Wahlvorschriften

Kommentar zu § 14 BetrVG

Wahlvorschriften

Um Wahlen korrekt durchzuführen, werden in Deutschland hohe Ansprüche gestellt. So ist es auch bei den Betriebsratswahlen

Wichtig ist:

Neben den hier genannten Wahlvorschriften, gilt immer die Wahlordnung (WO) zum Betriebsverfassungsgesetz, die unbedingt beachtet werden muss.

Auf jeden Fall sind die Wahlen so zu organisieren, dass jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer persönlich und unbeobachtet seine Stimme abgeben kann und auf diese Weise der Betriebsrat direkt gewählt wird.

Je nach Betriebsgröße (Anzahl der Arbeitnehmer) wird zwischen zwei Wahlverfahren unterschieden:

  • Das normale Wahlverfahren, das bei einer Betriebsratsgröße ab 9 Mitglieder und größer angewendet werden muss und
  • das vereinfachte Wahlverfahren (siehe hierzu 14a BetrVG) für kleinere Betriebsratsgremien (1 bis 5 Mitglieder).
  • Sonderregelung: Ein Betriebsrat mit 7 Mitgliedern (also 101 wahlberechtigte bis 200 Arbeitnehmer, 9 BetrVG) wird nach dem normalen Wahlverfahren gewählt. Allerdings kann der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber hier auch das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren.

Unterschieden wird im normalen Wahlverfahren nach:

  • Listenwahl (Verhältniswahl) und
  • Personenwahl (Mehrheitswahl)

Welche Wahlart zur Anwendung kommen muss, richtet sich nach der Zahl der Wahlvorschläge. Einen Wahlvorschlag kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer (beim Wahlvorstand) einreichen. Jeder Wahlvorschlag in Betrieben ab 21 wahlberechtigen Arbeitnehmern muss von mindestens 2 der wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein („Stützunterschriften“).

Auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann einen Wahlvorschlag einreichen. Dieser muss von zwei Gewerkschaftsvertretern unterzeichnet sein.

Das Wahlverfahren

Die Durchführung der Wahl wird vom Wahlvorstand geleitet, organisiert und durchgeführt.

Dabei hat er nicht nur die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes selbst, sondern auch die dazu gehörende Wahlordnung (WO) zu beachten.

Der Wahlvorstand erstellt die Wählerliste (wahlberechtigte Arbeitnehmer) anhand der Daten, die er vom Arbeitgeber erhalten muss. Musterunterlagen hierzu finden Sie auf unserer Homepage zum Stichwort „Wahlhilfen“.

Anhand der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, ermittelt der Wahlvorstand die Größe des zu wählenden Betriebsrats (siehe § 9 BetrVG).

Je nach Größe des zu wählenden Betriebsrats ergibt sich, welches Wahlverfahren anzuwenden ist.

Und zwar:

Größe des Betriebsrats Wahlberechtigte Wahlverfahren
1 bis 20 vereinfacht
3 21 bis 50 vereinfacht
5 51 bis 100 vereinfacht
7 101 bis 200 normales / vereinfacht möglich
9 201 bis 400 normales
usw. siehe § 9 normales

Das vereinfachte Wahlverfahren wird also nur bei kleinen Betriebsratsgrößen angewendet. Bereits ab einer Größe von 101 bis 200 Arbeitnehmern (7 Betriebsratsmitglieder), ist das normale Wahlverfahren anzuwenden. Allerdings kann der Wahlvorstand nach § 14 Abs. 4 BetrVG bei Betrieben zwischen 101 und 200 Wahlberechtigten (7 Betriebsratsmitglieder) mit dem Arbeitgeber vereinbaren, doch das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden.

Ob das vereinfachte Wahlverfahren wirklich einfacher ist, mag dahin gestellt sein. Fest steht, dass dann die gesamte Wahl schneller abgewickelt wird. Das setzt aber eine genauste Planung und Abwicklung der Wahl voraus und führt letztendlich zu einer höheren Belastung des Wahlvorstands.

Mehr zum Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens siehe § 14 a BetrVG.

Auf jeden Fall gilt für beide Wahlverfahren:

Jeder wahlberechtigter Arbeitnehmer muss persönlich seine Stimme (bzw. Stimmen) abgeben. Die Abstimmung ist geheim. Es muss also ein entsprechender Wahlraum mit Wahlkabinen und Stimmzettelurne vorhanden sein.

Auch die Stimmabgabe per Briefwahl für verhinderte Arbeitnehmer muss so organisiert sein, dass das Wahlgeheimnis sichergestellt ist.

Durch die Wahl werden die Betriebsratsmitglieder direkt von den Arbeitnehmern gewählt.

Je nach Situation kommt die Listenwahl oder Personenwahl zur Anwendung. Mehr zu diesem Thema siehe unter 3. .

