Allgemeine Aufgaben JAV

Kommentar zu § 70 BetrVG

Allgemeine Aufgaben der JAV

Die JAV soll sich für die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden einsetzen. Dabei soll sie u. a. das Thema Ausbildung, Gleichstellung von Frauen und Männer usw. im Blick haben, aber auch Beschwerden entgegennehmen und „Maßnahmen beantragen“, die den Personenkreis betreffen, für den die JAV zuständig ist.

Allerdings kann sich die JAV nicht direkt an den Arbeitgeber wenden, sondern muss sich zu den jeweiligen Punkten mit dem Betriebsrat in Verbindung setzen und diesen auffordern, die vorgetragenen Angelegenheiten im Sinne der JAV mit dem Arbeitgeber zu regeln.

Zur Erledigung ihrer Aufgaben hat die JAV einen Anspruch auf die Informationen, die für ihre Arbeit erforderlich sind. Diese Informationen muss die JAV vom Betriebsrat erhalten.

Zuständig ist die JAV dafür, sich für die Interessen der Arbeitnehmer einzusetzen, die im § 60 Abs. 1 BetrVG beschrieben werden; und zwar für

  • Jugendliche unter 18 Jahre und
  • Auszubildende unter 25 Jahre.

Der § 70 BetrVG definiert hierbei allgemeine Aufgaben für die Arbeit der JAV. Diese sind vergleichbar mit Teilen der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, wie sie im § 80 BetrVG beschrieben werden.

Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied. Will die JAV ein Thema ihrer allgemeinen Aufgaben voran bringen, kann sie sich nicht direkt zu Verhandlungen an den Arbeitgeber wenden. Die JAV muss sich zunächst mit ihren Beschlüssen an den Betriebsrat wenden und diesen auffordern, die entsprechenden Themen für sie mit dem Arbeitgeber zu klären bzw. Regelungen auszuhandeln.

Wendet sich die JAV mit einem der im § 70 BetrVG genannten Angelegenheiten an den Betriebsrat, muss dieser den Punkt auf die Tagesordnung seiner Betriebsratssitzung setzen und beschließen, dass das Anliegen der JAV berechtigt ist (an dieser Sitzung nimmt die JAV teil und hat auch ein Stimmrecht in dieser Sache; siehe auch § 67 BetrVG).

Beschließt der Betriebsrat, dass der Antrag berechtigt ist, muss er sich beim Arbeitgeber für die Forderung der JAV einsetzen.

Im Prinzip kann die JAV alle „Maßnahmen“ beantragen, die den von ihr vertretenen Arbeitnehmern nützten (§ 70 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), insbesondere soll sie sich aber auf die Ausbildung im Betrieb konzentrieren. Außerdem soll sich die JAV auch verstärkt für die anschließende Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung einsetzen.

Zu den weiteren allgemeinen Aufgaben, für die sich die JAV einsetzen soll, gehören:

  • Maßnahmen beantragen, die die Gleichstellung von Männern und Frauen (siehe § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG) und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (siehe § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG) fördern ( § 70 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG);
  • die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die für die von der JAV vertretenen Arbeitnehmer von Bedeutung sind (§ 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG);
  • Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden (insbesondere in Ausbildungsfragen) aus dem Kreis der durch die JAV vertretenen Arbeitnehmer. Wenn die JAV diese für berechtigt ansieht, muss sie beim Betriebsrat auf die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden hinwirken. Die JAV muss die betroffenen Arbeitnehmer über das Ergebnis der Verhandlungen informieren (§ 70 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG);
  • Maßnahmen beantragen, die die Integration ausländischer Arbeitnehmer, soweit diese zu den von ihr vertretenen Arbeitnehmern gehören, fördern (§ 70 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG).

Natürlich braucht die JAV auch die notwendigen Informationen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können. Diese Informationen kann die JAV aber nicht direkt vom Arbeitgeber einfordern.

Vielmehr muss der Betriebsrat die JAV umfassend “unterrichten”, § 70 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat muss der JAV die erforderlichen Informationen (auch unaufgefordert) zur Verfügung stellen.

Benötigt die JAV Informationen, die der Betriebsrat nicht hat, muss sie den Betriebsrat auffordern, diese vom Arbeitgeber zu beschaffen.

Sofern der Betriebsrat Unterlagen hat, muss er diese der JAV zur Verfügung stellen (gegebenenfalls als Kopie).

Selbstverständlich kann die JAV auch Informationen von den Arbeitnehmern selbst erhalten; z.B. durch Gespräche am Arbeitsplatz, Jugend- und Auszubildendenversammlungen (§ 71 BetrVG) oder bei Sprechstunden.

§ 70 - Allgemeine Aufgaben

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen;
    1. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu beantragen;
  2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
  3. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren;
  4. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.

Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

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