Sprechstunden JAV

Kommentar zu § 69 BetrVG

Sprechstunden der JAV

So wie der Betriebsrat regelmäßige Sprechstunden anbieten kann (und auch sollte; siehe § 39 BetrVG), kann auch die JAV Sprechstunden anbieten. Dabei gilt folgende Regel:

  • In Betrieben mit mehr als 50 Jugendlichen und Auszubildenden  im Sinne des § 60 Abs.1 BetrVG, kann die JAV eigene Sprechstunden anbieten
  • In Betrieben mit bis zu 50 Jugendlichen und Auszubildenden im Sinne §  60 Abs. 1 BetrVG kann die JAV an den Sprechstunden des Betriebsrats teilnehmen und diese mitnutzen (§ 39 Abs. 2 BetrVG).

Kann die JAV eigene Sprechstunden durchführen, so müssen sich der Betriebsrat und der Arbeitgeber auf die zeitliche Lage der Sprechstunde verständigen. Kommt es hierbei zu keiner Einigung, kann eine Einigungsstelle angerufen werden. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG gilt entsprechend.

An den Sprechstunden kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes vom Betriebsrat beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen. Dies sollte aber aus praktischen Erwägungen nur gelegentlich und mit Abstimmung der JAV so sein.

Für die Jugendlichen und Auszubildenden, die die Sprechstunde der JAV in Anspruch nehmen wollen, gilt, dass dies während der (selbstverständlich bezahlten) Arbeitszeit stattfindet. Sie müssen sich lediglich am Arbeitsplatz abmelden. § 39 Abs. 3 BetrVG gilt entsprechend.

Außerhalb der regelmäßigen JAV-Sprechstunden, können Jugendliche und Auszubildende in akuten und bei wichtigen Anlässen jederzeit die JAV aufsuchen, wie dies auch beim Betriebsrat möglich ist.

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§ 69 - Sprechstunden

In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.

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