Aufgaben des Wahlvorstands am Wahltag
Inhaltsverzeichnis
Einrichtung des Wahllokals
Mit ausreichend Vorlauf zum Beginn der Stimmabgabe muss das Wahllokal eingerichtet werden. An der Eingangstür sollte ein Schild mit der Aufschrift „Wahllokal“ angebracht werden. Zudem müssen noch Hinweisschilder, die den Weg zum Wahllokal weisen, aufgehängt werden. Nah am Eingang sollte der Empfangstisch des Wahlvorstands stehen. Denken Sie daran, dass ausreichend Stühle vorhanden sind! Am Empfangstisch erhält der Wähler die Wahlunterlagen und wird in der internen Version der Wählerliste registriert. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ausreichend Stimmzettel und Wahlumschläge vorhanden sind.
Im Wahllokal sollten daneben noch ein Abdruck der aktuellen Wählerliste, ein unterschriebenes Exemplar des Wahlausschreibens, die Wahlordnung und die Wahlvorschläge bzw. Vorschlagslisten (komplett) ausgehängt werden.
Je nach Bedarf müssen ein oder mehrere Wahlkabinen aufgestellt werden. Dazu müssen Sichtschutze so auf einen Tisch gestellt werden, dass der Wähler unbeobachtet „sein Kreuz“ machen und den Stimmzettel falten kann. Auf dem Tisch der Wahlkabine muss immer auch ein Stift liegen. Ggfls. ist dieser mit einem Band zu sichern.
Wenn der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands zurückkommt kann er dort den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen (was dann auch vom Wahlvorstand in der internen Version der Wählerliste zu verzeichnen ist).
Mit der Änderung der Wahlordnung im Oktober 2021 sind die Wahlumschläge bei der Präsenzwahl weggefallen. Das Prinzip der geheimen Wahl wird dennoch gewahrt, denn die Stimmzettel werden in einer bestimmten Weise gefaltet, dass die Wahlentscheidung von außen nicht erkennbar ist, § 11 Abs. 3 WO.
Die Stimmabgabe
Nach Eintritt in das Wahllokal nennt der Wähler seinen Namen gegenüber dem Wahlvorstand und bekommt, nach Überprüfung der Wahlberechtigung anhand der Wählerliste, den Stimmzettel ausgehändigt. Das Aushändigen hat der Wahlvorstand in der internen Version der Wählerliste zu vermerken.
In größeren Betrieben werden den Wahlvorstandsmitgliedern die Beschäftigten nicht alle namentlich bekannt sein. In diesen Fällen sollte die Vorlage eines Identitätsnachweises (Ausweis, Kreditkarte etc.) verlangt werden. Sollte die Vorlage eines Identitätsnachweises erforderlich sein, muss dies bereits im Wahlausschreiben angegeben werden.
Wenn aufgrund der Größe oder der Eigenart des Betriebes mehrere Wahllokale benötigt werden, können die Beschäftigten einzelnen Wahllokalen zugewiesen werden. Das muss dann jedoch im Wahlausschreiben verständlich dargelegt werden. Ebenso ist es möglich, jedem Wahlberechtigten einen Wahlschein auszuhändigen. Die Wahlunterlagen gibt es dann nur gegen Vorlage des Wahlscheins. In diesem Fall muss der Wahlvorstand jedoch sicherstellen, dass alle wahlberechtigten Beschäftigten tatsächlich einen Wahlschein erhalten und dass auch gewählt werden kann, wenn ein Wähler seinen Wahlschein verloren oder vergessen hat. Es muss dann ggfls. per Telefon sichergestellt werden, dass in allen parallel geöffneten Wahllokalen der Wähler nach Einwurf des Stimmzettels in die Urne in den jeweils dort genutzten Arbeitsversionen der Wählerliste mit einem Stimmabgabevermerk gekennzeichnet wird.
Exkurs:
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Wähler, die bereits die Briefwahlunterlagen zugeschickt bekommen haben, dennoch an der Urnenwahl teilnehmen wollen. Das ist unstreitig möglich, wenn der Wähler die zugesandten Briefwahlunterlagen zur Stimmabgabe mitbringt. Dann ist auszuschließen, dass er bereits gewählt hat. Aber selbst dann, wenn er die Briefwahlunterlagen bereits ausgefüllt an den Wahlvorstand geschickt hat, ist ihm noch die Stimmabgabe an der Wahlurne zu gewähren.
