe sodann ohne Einverständnis der betroffenen Kollegin seine Hände unter deren BH geschoben und auf ihre unbekleideten Brüste gelegt. Dies bestreitet der Gekündigte und betont, es habe sich um ein unbeabsichtigtes seitliches Streifen der Brüste bei dem Versuch, den BH wieder zu schließen, gehandelt. Doch das Gericht glaubte ihm nicht und sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kollegin zu Unrecht eine sexuelle Belästigung in den Raum stelle.