Gewählt werden kann nur, wer zur Wahl vorgeschlagen wurde. Mehr zu diesem Thema siehe hier.

Personen- oder Listenwahl

Im normalen Wahlverfahren kann es zu zwei unterschiedlichen Wahlarten kommen, nämlich die

  • Listenwahl (Verhältniswahl) oder
  • Personenwahl (Mehrheitswahl)

Welches der beiden Wahlarten zur Anwendung kommt, kann nicht zuvor festgelegt oder vereinbart werden.

Ausschlaggebend ist allein, wie viele Wahlvorschläge (mehr siehe hier) beim Wahlvorstand eingereicht werden.

  • Werden beim Wahlvorstand zwei oder mehr Wahlvorschläge (Listen mit vorgeschlagenen Kandidaten) eingereicht, muss der Wahlvorstand die Wahl als Listenwahl durchführen.

Bei einer Listenwahl hat der Wähler eine Stimme, die er der Liste der Kandidaten gibt, denen er am ehesten zutraut, die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten.

Nach der Wahl werden die zu besetzenden Sitze im Betriebsrat auf die Listen aufgeteilt und dabei die Stimmenzahl der Listen ins Verhältnis gesetzt. (Daher der Begriff „Verhältniswahl“)

  • Wird beim Wahlvorstand nur ein Wahlvorschlag eingereicht (alle Kandidaten stehen auf einer Liste), muss die Wahl als Personenwahl durchgeführt werden.

Bei einer Personenwahl hat der Wähler so viele Stimmen, wie es Betriebsratsmitglieder zu wählen gibt. Er kann also aus der Kandidatenliste die Personen auswählen, die er für das Amt als geeignetsten ansieht.

Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen (daher der Begriff Mehrheitswahl).

In der Praxis dürfte in eher kleineren Betrieben die Personenwahl der üblichere Weg sein, den Betriebsrat zu wählen. Dort, wo jeder jeden kennt (oder zumindest kennen könnte), wird die Personenwahl von vielen als demokratischer empfunden als die Listenwahl.

In größeren und großen Betrieben kommt es aber sehr häufig zur Listenwahl, da hier die unterschiedlichsten Interessen- und Tätigkeitsgruppierungen anzutreffen sind und diese oft nur durch einen eigenen Wahlvorschlag die Chance sehen, im Betriebsrat angemessen vertreten zu sein.

Daher wäre es falsch, dem einen oder anderen Wahlverfahren automatisch den Vorrang zu geben oder es als „besser“ einzustufen. Es kommt auf die betriebliche Situation an – beide Wahlarten haben ihre „Existenzberechtigung“.

Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer ist berechtigt, Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen. Ein Wahlvorschlag kann aus einem einzigen oder einer Liste von Kandidaten (ohne zahlenmäßige Begrenzung) bestehen.

Wie ein Wahlvorschlag gestaltet sein muss und welche Angaben erforderlich sind, richtet sich nach den Bestimmungen der Wahlordnung (WO).

Entscheidend ist aber, dass ein Wahlvorschlag von anderen wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt werden muss. Die hierzu notwendigen Unterschriften auf dem Wahlvorschlag werden „Stützunterschriften“ genannt.

Je nach Betriebsgröße (Zahl der Arbeitnehmer) wird eine bestimmte Zahl von Stützunterschriften benötigt:

  • Bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer keine Unterschriften
  • Ab 21 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer 2 Unterschriften
  • Ab 101 Arbeitnehmer reichen 50 Unterschriften oder 1/20

Wie viele Unterschriften tatsächlich benötigt werden, muss vom Wahlvorstand ermittelt und im Wahlausschreiben genannt werden.

Auch eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft kann einen Wahlvorschlag einreichen. Für diesen Wahlvorschlag sind zwei Unterschriften von Vertretern der Gewerkschaft notwendig.

Nach dem Wahltag muss der Wahlvorstand feststellen, wer zum Betriebsrat gewählt wurde. Dazu müssen die Stimmen unter Beachtung der Wahlordnung (WO) ausgezählt werden.

  • Personenwahl (Mehrheitswahl):

Bei der Personenwahl werden die Stimmen für jeden Kandidaten ausgezählt und dann die Kandidaten der Reihe nach aufgelistet. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben.

 

Beispiel:

Es soll ein Betriebsrat aus 3 Personen gewählt werden *).

Die 6 Kandidaten haben folgende Stimmen bekommen:

 Kandidat Ahaus                      12 Stimmen

Kandidat Lummer                  24 Stimmen

Kandidat Müller                     34 Stimmen

Kandidat Neumann                9 Stimmen

Kandidat Schmitt                   31 Stimmen

Kandidat Witte                       18 Stimmen

 

Daraus ergibt sich folgendes Wahlergebnis:

Die Betriebsratsmitglieder sind:

Kandidat Müller                     34 Stimmen

Kandidat Schmitt                   31 Stimmen

Kandidat Lummer                  24 Stimmen

 

Ersatzmitglieder (siehe § 25 BetrVG) sind:

Kandidat Witte                       18 Stimmen

Kandidat Ahaus                      12 Stimmen

Kandidat Neumann                9 Stimmen

 *) Bei dem Beispiel wurde der Schutz des Minderheitengeschlechts (siehe § 15 BetrVG) außer Acht gelassen.

Sollten zwei Kandidaten gleich viele Stimmen haben, muss das Los entscheiden, wer den höheren Platz erhält. Für das Losverfahren gibt es keine speziellen Regeln.

Aus der Stimmenanzahl ist nicht abzuleiten, wer Betriebsratsvorsitzender wird. Das neu gewählte Betriebsratsgremium ist frei darin zu entscheiden, wer Vorsitzender und wer Stellvertreter wird – unabhängig von der Anzahl der Stimmen, die bei der Wahl erzielt wurden (siehe konstituierende Sitzung § 30 BetrVG).

  • Die Listenwahl (Verhältniswahl)

Bei einer Listenwahl ist die Berechnung des Wahlergebnisses etwas aufwendiger. Wie viele Sitze die jeweiligen Listen im neu gewählten Betriebsrat haben werden, muss mit dem d’Hondt-Höchstzahlensystem*) ermittelt werden. Dieses System muss verpflichtend angewendet werden. Andere Berechnungsweisen (etwa prozentual) sind nicht zulässig.

Das d’Hondt’sche Höchstzahlensystem funktioniert so, dass zunächst das Wahlergebnis jeder Liste geteilt wird durch 1, dann 2, dann 3 usw. (so oft, wie Kandidaten auf der Liste stehen). Die so erhaltenen Zahlen für jeden Kandidaten werden in einer Tabelle aufgelistet. In den Betriebsrat gewählt sind die Kandidaten mit den höchsten Höchstzahlen (so viele, wie Betriebsräte zu wählen sind).

 

Beispiel:

In einem Betrieb soll ein Betriebsrat mit 7 Mitgliedern gewählt

werden (Minderheitenquote gemäß § 15 BetrVG: mindestens

zwei Männer). Es haben sich zwei Listen zur Wahl gestellt:

Liste 1

Wahlergebnis: 82 Stimmen

Liste 2

Wahlergebnis: 34 Stimmen

Kandidat Höchstzahl Kandidat Höchstzahl
Frau Schön (82:1=)  82 Herr Sender (34:1=)  34
Herr Bollmann (82:2=)  41 Frau Kühn (34:2=)  17
Herr Hartmann (82:3=)  27,33 Herr Reibeisen (34:3=)  11,33
Frau Müller (82:4=)  20,5 Herr Paulsen (34:4=)  8,5
Frau Bärlein (82:5=) 16,4 Frau Freising (34:5=)  6,8
Herr Heiner (82:6=) 13,66 Frau Michels (34:6=)  5,66
Herr Neuhaus (82:7=) 11,71 Herr Konrad (34:7=)  4,86
    Frau Zunder (34:8=)  4,25

 

Sind die Höchstzahlen ermittelt worden, werden nun aus der Tabelle die 7 höchsten Zahlen herausgesucht. Die Kandidaten mit diesen Zahlen sind gewählt. Die übrigen Kandidaten stehen den Listen als Ersatzmitglieder (siehe § 25 BetrVG) zur Verfügung.

In dem Beispiel sind die Zahlen 82, 41, 34, 27, 33, 20, 5, 17, 16 und 4 die ermittelten Höchstzahlen.

Gewählt sind demnach von der Liste 1: 5 Kandidaten; von der Liste 2: 2 Kandidaten; und zwar:

Aus der Liste 1:          Aus der Liste 2:

Frau Schön                 Herr Sender

Herr Bollmann          Frau Kühn

Herr Hartmann

Frau Müller

Frau Bärlein

 

Ersatzmitglieder sind:

 

Für die Liste 1             Für die Liste 2

 

Herr Heiner                Herr Reibeisen

Herr Neuhaus            Herr Paulsen

                                      Frau Freising

Frau Michels

Herr Konrad

Frau Zunder

Quotenschutz nach § 15 BetrVG: In dem Beispiel erhalten mindestens zwei Männer Sitze im Betriebsrat. Die Quote ist in diesem Fall erfüllt – näheres zur Quotenregelung siehe § 15 BetrVG)

Sollten zwei Kandidaten die gleiche Höchstzahl haben (ggf. auch mehrere Stellen hinter dem Komma) und sich daraus die Frage ergeben, welche Liste gerade noch einen Platz mehr im Betriebsrat erhält, entscheidet das Los. Für das Losverfahren gibt es keine speziellen Vorschriften.

§ 14 - Wahlvorschriften

Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

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