Dem Risiko der Doppelzählung kann wirksam dadurch begegnet werden, dass der Wahlvorstand bei denjenigen Wählern, die an der Urne wählen, die unmittelbare Stimmabgabe an der Wahlurne (§ 12 Abs. 3 WO BetrVG) schriftlich vermerkt. Dann steht fest, dass der betreffende Wähler direkt an der Urne gewählt hat. Bei der Öffnung der Freiumschläge kann dann geprüft werden, ob Briefwahlunterlagen des entsprechenden Arbeitnehmers beim Wahlvorstand eingegangen sind. Ist dies der Fall, können diese Unterlagen ausgesondert und mit dem Vermerk zur Wahlakte genommen werden, dass bereits direkt an der Wahlurne gewählt worden ist.
Der Wähler gibt dann in der Wahlkabine seine Stimme ab, faltet den Stimmzettel und begibt sich wieder zum Tisch des Wahlvorstands und nennt dort seinen Namen. Nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis durch den Wahlvorstand wirft er Stimmzettel in die Wahlurne.
Checkliste: Die Reihenfolge der Stimmabgabe:
- Der Wähler nennt beim Wahlvorstand und ggf. den Wahlhelfern seinen Namen.
- Der Wahlvorstand prüft, ob der Wähler in der Wählerliste verzeichnet ist.
- Der Wähler bekommt den Stimmzettel ausgehändigt.
- Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung der Wahlunterlagen
- Der Wähler kennzeichnet in der Wahlkabine den Stimmzettel und faltet ihn.
- Der Wähler nennt seinen Namen beim Wahlvorstand. Dieser vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste. Danach wirft der Wähler den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
Festlegen eines Besetzungsplans durch den Wahlvorstand
Der Wahlvorstand führt die Aufsicht im Wahllokal. Zu jedem Zeitpunkt müssen mindestens zwei Personen die Aufsicht im Wahllokal führen. Dies können entweder zwei Mitglieder des Wahlvorstands sein oder ein Mitglied des Wahlvorstands und ein Wahlhelfer sein.
Im Vorfeld der Wahl sollte unbedingt ein Plan erstellt werden, in dem genau festgelegt ist, welche Wahlvorstandsmitglieder/Wahlhelfer das Wahllokal zu welchen Zeiten besetzen.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass auch während kurzer Raucherpausen oder Toilettengänge etc. immer mindestens zwei Wahlvorstandsmitglieder oder Wahlhelfer anwesend sind, sodass stets eine Besetzung durch zwei Personen gewährleistet ist.
Gewählt werden darf nur in der Zeit, die im Wahlausschreiben angegeben ist. Das gilt sowohl für die einzelnen Tage, wie für die konkrete Uhrzeit. Ist z. B. für die Schließung des Wahllokals 17:00 Uhr als Zeitpunkt angegeben, kann um 17:01 Uhr nicht mehr gewählt werden.
Muster:
Uhrzeit | Wahlvorstandsmitglied | Wahlvorstandsmitglied | Wahlhelfer | |
08-09 Uhr | ||||
09-10 Uhr | ||||
10-11 Uhr | ||||
11-12 Uhr | ||||
12-13 Uhr | ||||
13-14 Uhr | ||||
14-15 Uhr | ||||
15-16 Uhr | ||||
Ab 16 Uhr | Der gesamte Wahlvorstand |
Sicherung der Wahlurne bei Unterbrechungen der Stimmabgabe oder bei späterer Stimmauszählung
Nach § 12 Abs. 5 WO ist die Wahlurne nach Abschluss der Stimmabgabe zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Damit keine unberechtigte Person Zugriff auf die Wahlurne hat, muss sie in einem verschließbaren Schrank gelagert werden, zu dem nur der Wahlvorstand einen Schlüssel hat. Gleiches gilt, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere wenn sie an mehreren Tagen erfolgt. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn die Stimmabgabe an mehreren Tagen erfolgt, aber auch, wenn z.B. die Betriebsratswahl in einem Einzelhandelsunternehmen mittels „mobiler Wahl-Teams” durchgeführt wird. Auch hier ist, wenn die Wahlurne zu den einzelnen Filialen transportiert wird, für eine hinreichende Versiegelung der Wahlurne zu sorgen. Bei dem Transport der Wahlurne muss auf das Vieraugenprinzip geachtet werden, so dass die Wahlurne zu keinem Zeitpunkt von lediglich einer Person transportiert werden darf. Das gilt sowohl für den Transport innerhalb des Gebäudes, aber auch bei einem Transport zwischen mehreren Gebäuden oder einer Autofahrt.
Die Versiegelung erfolgt durch Zusiegeln des Einwurfschlitzes. Es genügt, wenn die Einwurfsöffnung zugeklebt und der Klebestreifen von den im Wahlraum anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands und Wahlhelfern unterschrieben wird, so dass die Öffnung der Urne nicht ohne Beschädigung des Streifens freigemacht werden kann (LAG Hamm, vom 27.10.2015 - 7 TaBV 19/15). Beim Versiegeln und beim Entsiegeln der Wahlurne sollte immer das Vieraugenprinzip gelten. Die Anwesenden sollten über diesen Vorgang ein formloses Protokoll anfertigen.
Öffnung der Freiumschläge
Das Öffnen der Freiumschläge erfolgt in öffentlicher Wahlvorstandssitzung. Das bedeutet, dass die Öffnung der Freiumschläge im Wahllokal oder einem sonstigen Raum erfolgt, in dem jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sich von der ordnungsmäßigen Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen zu überzeugen.
Zeitpunkt der Öffnung der Freiumschläge
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe die eingegangenen Freiumschläge zu öffnen. Das ist jedoch nur möglich, wenn die Stimmabgabe in einem einzigen Wahllokal durchgeführt wird.
Sind mehrere Wahllokale eingerichtet, ist die Öffnung der Freiumschläge kurz vor Ende der Stimmabgabe nicht möglich. Da das Öffnen der Freiumschläge in einer „öffentlichen Wahlvorstandssitzung“ erfolgt, müssten alle Wahlvorstandsmitglieder gemeinsam in einem Raum sein, was aber nicht möglich ist, wenn sie kurz vor dem Ende der Stimmabgabe noch in mehreren Wahllokalen verteilt sind.
Die Prüfung der Freiumschläge
Der Wahlvorstand nimmt dann die Prüfung der Freiumschläge vor.
Dabei prüft er die folgenden vier Punkte:
- Wurde der reguläre Freiumschlag benutzt?
- War der Freiumschlag verschlossen?
- Handelt es sich bei dem auf dem Freiumschlag genannten Absender um einen in der Wählerliste als wahlberechtigt verzeichneten Arbeitnehmer?
- Hat der auf dem Absender genannte Arbeitnehmer, laut Stimmabgabevermerk in der Wählerliste, seine Stimme bereits persönlich abgegeben?
Ist einer dieser Punkte bei Freiumschlägen nicht erfüllt, werden diese aussortiert und mit einem nummerierten Klebezettel versehen. Der Wahlvorstand fasst über jeden einzelnen ungültigen Freiumschlag einen Beschluss. Da gerade bei der Beurteilung der Gültigkeit von Freiumschlägen eine gezielte Einflussnahme auf das Wahlverfahren möglich ist, da die Absender der Freiumschläge bekannt sind bzw. aufgrund der inliegenden Erklärungen ohne Probleme festgestellt werden können, ist die Transparenz der Entscheidung durch Öffentlichkeit der Beratung besonders wichtig! Nicht zulässig ist, wenn der Wahlvorstand die Entscheidung über die Gültigkeit der Stimme im „stillen Kämmerlein“ untereinander trifft.
Die aussortierten Freiumschläge werden bei der Wahl nicht berücksichtigt und gesondert aufbewahrt, also nicht in die Wahlurne gelegt. Dazu werden sie am besten in einem Umschlag mit der Aufschrift „ungültige Briefwahlstimmen“ verwahrt.
Die anderen Freiumschläge werden dann der Reihe nach geöffnet. Dabei prüft der Wahlvorstand, ob die persönliche Erklärung über die schriftliche Stimmabgabe unterzeichnet vorliegt und ob die Person des Unterzeichneten mit dem Absender auf dem Freiumschlag übereinstimmt. Die persönlichen Erklärungen und die Freiumschläge werden sodann zu der Wahlakte genommen.
Daraufhin werden die Wahlumschläge darauf geprüft, ob sie einen Hinweis auf die Person des Wählers tragen. Ist das der Fall wird per Beschluss die Ungültigkeit der Stimmabgabe festgestellt.
Danach öffnet der Wahlvorstand die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt. (§ 26 Abs. 1 WO)
Behandlung verspätet eingehender Freiumschläge
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, auf verspätet eingehenden Freiumschlägen das Eingangsdatum mit Uhrzeit zu vermerken und sie ungeöffnet zu den Wahlakten zu nehmen. Da die Umschläge wie nicht abgegebene Stimmen zu behandeln sind, sind sie in der Niederschrift über die Wahl nicht als ungültige Stimmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 WO zu zählen.
Verspätet eingehende Briefe werden dem Wähler nicht zurückgegeben. Sie sind vielmehr nach Ablauf eines Monats seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses gem. § 18 WO ungeöffnet zu vernichten (Reißwolf), es sei denn, die Wahl ist angefochten worden. Die Vernichtung ist vom Betriebsrat vorzunehmen, der hierüber einen Vermerk anzufertigen hat.
Die Stimmauszählung
In der Praxis schließt sich meistens direkt an die öffentliche Wahlvorstandssitzung zur Öffnung der Freiumschläge die Auszählung der Stimmen an. Die Stimmen werden insgesamt ausgezählt. Eine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen ist nicht zulässig.
Gem. § 13 WO erfolgt die Stimmauszählung unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe. Der Wahlvorstand darf auch dann nicht vor dem im Wahlausschreiben genannten Zeitpunkt mit dem Auszählen der Stimmen beginnen, wenn bereits alle Beschäftigten ihre Stimme abgegeben haben. Das Gebot der öffentlichen Stimmauszählung verlangt, dass die Beschäftigten vorher wissen, wann die Auszählung der Stimmen erfolgt, damit sie sich auf die Teilnahme einrichten können.
Die Stimmauszählung erfolgt durch den gesamten Wahlvorstand, nicht etwa nur durch den Vorsitzenden oder einzelne Mitglieder des Wahlvorstands. Wahlhelfer können bei der Auszählung behilflich sein, wobei Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen nur von den stimmberechtigten Mitgliedern des Wahlvorstands gefasst werden.
Die Stimmauszählung erfolgt öffentlich (vgl. § 18 Abs. 3 BetrVG). D. h. dass die Arbeitnehmer des Betriebs sowie Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bei der Stimmauszählung anwesend sein dürfen.
Wurde in mehreren Wahllokalen gewählt, erfolgt die Auszählung nicht in den jeweiligen Wahllokalen. Die Wahlurnen werden dann vielmehr versiegelt zu dem im Wahlausschreiben genannten Raum für die Stimmauszählung gebracht.
Der Wahlvorstand ist zwar grundsätzlich frei darin, in welcher Reihenfolge er bei der Auszählung der Stimmen vorgeht. Wir empfehlen folgendes Vorgehen:
- Die Auszählung beginnt dann mit der Öffnung der Wahlurnen und der Entnahme der Stimmzettel, § 14 Abs. 1 Satz 1 WO.
- Danach werden die Stimmzettel gezählt. Die Anzahl der Stimmzettel ist in der Wahlniederschrift zu vermerken
- Sind Wahlumschläge aus der Briefwahl dabei, weil sie mehrere gekennzeichnete Stimmzettel enthalten (§ 14 Abs. 2 WO), werden die Stimmzettel den Wahlumschlägen entnommen. Wenn die Stimmzettel vollständig übereinstimmen, werden sie nur einfach gezählt. Andernfalls werden sie als ungültig angesehen. Das heißt einzelne/alle ungültigen Stimmzettel werden aussortiert und mit einem nummerierten Klebezettel versehen.
- Dann werden die Stimmen ausgezählt. Bestehen bei Stimmen Zweifel an der Gültigkeit, werden diese aussortiert und mit einem nummerierten Klebezettel versehen.
- Der Wahlvorstand muss über jeden einzelnen ungültigen Stimmzettel gesondert einen Beschluss fassen. Diese Stimmzettel werden dann in einem Umschlag mit der Aufschrift „ungültige Stimmzettel“ verwahrt.
Stimmzettel sind ungültig wenn:
- mehr Kandidaten oder Vorschlagslisten angekreuzt sind, als zu wählen sind,
- nicht ersichtlich ist, welche der Vorschlagslisten bzw. der Kandidaten der Wähler wählen wollte, weil das Kreuz zwischen den für das Ankreuzen gemachten Stellen gemacht wurde,
- der Stimmzettel mit Parolen, Erklärungen, Vermerken etc. versehen ist,
- auf dem Stimmzettel Kandidaten oder Listen hinzugefügt werden,
- der Stimmzettel unterschrieben ist,
- bei Briefwahl: mehr als ein Stimmzettel im Wahlumschlag liegt, es sei denn, sie wurden identisch angekreuzt oder ein Stimmzettel war leer.
Alle Stimmzettel müssen in der Wahlakte aufbewahrt werden.
Die Zuordnung der Stimmen zu den jeweiligen Kandidaten oder Listen kann dann so erfolgen, dass die Kandidaten oder Listen zunächst nebeneinander auf eine Tafel oder einen entsprechenden großen Bogen Papier geschrieben werden. Jede Liste bzw. jeder Kandidat erhält entsprechend der Kreuze auf dem Stimmzettel einen Strich. Wichtig ist, dass jeder einzelne Stimmzettel vorgelesen und gegengecheckt wird.
Verteilung der Betriebsratssitze
Die Sitzverteilung hängt dann davon ab, ob im Wege der Personenwahl oder im Wege der Listenwahl gewählt wurde.
Die Sitzverteilung bei Personenwahl
Die Sitzverteilung wollen wir anhand eines Beispiel verdeutlichen.
Beispiel:
In einem Betrieb arbeiten 110 Beschäftigte, davon sind 60 Frauen und 50 Männer. Es muss also ein 7-köpfiger Betriebsrat gewählt werden. Da nur eine Liste eingereicht wurde, findet die Wahl im Wege der Persönlichkeitswahl statt. 80 Beschäftigte haben an der Abstimmung teilgenommen.
Im ersten Schritt wird ermittelt, wie viele Stimmen die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils bekommen haben.
Friedrich Friedlich | 35 |
Anton Adams | 61 |
Erna Einsam | 8 |
Jana Jodl | 41 |
Nils Nase | 66 |
Lena Langsam | 33 |
Zita Zorro | 78 |
Gustav Grässlich | 1 |
Harun Hussein | 62 |
Berta Bruch | 17 |
Im zweiten Schritt wird geschaut, wie viele Plätze dem Minderheitsgeschlecht mindestens zustehen. Gem. § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Minderheitsgeschlecht mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein.
In unserem Beispiel sind im Betrieb 60 Frauen und 50 Männer beschäftigt. Die Anzahl der Sitze, mit denen das Minderheitsgeschlecht im Betriebsrat vertreten sein muss, wird nach dem d’Hondtschen Höchstzahlensystem ermittelt.
60 Frauen | 50 Männer |
60:1 = 60 (1) | 50:1 = 50 (2) |
60:2 = 30 (3) | 50:2 = 25 (4) |
60:3 = 20 (5) | 50:3 = 16,66 (6) |
60:4 = 15 (7) | 50:4 = 12,5 |
60:5 = 12 | 50:45= 10 |
Das Geschlecht in der Minderheit (die Männer) erhält mindestens drei Sitze im Betriebsrat.
Die ersten beiden Plätze gehen also an die Männer mit den relativ meisten Stimmen.
Diese drei Sitze werden nun zunächst schon einmal verteilt. Das heißt man schaut in unserem Beispiel, welche drei Männer die meisten Stimmen erhalten haben:
Friedrich Friedlich | 35 |
Anton Adams | 61 |
Erna Einsam | 8 |
Jana Jodl | 41 |
Nils Nase | 66 |
Lena Langsam | 33 |
Zita Zorro | 78 |
Gustav Grässlich | 1 |
Harun Hussein | 62 |
Berta Bruch | 17 |
In einem dritten Schritt werden die verbleibenden Plätze verteilt.
