BSG vom 22.06.2023 – B 2 U 11/20 R
Mit kleinen Einschränkungen: Ja, posttraumatische Belastungsstörung sind anerkennungsfähig, allerdings (bisher) nur bei Rettungssanitätern und nur als „Wie-Berufskrankheit“.
Dieser Fall lag der Entscheidung zugrunde: Ein Rettungssanitäter erlebte im Rahmen seiner Arbeit viele traumatisierende Ereignisse, unter anderem Amoklauf, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente. Im Jahr 2016 wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die Unfallversicherung lehnte es ab, diese Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, weil die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Doch der Rettungssanitäter gab nicht auf. Anders als die Vorinstanzen hat letztendlich das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern zwar nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste aufgezählten Berufskrankheiten gehört, jedoch trotzdem als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann. Denn: Rettungssanitäter sind einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen, unter anderem erfolglose Rettungsmaßnahmen, Bergung von Schwerverletzten oder Unfalltoten, Auffinden von Suizidenten und insbesondere das Auffinden und Bergen von Kindern ausgesetzt. Diese Einwirkungen sind abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung.
Die Pressemitteilung des BSG finden Sie hier.