Gründung eines Betriebrats

Kündigungsschutz und Kosten der Betriebsratswahl

Inhaltsverzeichnis

I.
Analyse der Ausgangssituation
II.
Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrats
1.
Weiterer Verlauf der Gründung eines Betriebsrats
aas.wissen Zurück zu Gründung eines Betriebsrats

Sobald der Wahlvorstand bestellt wurde, nimmt er schnellstmöglich seine Arbeit auf. Aber was muss der Wahlvorstand als Erstes machen? Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand? 

Bevor wir uns näher anschauen, welche Aufgaben der Wahlvorstand anzugehen hat, ist unbedingt zu beachten, welche Formalien der Wahlvorstand bei seiner Arbeit einzuhalten hat. Wir erklären, wie der Wahlvorstand arbeitet und wie der Wahlvorstand wirksame Beschlüsse fassen kann. 

Da die Betriebsratswahlen in der Regel nur alle vier Jahre stattfinden und daher nicht zum „Tagesgeschäft“ gehören, stellt sich für Wahlvorstandmitglieder oft die Frage, ob jeder zu einer Schulung zur Betriebsratswahl sollte und ob es einen Schulungsanspruch gibt. Auch dies erklären wir nachfolgend ausführlich.

Viel Spaß beim Lesen und Einarbeiten! Wenn Sie Fragen hierzu haben, steht Ihnen die aas gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.

Geschäftsführung des Wahlvorstands

Grundsätzlich gilt, dass die Regelungen zur Geschäftsführung des Betriebsrats, soweit es der Funktion des Wahlvorstandes nicht widerspricht, entsprechend anzuwenden sind. Das bedeutet, dass der Wahlvorstand in ähnlicher Weise wie ein Betriebsrat arbeitet.

1. Handeln im Rahmen von Beschlüssen

Der Vorsitzende des Wahlvorstands kann nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse handeln. Ebenso wie der Betriebsrat nach § 33 Abs. 1 BetrVG trifft der Wahlvorstand gem. § 1 Abs. 3 WO seine Entscheidungen als Kollegialorgan. Der Vorsitzende ist also an die Beschlüsse des Gremiums Wahlvorstand gebunden. 

Praxistipp:

Der Wahlvorstand muss zu allen Dingen, die er entscheidet immer einen Beschluss fassen. Hier gilt: lieber einmal zu viel als einmal zu wenig. Es ist noch keine Betriebsratswahl angefochten worden, weil der Wahlvorstand einen Beschluss zu viel gefasst hat!

Die Beschlüsse des Wahlvorstands sind ebenso wie die des Betriebsrats in Sitzungen zu treffen. Wie beim Betriebsrat ist auch beim Wahlvorstand eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren (z. B. per E-Mail) unzulässig.

In § 1 Abs. 3 WO ist normiert, dass die Beschlüsse des Wahlvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Das ist anders als bei Abstimmungen im Betriebsratsgremium nach § 33 BetrVG, bei denen meistens die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend ist.

Nicht erforderlich ist hingegen, dass alle stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstands bei der Beschlussfassung anwesend sein müssen; wohl aber müssen alle Mitglieder zu der Sitzung eingeladen werden.

 

Beispiel:

Ein Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Dann müssen zwei der Mitglieder (bzw. die im Verhinderungsfall für diese zum Einsatz kommenden Ersatzmitglieder) mit Ja stimmen. Besteht der Wahlvorstand aus fünf Mitgliedern, sind drei Ja-Stimmen erforderlich. Das gilt auch dann, wenn lediglich drei Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) auf der Sitzung anwesend sind. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet.

Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung

Für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Wahlvorstands ist die rechtzeitige Ladung aller Mitglieder des Wahlvorstandes erforderlich. Wie auch bei der Ladung zu Sitzungen des Betriebsrats, sieht das Gesetz auch für Sitzungen des Wahlvorstands keine konkrete Frist vor. Grundsätzlich ist in jedem Falle erforderlich, dass die Einladung so rechtzeitig erfolgt, dass eine Vorbereitung der Wahlvorstandsmitglieder auf die in der Sitzung abzuhandelnden Punkte möglich ist. Die „Rechtzeitigkeit“ der Einberufung darf aber nicht so streng genommen werden wie bei Sitzungen des Betriebsrats, da der Wahlvorstand oftmals kurzzeitig zusammentreten muss. Auch in diesem Fall muss aber sichergestellt werden, dass alle Mitglieder geladen werden und dass diese teilnehmen können. Sind alle Wahlvorstandsmitglieder beisammen, muss aber nicht etwa vorab eine Einladung erfolgen, damit sie eine Wahlvorstandssitzung abhalten können.

(BAG v. 20.05.2020 – 7 ABR 42/18 Rn. 30)

Praxistipp:

Zu Beginn jeder Wahlvorstandssitzung und gegebenenfalls auch vor einem Beschluss des Wahlvorstands, sollte der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit feststellen. 

Bei jedem Beschluss des Wahlvorstands sollte Folgendes festgestellt und protokolliert werden:

„Tagesordnungspunkt: ......

Der Wahlvorstandsvorsitzende stellt die ordnungsgemäße Ladung der Wahlvorstandsmitglieder/Ersatzmitglieder fest. Die Anwesenden erklären, dass sie ausreichend Zeit hatten, sich auf dieses kurzfristige Thema vorzubereiten. Damit ist der Wahlvorstand beschlussfähig.

Beschluss Nr.: ........./........

Der Wahlvorstand beschließt ..........

ja ... nein ... Enthaltung ...“

 

Sollte der Wahlvorstand nicht beschlussfähig sein, muss zu einer neuen Wahlvorstandssitzung eingeladen werden, da in der aktuellen Sitzung dann kein wirksamer Beschluss gefasst werden kann.

Im Fall der Verhinderung eines Wahlvorstandsmitglieds ist das entsprechende Ersatzmitglied zu laden (soweit Ersatzmitglieder bestellt wurden). Das Wahlvorstandsmitglied hat den Vorsitzenden daher rechtszeitig zu informieren, wenn es verhindert ist, an der Sitzung des Wahlvorstands teilzunehmen. Erforderlich ist das Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderungsgrundes. Die praktisch wichtigsten Fälle der tatsächlichen Verhinderung sind Urlaub und Krankheit. Eine rechtliche Verhinderung kann insbesondere dann vorliegen, wenn es um eine Beschlussfassung „in eigener Sache“ geht. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn im Wahlvorstand darüber entschieden werden soll, ob die von dem Wahlvorstandsmitglied auf einer Vorschlagsliste geleistete Unterschrift gültig ist. In diesem Fall wäre das Wahlvorstandsmitglied zur Beschlussfassung an diesem Tagesordnungspunkt verhindert. Sind keine Ersatzmitglieder (mehr) vorhanden, können die Sitzungen des Wahlvorstands in „reduzierter Besetzung“ stattfinden, solange die Beschlussfähigkeit (mehr als die Hälfte der Wahlvorstandsmitglieder müssen teilnehmen) gewährleistet ist.

 

Sitzungen des Wahlvorstands

Der Wahlvorstandsvorsitzende leitet die Sitzungen des Wahlvorstands.

Die Sitzungen des Wahlvorstands sind grundsätzlich nicht öffentlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Wahlvorstand kann jedoch beschließen, andere Personen (Auskunftspersonen, Sachverständige, Gewerkschaftssekretäre, Schreibkräfte) zu seinen nichtöffentlichen Sitzungen hinzuzuziehen. Einige Sitzungen, wie die Prüfung der Briefwahlunterlagen, die Stimmauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses müssen öffentlich erfolgen (§ 26 Abs. 1 WO, § 13 WO und § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).

Für den Wahlvorstand sind seit 15.10.2021 auch Sitzungen und Beschlussfassungen per Video- oder Telefonkonferenz möglich. Ob und in welchem Umfang, entscheidet der Wahlvorstand. Der Arbeitgeber kann in der Regel nicht verlangen, dass die Durchführung der Sitzungen – z. B. aus Kostengründen - mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgt.

Allerdings gibt die Wahlordnung vor, dass für bestimmte (sensible) Themen keine Video- oder Telefonkonferenzen in Betracht kommen (sog. Negativliste):

  • Prüfung eingereichter Vorschlagslisten
  • Nachprüfen von Vorschlagslisten, nachdem sie aufgrund einer Beanstandung des Wahlvorstands korrigiert wurden
  • die eigentliche Stimmauszählung
  • Bearbeitung der Briefwahlunterlagen
  • Durchführung eines Losverfahrens
  • Erste Wahlversammlung im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren (§ 14a Abs. 1 Satz 2 BetrVG)

Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist dem Sitzungsprotokoll beizufügen.

Der Wahlvorstand sollte seine Sitzungen für das gesamte Wahlverfahren planen und deren zeitliche Lage der Arbeitgeberseite mitteilen. Es sollten mindestens zwei regelmäßige Sitzungen pro Woche abgehalten werden. Die Entscheidung über die Festlegung der Sitzungstermine und über deren Dauer trifft der Wahlvorstand nach eigenem Ermessen.

Zusätzlich müssen jeweils am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen und Einsprüchen gegen die Wählerliste sowie am Tag vor der Wahl zur letztmaligen Prüfung der Wählerliste Sitzungen eingeplant werden. Denn die Wählerliste kann bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 2).

Daneben sind im Bedarfsfall weitere Sitzungen durchzuführen, etwa zur Prüfung eingegangener Wahlvorschläge.

Die Sitzungen des Wahlvorstands finden im Normalfall während der betriebsüblichen Arbeitszeit statt. Bei der Festlegung der Sitzungszeiten muss die persönliche Arbeitszeit der Wahlvorstandsmitglieder berücksichtigt werden. Kann die Sitzung des Wahlvorstands nicht während der Arbeitszeit aller Wahlvorstandsmitglieder stattfinden (z. . in Schichtbetrieben) und müssen Mitglieder des Wahlvorstands außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an Sitzungen teilnehmen, ist der erforderliche Zeitaufwand als Arbeitszeit zu werten, für den Freizeitausgleich durch den Arbeitgeber zu gewähren ist. Ist dies nicht möglich, sind die Zeiten zu vergüten. 

 

Der Vorsitzende ist in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 3 BetrVG verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen und die Beratung eines beantragten Gegenstandes auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies mindestens ein Viertel der Wahlvorstandsmitglieder verlangt.

Sitzungsniederschrift und Wahlakte

Über jede Sitzung ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 WO eine Niederschrift, also ein Protokoll, zu verfassen. Auf seiner ersten Sitzung hat der Wahlvorstand also aus seiner Mitte einen Schriftführer zu bestimmen. Dessen Wahl erfolgt durch Beschluss des Wahlvorstands. Dieser ist, wie alle anderen Beschlüsse des Wahlvorstandes, zu protokollieren.

Der Schriftführer ist für die Protokollführung zuständig. Das Protokoll enthält mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse, § 1 Abs. 3 Satz 2 WO.

Praxistipp:

Das Protokoll muss unbedingt sorgfältig über jede Sitzung geführt werden. Die Protokolle sind dann jeweils zur Wahlakte zu nehmen.

Wenn die Wahlvorstandsmitglieder in einer Frage unterschiedlicher Meinung sind, kann es sinnvoll sein, die unterschiedlichen Meinungen kurz zu skizzieren. So kann später die Entscheidungsfindung besser nachvollzogen werden.

Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jedes Wahlvorstandsmitglied bzw. weitere an der Sitzung teilnehmende Personen eigenhändig einzutragen haben. Unterzeichnet werden muss das Protokoll von dem Vorsitzenden des Wahlvorstands und einem weiteren stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied (am besten dem Schriftführer), § 1 Abs. 3 Satz 3 WO. Bei Video- und Telefonkonferenzen sind die speziellen Regelungen zur Anwesenheitsbestätigung zu beachten.

