Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Kommentar zu § 11 BetrVG
Einen kleineren Betriebsrat wählen
Wenn sich nicht genügend Kandidaten finden, um einen Betriebsrat zu wählen, der der Größe gemäß § 9 BetrVG entspricht, ist der nächst kleinere Betriebsrat zu wählen.
Beispiel:
Es ist ein Betriebsrat mit 9 Mitgliedern zu wählen. Es sind aber nur 8 Arbeitnehmer zu kandidieren bereit. Dann muss ein Betriebsrat mit 7 Mitgliedern gewählt werden. Kandidieren nur 5, ist ein Betriebsrat mit 5 Mitgliedern zu wählen.
Auf jeden Fall findet die Wahl also statt – auch wenn es nicht genügend Kandidaten gibt.
Vorgehensweise:
Der Wahlvorstand (§ 16 BetrVG) muss zunächst die vorgeschriebene Anzahl von Betriebsratsmitgliedern im Wahlausschreiben (siehe Wahlordnung, WO) angeben und die Frist abwarten, in der Wahlvorschläge (§ 14 BetrVG) eingehen sollen. Wurden zum Fristende nicht genügend Kandidaten vorgeschlagen, muss der Wahlvorstand bekanntgeben, dass ein kleiner Betriebsrat gewählt wird.
Man kann also nicht von vornherein davon ausgehen, dass es nicht genügend Kandidaten geben wird. Erst wenn sich überhaupt Niemand zu kandidieren bereiterklärt, wird die Wahl abgesagt.
§ 11 - Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.