Gehaltsrückforderung wegen Untätigkeit im Homeoffice

Urteil Der Woche

Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern v. 28.09.2023 - 5 Sa 15/23

Im Fall geht es um eine leitende Pflegefachkraft, die einen Teil ihrer Arbeit im Homeoffice verrichtete. Die geleisteten Arbeitszeiten musste sie monatlich in einer vorgegebenen Tabelle erfassen. Dem Arbeitgeber kamen allerdings Zweifel an der Erfüllung ihrer dortigen Arbeitsleistung. Angeblich habe sie Arbeitszeiten im Homeoffice von insgesamt 300,75 Stunden angegeben, ohne irgendeinen Arbeitsnachweis hierfür vorzulegen. Dem widersprach die Mitarbeiterin und verwies insbesondere auf E-Mails mit er- bzw. bearbeiteten Anlagen, die sie an Kollegen und den Arbeitgeber versandt hatte. Doch der Arbeitgeber glaubte ihr nicht und forderte Gehalt zurück – ohne Erfolg.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber recht, so das LAG Mecklenburg-Vorpommern. Denn im Arbeitsrecht gilt: ohne Arbeit keinen Lohn! Glauben Arbeitgeber jedoch, dass Mitarbeiter im Homeoffice eine ruhige Kugel schieben, müssen sie das nachweisen. Auf Verdacht können sie das Gehalt nicht zurückverlangen. Dieser Nachweis konnte in vorliegendem Fall nicht erbracht werden. Der Arbeitgeber konnte nicht beweisen, dass die Pflegekraft zumindest an einzelnen Tagen oder Stunden gar nicht gearbeitet hatte beziehungsweise welche Tage oder Stunden dies betraf. Ob die Arbeit in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt wurde, sei unerheblich, so die Entscheidung. Die Leistungspflicht sei erfüllt, wenn unter angemessener Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit gearbeitet wurde.

Das Urteil finden Sie hier.

07. Dezember 2023

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