Europäischer Gerichtshof (EuGH) 19.10.2023 - C-660/20
Nach seinem Arbeitsvertrag erhält der teilzeitbeschäftigte Pilot (Kläger) eine Grundvergütung, die sich an der Flugdienstzeit orientiert. Wenn er eine bestimmte Zahl an Flugdienststunden im Monat leistet und dabei bestimmte Schwellenwerte überschreitet, kann er eine zusätzliche Vergütung erhalten. Der Pilot stört sich darin, dass die in seinem Vertrag festgelegten Schwellenwerte denen für vollzeitbeschäftigte Piloten entsprechen. Er meint, seine Werte seien verhältnismäßig herabzusetzen, weil er als Teilzeitbeschäftigter weniger Stunden ableiste. Das Bundesarbeitsgericht legte die Sache dem EuGH vor.
Der EuGH sah das ebenso wie der Pilot. Zunächst wurde festgestellt, dass die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die Vollzeitbeschäftigten. Die Situation beider Arbeitnehmerkategorien sei also vergleichbar. Der Gerichtshof stellte sodann fest, dass das Bestehen identischer Schwellenwerte für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung für teilzeitbeschäftigte Piloten gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten bedeutet. Sie werden damit in höherem Maß belastet und werden die Anspruchsvoraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen.
Der Gerichtshof urteilt daher, dass eine solche nationale Regelung zu einer schlechteren Behandlung der teilzeitbeschäftigten Piloten führt, was gegen das Unionsrecht verstößt, es sei denn, diese Behandlung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das nationale Gericht muss nun prüfen, ob eventuell solch ein sachlicher Grund vorliegt.