Jedes Mitglied des Wahlvorstands hat das Recht, Einblick in die Sitzungsniederschriften und anderer Unterlagen des Wahlvorstands zu nehmen. Das gilt auch für nachrückende Ersatzmitglieder.

Der Wahlvorstand muss zudem eine Wahlakte führen. Dies ist unbedingt zu beachten und dabei ist große Sorgfalt an den Tag zu legen. Wahlakten sind die gesamten Wahlunterlagen im weitesten Sinne einschließlich der Stimmzettel. Bei elektronischen Dateien dürfte es ausreichen, wenn diese ausgedruckt und in Papierform zu den Akten genommen werden

In der Wahlakte werden

  • die Sitzungsniederschriften,
  • die Beschlüsse des Wahlvorstands,
  • der Schriftwechsel des Wahlvorstands,
  • die Wählerliste,
  • Bekanntmachungen der Vorschlagslisten,
  • die Stimmzettel,
  • Berechnungszettel,
  • die Niederschrift über das Wahlergebnis,
  • schriftliche Erklärungen von Gewählten über Annahme oder Ablehnung der Wahl,
  • die abgenommenen Aushänge,
  • das Wahlausschreiben,
  • die Bekanntmachungen der Vorschlagslisten,
  • Briefwahlunterlagen (Freiumschläge, Erklärungen zur persönlichen Stimmabgabe, verschlossen gebliebene Wahlumschläge) usw.

gesammelt.

 

Es sollte also direkt nach der Wahl des Wahlvorstands ein Aktenordner oder ein Schnellhefter angelegt werden, in den im Folgenden alle Dokumente zur Wahl abgeheftet werden. In der Wahlakte sind alle Entscheidungen des Wahlvorstands möglichst genau zu dokumentieren. Die Wahlakte muss am Ende eines Arbeitstages immer gut weggeschlossen werden.

Wichtig: Der Wahlvorstand muss gem. § 19 WO die gesamte Wahlakte nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats dem Vorsitzenden des Betriebsrates zwecks Aufbewahrung aushändigen. Der Vorsitzende des Betriebsrats muss die Wahlakte dann mindestens bis zur Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats aufbewahren.

Zugang von Erklärungen an den Wahlvorstand

Der Wahlvorstand muss gem. § 3 Abs. 2 Nr. 12 WO eine Betriebsadresse haben, unter der Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. Das kann ein regelmäßig besetztes Wahlvorstandsbüro sein. In kleineren Betrieben kann es auch der Arbeitsplatz des Vorsitzenden des Wahlvorstands sein. Dann muss natürlich auch dessen Name angegeben werden.

Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand sind in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3 BetrVG dem Vorsitzenden gegenüber abzugeben. An der Betriebsadresse des Wahlvorstands können Erklärungen jedoch auch gegenüber jedem anderen Mitglied des Wahlvorstands abgegeben werden.

Wichtig ist, dass unter dieser Adresse zumindest ein Wahlvorstandsmitglied auch tatsächlich anzutreffen ist. Denn nur dann können (mündliche oder schriftliche) Erklärungen auch persönlich entgegengenommen werden. Es ist daher sinnvoll, anzugeben, wann dort jemand zu erreichen ist. Wird ein Wahlvorschlag an der angegebenen Adresse des Wahlvorstands einem Wahlvorstandsmitglied übergeben, geht er dem Wahlvorstand im Zeitpunkt der Übergabe zu.

Kann nicht gewährleistet werden, dass der Wahlvorstand unter der Betriebsadresse zu einem ganz wesentlichen Teil der Betriebsöffnungszeiten erreichbar ist, ist ein Briefkasten zu installieren, um die Erreichbarkeit des Wahlvorstandes sicherzustellen. Auf den genauen Standort des Briefkastens ist im Wahlausschreiben hinzuweisen. Wird der Wahlvorschlag in den Briefkasten eingeworfen, geht er nicht ohne weiteres im Zeitpunkt des Einwurfs zu, sondern erst dann, wenn unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse für den Wahlvorstand die Möglichkeit besteht, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen.