Die verbleibenden Sitze werden dann ohne weitere Rücksicht auf das Geschlecht nach Stimmenzahl auf die verbliebenen Kandidaten verteilt. Das heißt, dass das Minderheitsgeschlecht durchaus mehr Plätze bekommen kann, als ihm mindestens zustehen. Nur weniger geht nicht. Die Tatsache, dass das Minderheitsgeschlecht mit einer entsprechenden Anzahl von Sitzen im Betriebsrat vertreten sein muss, bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass auch das Mehrheitsgeschlecht eine bestimmte Anzahl von Sitzen fest zugeteilt bekommt.
In unserem Beispiel werden die verbleibenden drei Sitze wie folgt verteilt:
Friedrich Friedlich | 35 |
Anton Adams | 61 |
Erna Einsam | 8 |
Jana Jodl | 41 |
Nils Nase | 66 |
Lena Langsam | 33 |
Zita Zorro | 78 |
Gustav Grässlich | 1 |
Harun Hussein | 62 |
Berta Bruch | 17 |
Im Betriebsrat sind also vier Männer und drei Frauen vertreten.
Praxistipp:
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Die Sitzverteilung bei Listenwahl
Bei der Listenwahl geht man bei der Sitzverteilung folgendermaßen vor:
- In einem ersten Schritt wird ermittelt, wie viele Sitze auf die jeweiligen Listen entfallen
Dafür werden alle auf die einzelnen Listen entfallenden Stimmen durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis sich aus den dadurch gewonnenen Teilzahlen so viele Höchstzahlen ergeben, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Höchstzahlen sind dann der Größe nach zu ordnen. Jede Vorschlagsliste enthält so viele Sitze im Betriebsrat, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist festgestellt, wie viele Sitze auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallen, bestimmt sich wer gewählt wird nach der Reihenfolge ihrer Benennung auf der Liste.
Beispiel (nach BAG, vom 22.11.2017 - 7 ABR 35/16):
Bei der Betriebsratswahl waren 17 Betriebsratsmitglieder zu wählen (§ 9 Satz 1 BetrVG). Es existierten 3 Listen. 1142 gültige Stimmen wurden abgegeben. Die Liste 1 erhielt 557 Stimmen, die Liste 2 erhielt 306 Stimmen und die Liste 3 279 Stimmen. Die Sitze im Betriebsrat wurden deshalb wie folgt verteilt:
Liste 1 557 Stimmen | Liste 2 306 Stimmen | Liste 3 279 Stimmen |
557:1 = 557 (1) | 306:1 = 306 (2) | 279:1 = 279 (3) |
557:2 = 278,5 (4) | 306:2 = 153 (6) | 279:2 = 139,5 (7) |
557:3 = 185,66 (5) | 306:3 = 102 (10) | 279:3 = 93 (11) |
557:4 = 139,25 (8) | 306:4 = 76 (14) | 279:4= 69,75 (15) |
557:5 = 111,4 (9) | 306:5 = 61,2 | 279:5 = 55,8 |
557:6 = 92,83 (12) | 306:6 = 51 | 279:6 = 46,5 |
557:7 = 79,57 (13) | 306:7 = 43,71 | 279:7 = 39,85 |
557:8 = 69,62 (16) | 306:8 = 38,25 | 279:8 = 34,87 |
557:9 = 61,88 (17) | 306:9 = 34 | 279:9 = 31 |
557:10 = 55,7 | 306:10 = 30,6 | 279:10 = 27,9 |
In diesem Beispielsfall entfallen also auf Liste 1 9 Sitze und auf die Listen 2 und 3 jeweils 4 Sitze.
Nehmen wir an, folgende Kandidatinnen und Kandidaten stünden auf den jeweiligen Vorschlagslisten:
Liste 1: Die männlichen Arbeitnehmer | Liste 2: Die harmonischen Arbeitnehmer | Liste 3: Die kämpferischen Arbeitnehmer |
Anton Adam (m) Harun Hussein (m) Bert Bruch (m) Friedrich Friedlich (m) Willi Waldlauf (m) Emre Erkin (m) Hans Heimlich (m) Karl Käuflich (m) Dieter Dümmlich (m) Siegfried Siegreich (w) | Hannah Harmonisch (w) Thomas Teppich (m) Theo Trommler (m) Sabine Sauber (w) Karl Kantine (m) Leo Leise (m) Jonny Jackson (m) Walter Weber (m) Dörte Dösig (w) Gudrun Günstig (w) | Gönül Gül (w) Herbert Hübsch (m) Heinz Hässlich (m) Birgit Bräsig (w) Hannah Herr (w) Lutz Lustig (m) Theo Tapsig (m) Gudrun Gelb (w) Harun Höflich (m) Maren Mond (w) |
Ohne Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts wären die Kandidaten gewählt, die auf den dunkel markierten Plätzen stehen.
