Bundesarbeitsgericht v. 18.10.2023 – 5 AZR 22/23
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2009 bei der Beklagten laut Arbeitsvertrag als „Abrufkraft“ beschäftigt und wurde nach Bedarf in unterschiedlichem Umfang zur Arbeit gerufen. Eine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit enthält der Arbeitsvertrag nicht. Im Jahr 2020 hat sich der Umfang des Abrufs verringert, so dass die Klägerin weniger eingesetzt wurde. Vorher wurde sie im Durchschnitt zu 103,2 Stunden monatlich gerufen. Sie war der Ansicht, dass dies die Arbeitszeit sei, die sie im Monat zu leisten habe und die die Beklagte zu vergüten habe. Sie klagte deshalb auf Vergütung der Arbeitszeit, soweit sie ihr noch nicht gezahlt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht wendete § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG an und entschied, dass der Arbeitsvertrag nicht so auszulegen ist, dass die Arbeitszeit der Klägerin auf die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit festgelegt sei. Vielmehr gilt nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt, wenn die Dauer nicht anderweitig im Arbeitsvertrag festgelegt wurde.
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier.