Elektronische Arbeitszeiterfassung – Regeln und Ausnahmen im aktuellen Gesetzesentwurf

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Nach der Entscheidung des BAG im vergangenen Jahr hat die gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung jetzt Fahrt aufgenommen. Seit 18. April 2023 ist ein entsprechender Gesetzesentwurf des Arbeitsministeriums bekannt, mit entsprechenden Neuerungen im Arbeitszeitgesetz und weiteren gesetzlichen Regelungen.

Was ist geplant?

Elektronisch und in der Regel noch am selben Tag müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden.

Der Entwurf sieht dabei verschiedene Ausnahmen vor: Zum Beispiel Kleinbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern müssen nicht elektronisch erfassen. Ebenso können sich Tarifpartner auf händische Aufzeichnung in Papierform verständigen und auch darauf, dass der Zeitraum, bis zu dem die Erfassung der täglichen Arbeitszeiten erfolgt sein muss, um bis zu 7 Tage verlängert werden kann.

Die Zeiterfassung kann auch ganz entfallen. Zum Beispiel, wenn die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Diese Ausnahme muss allerdings tarifvertraglich oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt sein. Die Kriterien dafür sind im Gesetzesentwurf vage gehalten. Die Regelung soll bei Führungskräften, herausgehobenen Experten oder Wissenschaftlern möglich sein, die nicht verpflichtet sind, zu festgesetzten Zeiten am Arbeitsplatz anwesend zu sein, sondern über den Umfang und die Einteilung ihrer Arbeitszeit selbst entscheiden können.

Nach dem Gesetzesentwurf liegt es also – vor allem auch bei der sog. Vertrauensarbeitszeit – in der Hand der Tarifvertragsparteien, ob und in welchem Umfang sie entsprechende Ausnahmen ermöglichen wollen.

Wie geht es mit dem Gesetz weiter?

Im Gesetzgebungsverfahren sind jetzt weitere betroffene Ministerien einzubeziehen (sog. Ressortabstimmung), bevor der Bundestag beschließen kann. Geht es schnell, kann das Gesetz frühestens zum 01. Juli 2023 in Kraft treten.

Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zu zwei Jahre Zeit haben, die elektronische Zeiterfassung einzuführen – bis dahin wäre nicht elektronisch zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern und mehr als 10 Arbeitnehmern sollen 5 Jahre Zeit für die Umsetzung der elektronischen Zeiterfassung haben.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Gibt es bereits Regelungen zur Zeiterfassung, sind sie regelmäßig, insbesondere dann auch nach Inkrafttreten der Regelungen zur Arbeitszeiterfassung, auf Aktualität zu prüfen.

Bei der Einführung von betrieblichen Regelungen zur Zeiterfassung kommen folgende Mitbestimmungsrechte in Betracht:

• § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Ordnungsverhalten (bei betrieblicher Umsetzung, z. B. Ort der Erfassungsgeräte)

• 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – Gesundheitsschutz (Arbeitszeiterfassung als Voraussetzung für die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen)

• § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – Überwachung mittels technischer Einrichtung (wenn mehr als nur die tatsächlich erfassten Zeiten verarbeitet werden sollen)

• Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG, was der Arbeitgeber wie plant – Die möglichen Mitbestimmungsrechte rechtfertigen den Auskunftsanspruch

• Wird die Zeiterfassung in Personalinformationssystemen aufgesetzt, sind ggf. weitere Beteiligungsrechte in Bezug auf die Einführung und Veränderung neuer Personalprozesse vom Betriebsrat in Anspruch zu nehmen: §§ 92 bis 99 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG.

20. April 2023

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