Wird z.B. in dem Wahlausschreiben angegeben, dass die Wahlvorschläge bis zum Ende der Arbeitszeit in dem Betrieb oder der Dienststunden des Wahlvorstands eingereicht werden müssen, geht ein erst später in den Briefkasten des Wahlvorstands eingeworfener Wahlvorschlag grundsätzlich beim Wahlvorstand ein (BAG, Beschluss vom 16.01.2018 - 7 ABR 11/16).

 

Die Zugangsfragen sind insbesondere für Fristabläufe relevant. Dies gilt insbesondere für den letzten Tag der Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten und für die Einreichung von Einsprüchen gegen die Wählerliste. Beim Zugang von schriftlichen Erklärungen muss unterschieden werden können, welche Dokumente fristgerecht eingegangen sind und welche Dokumente verspätet waren.

Der Wahlvorstand muss in der Lage sein, die am Tage des Fristablaufs eingereichten Vorschlagslisten sofort zu prüfen. Deshalb muss zumindest ein Wahlvorstandsmitglied anwesend und in der Lage sein, die anderen Mitglieder kurzfristig zu erreichen. Besser ist, wenn sich an Fristablauftagen sämtliche Wahlvorstandsmitglieder unter der Betriebsadresse treffen und den Eingang von Erklärungen abwarten.

 
 

Versäumnis von Arbeitszeit für Tätigkeit im Wahlvorstand

Über die persönliche Rechtsstellung der Wahlvorstandsmitglieder bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit enthält das BetrVG nur die Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Danach darf die Vergütung nicht wegen der erforderlichen Arbeit im Wahlvorstand gekürzt werden. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freizustellen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Das bedeutet, dass die Mitglieder des Wahlvorstands analog § 37 Abs. 2 BetrVG für die Ausübung sämtlicher ihrer Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme an Sitzungen bezahlt von der Arbeit freizustellen sind. Sie müssen sich für die Ausübung der Tätigkeit rechtzeitig unter Mitteilung der voraussichtlichen Dauer ihrer Abwesenheit abmelden. Bei Rückkehr an den Arbeitsplatz erfolgt eine Rückmeldung.

Müssen Mitglieder des Wahlvorstands aus betriebsbedingten Gründen ihre Amtstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit durchführen, so haben sie bei entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Kosten der Wahl

Der Arbeitgeber trägt nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Kosten der Betriebsratswahl. Dazu gehören alle Kosten, die mit der Einleitung und der Durchführung der Wahl sowie der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind.

Dazu zählen die die bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstehenden Sachkosten, z.B. die Kosten für die Beschaffung und Erstellung von Gesetzestexten, Büromaterialien, Kommentaren, Aushängen, Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen, Vordrucken, Portokosten bei Briefwahl usw. Des Weiteren benötigt der Wahlvorstand einen verschließbaren Schrank, einen eigenen E-Mail- und Internetzugang sowie Kopier- und Druckmöglichkeiten.

Der Wahlvorstand muss einen Beschluss über die Anschaffung der erforderlichen Sachmittel fassen und diesen dann dem Arbeitgeber mitteilen (zu den Musterschreiben kommen Sie hier). Es ist das Recht aber auch die Pflicht des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass die notwendigen Sachmittel zur Verfügung stehen. Erst wenn er dieser Aufgabe nicht nachkommt, ist der Wahlvorstand berechtigt, die erforderlichen Gegenstände zu besorgen und kann vom Arbeitgeber Erstattung der Kosten verlangen, § 20 Abs. 3 BetrVG.

Ob der Wahlvorstand ein eigenes Wahlvorstandsbüro zur Verfügung gestellt bekommen muss, hängt von den Gegebenheiten des Betriebs ab. Es kommt z.B. darauf an, ob der Wahlvorstand das Büro des Betriebsrats (mit-)nutzen kann. Der Wahlvorstand bräuchte dann aber auf alle Fälle zusätzliche Einrichtungsgegenstände, wie z.B. einen eigenen verschließbaren Schrank. Entscheidend kommt es aber darauf an, ob der Wahlvorstand in den angedachten Räumlichkeiten seine Aufgaben ungestört ausüben kann. Wenn dies im Büro des Betriebsrats nicht geht, da z.B. eine „Wahlbeeinflussung“ befürchtet wird, muss über ein eigenes Büro nachgedacht werden.

Bei der Einrichtung des Büros reicht es aus, wenn dem Wahlvorstand die Sachmittel zur Verfügung gestellt werden, die tatsächlich erforderlich sind. Bei der Frage was erforderlich ist, steht dem Wahlvorstand ein Beurteilungsspielraum zu. Der Wahlvorstand hat die Frage der Erforderlichkeit jedoch nicht nur nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten, sondern sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen des Betriebsinhabers einerseits, des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat. Es besteht kein Anspruch auf eine optimale Ausstattung. Es wird regelmäßig nicht erforderlich sein, dass der Arbeitgeber für den Wahlvorstand einen eigenen Drucker und Kopierer oder höhenverstellbares Mobiliar usw. anschafft. 

Auch erforderliche Reisen, die zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl, z.B. in auswärtigen Nebenbetrieben oder Betriebsteilen, erforderlich sind, stellen Kosten des Wahlvorstands dar, die der Arbeitgeber zu erstatten hat. 

Benutzen die Mitglieder des Wahlvorstands ihr eigenes Fahrzeug, so haben sie Anspruch auf die betriebsübliche Kilometerpauschale. Im Falle eines Unfalls ist der Arbeitgeber zur Tragung der Unfallkosten unter denselben Voraussetzungen verpflichtet wie bei einem Arbeitnehmer, der auf einer Dienstfahrt mit einem eigenen Pkw einen Unfall erleidet.

Will der Wahlvorstand einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Auch die Kosten einer notwendigen und angemessenen Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands über eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl muss der Arbeitgeber tragen.

Die ersten Aufgaben des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand ist gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, die Wahl unverzüglich einzuleiten. Auch wenn eine abstrakte, generelle Konkretisierung von „unverzüglich“ dabei nicht möglich ist, darf der Wahlvorstand sich nicht beliebig Zeit lassen darf, um die erforderlichen Schritte einzuleiten.

Die Betriebsratswahl ist mit dem Aushang des Wahlausschreibens (§ 3 WO) und dem Auslegen der Wählerliste an demselben Tag förmlich eingeleitet. Bevor jedoch das Wahlausschreiben ausgehängt und die Wählerliste ausgelegt werden, muss der Wahlvorstand noch eine Reihe wichtiger Aufgaben erledigen, um diese Dokumente mit dem richtigen Inhalt erlassen zu können. Insbesondere ist es wichtig, dass alle Wahlvorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder über das notwendige Wissen für die korrekte Durchführung der Wahl verfügen. Der Wahlvorstand kann bei der Durchführung der Wahl zahlreiche Fehler machen, die dann zur Anfechtbarkeit oder sogar zur Nichtigkeit der Wahl führen. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden, weshalb alle Wahlvorstandsmitglieder dringend eine Wahlvorstandsschulung besuchen müssen. Die dafür benötigte Zeit steht nicht im Gegensatz zu dem Gebot, die Wahl unverzüglich einzuleiten.

Wichtig ist aber, dass der Wahlvorstand alsbald zu einer ersten Sitzung zusammenkommt. Die erste Sitzung des Wahlvorstands sollte am besten spätestens drei Tage nach seiner Bestellung erfolgen.

1. Bestellen eines Protokollführers des Wahlvorstands

Unabhängig von allen weiteren Themen der ersten Wahlvorstandssitzung sollte zunächst ein Protokollführer bestimmt werden. Wie oben ausgeführt handelt der Wahlvorstand im Rahmen von Beschlüssen, die jeweils zu protokollieren sind. Die Bestellung des Protokollführers erfolgt per Beschluss.

Muster:

Der Wahlvorstand beschließt, Herrn/Frau ....................... als Protokollführer(in) des 
Wahlvorstands zu bestellen. Sollte Herr/Frau ....................... an der Sitzungsteilnahme verhindert sein, führt Herr/Frau .............................. die Protokolle des Wahlvorstands.

ja ... nein ... Enthaltung ...