- Im zweiten Schritt wird ermittelt, wie viele Sitze mindestens auf das Minderheitsgeschlecht entfallen.
Beispiel:
In unserem Betrieb, in dem 17 Betriebsratsmitglieder gewählt werden müssen, arbeiten 1700 Beschäftigte, davon sind 800 Frauen und 900 Männer.
Mit Hilfe des d’Hondtschen Höchstzahlensystems wird errechnet, wie viele Sitze im Betriebstat mindestens auf das Minderheitsgeschlecht (Frauen) entfallen müssen. Die Rechnung vollzieht sich hierbei wie folgt:
800 Frauen | 900 Männer |
800:1 = 800 (2) | 900:1 = 900 (1) |
800:2 = 400 (4) | 900:2 = 450 (3) |
800:3 = 266,66 (6) | 900:3 = 300 (5) |
800:4 = 200 (8) | 900:4 = 225 (7) |
800:5 = 160 (10) | 900:5 = 180 (9) |
800:6 = 133,33 (12) | 900:6 = 150 (11) |
800:7 = 114,28 (14) | 900:7 = 128,57 (13) |
800:8 = 100 (16) | 900:8 = 112,5 (15) |
800:9 = 88,88 | 900:9 = 100 (17) |
800:8 = 100 | 900:10 = 90 |
Ergebnis: Im Betriebsrat müssen mindestens acht Frauen vertreten sein. Mehr Frauen wären zulässig, weniger grundsätzlich nicht.
- In einem dritten Schritt wird geschaut, ob die zu den Höchstzahlen gehörenden Listenplätze von Männern oder Frauen belegt werden. Dafür wird das Ergebnis der d'Hondtschen Berechnung auf die Listen mit den Namen übertragen:
Liste 1: Die männlichen Arbeitnehmer | Liste 2: Die harmonischen Arbeitnehmer | Liste 3 Die kämpferischen Arbeitnehmer | |||
Anton Adam (m) Harun Hussein (m) Bert Bruch (m) Friedrich Friedlich (m) Willi Waldlauf (m)
Sigrid Siegreich (w) | 557 278,5 185,66 139,25 111,4 92,83 79,57 69,62 61,88 55,7 | Hannah Harmonisch (w) Thomas Teppich (m) Theo Trommler (m) Sabine Sauber (w) Karl Kantine (m) Leo Leise (m) Jonny Jackson (m) Walter Weber (m) Dörte Dösig (w) Gudrun Günstig (w) | 306 153 102 76 61,2 51 43,71 38,25 34 30,6 | Gönül Gül (w) Heinz Hübsch (m) Heinz Hässlich (m) Birgit Bräsig (w) Hannah Herr (w) Lutz Lustig (m) Theo Tapsig (w) Gudrun Gelb (w) Harun Höflich (m) Maren Mond (w) | 279 139,5 93 69,75 55,8 46,5 39,85 34,87 31 27,9 |
In unserem Beispiel wären nur vier Frauen in den Betriebsrat gewählt (gelb). Damit ist die Mindestquote von acht Frauen nicht erfüllt! Das heißt, dass es hier auf alle Fälle zu Verschiebungen kommt.
Man kann in diesem Beispiel auf alle Fälle schon einmal festhalten, dass die Aufstellung der Listen nicht gut gemacht wurde!
Wie löst man dieses Problem auf (Siehe dazu: BAG, vom 16.03.2005 - 7 ABR 40/04)?
- Die Person aus dem Mehrheitsgeschlecht, die mit der niedrigsten Höchstzahl gewählt wurde (das ist in unserem Beispiel Dieter Dümmlich von Liste 1), wird durch die Person der gleichen Liste ersetzt, die dem Minderheitsgeschlecht angehört und die nächstgrößte Höchstzahl hat. Hier ist das Sigrid Siegreich (grün), die für Dieter Dümmlich nachrückt. Damit haben wir fünf Frauen.
