LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.7.2023 – 9 Sa 73/21
In dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg streiten die Parteien nach einem beendeten Ausbildungsverhältnis u.a. über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.
Nach Ansicht des LAG findet hier die Datenschutz-Grundverordnung Anwendung. Art. 2 Abs. 1 DSGVO setzt keine elektronische Verarbeitung voraus, sondern lässt jede Verarbeitung in einer Datei ausreichen. Eine solche Datei ist auch die Personalakte, so das Urteil. Entscheidend ist die einheitliche und gleiche Gestaltung. In diesem Fall sind Akten vom Begriff Dateisystem umfasst. Ein gleichartiger Aufbau ist bei Akten, die nach Personen gegliedert sind, immer gegeben. Dementsprechend kann der Arbeitnehmer nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO am Ende des Arbeitsverhältnisses regelmäßig die Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen, da diese für die Zwecke, für die sie seinerzeit erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind.
Achtung: Diese Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht weicht von der anderer LAGs ab, die einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ablehnt. Begründung: Eine Personalakte falle gerade nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde daher, aber auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung, zugelassen