- Jetzt geht es weiter: Wir schauen, welche Person aus dem Mehrheitsgeschlecht mit der nächstniedrigsten Höchstzahl gewählt wurde. Das ist wieder von Liste 1 Karl Käuflich. In unserem Fall hat Liste 1 aber keine weitere Frau aufgestellt. Also verliert Liste 1 diesen Platz an die Liste, die mit der nächstgrößten Höchstzahl ein Betriebsratsmitglied des Minderheitsgeschlechts stellt – das ist von Liste 3 Hannah Herr (grün). Damit hätten wir die sechste Frau.
- Weiter geht es. Wieder müssen wir schauen, welche Person aus dem Mehrheitsgeschlecht mit der nächstniedrigsten Höchstzahl gewählt wurde. Das ist Hans Heimlich wiederum von Liste 1. Mangels Frauen auf Liste 1 müssen wir von einer anderen Liste die Frau mit der nächstgrößten Höchstzahl finden. Das ist wiederum von Liste 3 Gudrun Gelb (grün). Damit haben wir sieben Frauen.
- Weiter geht es. Die Person aus dem Mehrheitsgeschlechts die mit der nächstniedrigsten Höchstzahl gewählt wurde, ist Emre Erkin wieder von Liste 1. Die Frau mit der nächsthöchsten Höchstzahl ist Dörte Dösig (grün) von Liste 2. Damit haben wir die achte Frau!
Eine schwere Geburt!
Merke!
Liste 1 hat durch die fehlende Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts 3 Sitze (!) an andere Listen verloren. Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, bei der Aufstellung der Kandidatenlisten unbedingt auf eine ausreichende Vertretung von Kandidaten des Minderheitsgeschlechts zu achten!
Hinweis:
Sie müssen nicht selber rechnen! Die Sitzverteilung können Sie mit dem digitalen aas-Wahlrechner ermitteln und/oder unterschiedliche Varianten vorab „durchspielen“.
Anfertigung einer Wahlniederschrift
Wenn das Wahlergebnis ermittelt ist, muss der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift (§§ 16 und 23 WO) erstellen. Die Wahlniederschrift wird durch Beschluss des Wahlvorstands festgelegt. Sie muss mindestens den folgenden Inhalt haben:
- die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
- die jeder Liste/jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen;
- die berechneten Höchstzahlen;
- die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
- gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Bei Personenwahl ist entsprechend die Zahl, der auf jeden Bewerber zugefallenen Stimmen anzugeben. Die Höchstzahlen entfallen hier.
Die Niederschrift muss von dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterschrieben werden.
Die Wahlniederschrift wird zu der Wahlakte genommen. Der Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften erhalten eine Abschrift der Niederschrift (vgl. § 18 Abs. 3 BetrVG).
Normales Wahlverfahren
Formblatt 35: Wahlniederschrift – Verhältnis-/Listenwahl
Formblatt 35: Wahlniederschrift – Verhältnis-/Listenwahl
Formblatt 35: Wahlniederschrift – Verhältnis-/Listenwahl
Benachrichtigung der Gewählten
Gem. §§ 17 und 23 Abs. 1 WO hat der Wahlvorstand die neu gewählten Betriebsratsmitglieder unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses von deren Wahl schriftlich zu unterrichten. Die Wahl kann binnen drei Arbeitstagen ab Zugang der Benachrichtigung abgelehnt werden. Ansonsten gilt die Wahl nach drei Tagen als angenommen. Die Gewählten können aber auch schon vorher die Wahl annehmen und auf die Ablehnung verzichten. Dann muss nicht drei Tage zugewartet werden.
Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so wird sie so behandelt, als sei sie nicht auf der Vorschlagsliste aufgeführt gewesen bzw. als hätte sie nicht kandidiert. An ihre Stelle tritt die in derselben Vorschlagsliste nach ihr benannte, nicht gewählte Person und bei Personenwahl der Bewerber mit der nächst höchsten Stimmenzahl. Auf die Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts ist aber zu achten!
Normales Wahlverfahren
Formblatt 35: Wahlniederschrift – Verhältnis-/Listenwahl
Formblatt 35: Wahlniederschrift – Verhältnis-/Listenwahl
Formblatt 35: Wahlniederschrift – Verhältnis-/Listenwahl
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