 

Besuch einer Wahlvorstandsschulung / Schulung zur BR-Wahl

Auf der ersten Sitzung des Wahlvorstands muss dann abgeklärt werden, wie es um den Wissenstand der Wahlvorstandsmitglieder über die aktuellen Vorschriften zur Durchführung der Betriebsratswahl bestellt ist. Wenn es sich bei den Wahlvorstandsmitgliedern nicht um „Wahlprofis“ handelt, muss zunächst einmal eine Schulung zum Thema „Betriebsratswahl“ besucht werden.

Die Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung muss zeitnah erfolgen. Schafft es ein Wahlvorstand z.B. nicht, innerhalb von zwei Monaten eine Wahlvorstandsschulung, die er für erforderlich hält, zu besuchen, kann dieses Versäumnis dazu führen, dass der Wahlvorstand arbeitsgerichtlich durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt wird (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2016 - 1 BV 5932/16).

Praxistipp:

Die Bestellung des Wahlvorstands muss möglichst frühzeitig erfolgen. Die Auswahl und der Besuch dringend notwendiger Schulungen braucht Zeit. Diese Zeit hat der Wahlvorstand nicht, wenn er in der gesetzlichen Mindestfrist bestellt wurde. Deshalb muss der Wahlvorstand unbedingt frühzeitig bestellt werden.

Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung über die Wahlvorschriften des BetrVG und der Wahlordnung ist allein am konkreten Wissensstand des einzelnen Wahlvorstandsmitglieds im Hinblick auf die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl notwendigen Kenntnisse zu messen.

  • Bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern ist wie bei neuen Betriebsratsmitgliedern im Regelfall die Erforderlichkeit der Vermittlung von Kenntnissen über die Wahlvorschriften zu bejahen, ohne dass dies vom betreffenden Wahlvorstandsmitglied näher dargelegt werden muss (LAG Hessen, Beschluss vom 26.03.2018 - 16 TaBVGa 57/18). Der Arbeitgeber müsste hier seinerseits darlegen, dass ein erstmals berufenes Wahlvorstandsmitglied bereits über ausreichende Kenntnisse verfügt.
  • Das Gleiche gilt für die Ersatzmitglieder des Wahlvorstands. Im Falle eines Ausfalls eines Mitglieds des Wahlvorstands müssen sie dessen Funktion wahrnehmen, was auch kurzfristig der Fall sein kann. Aus diesem Grund müssen auch sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.
  • Ein Wahlvorstandsmitglieddas bereits in der Vergangenheit eine Wahlvorstandsschulung besucht hat, müsste darlegen, dass es nicht (mehr) über die aktuellen Kenntnisse zur Durchführung der Wahl verfügt. Für die Erforderlichkeit einer erneuten Schulung spricht, dass das für die Durchführung einer Betriebsratswahl erforderliche Wissen nur punktuell bezogen auf den Zeitpunkt der Betriebsratswahl benötigt und danach bis zur nächsten Betriebsratswahl nicht mehr gebraucht wird. Dies führt dazu, dass das Wissen schneller in Vergessenheit gerät, als etwa das zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit ständig benötigte und angewandte Fachwissen der Betriebsratsmitglieder.

Praxistipp:

Die Wahlvorstandsmitglieder sollten unbedingt eine vertiefende Schulung zum Thema „Betriebsratswahl“ besuchen. Es ist insbesondere wichtig, auf der Schulung die Wahl durchzuspielen, damit die Umsetzung praktisch eingeübt werden kann. Dafür wird Zeit benötigt. Auf einer kurzen Schulung ist dies naturgemäß wegen der knappen Zeit nicht möglich. Es sollte hier nicht am falschen Ende gespart werden. Die Kosten für eine wegen formaler Fehler angefochtenen Betriebsratswahl sind deutlich höher als die Kosten für eine ausführliche und qualitativ hochwertige Schulung!

Auf den Wahlvorstandsschulungen der aas wird die gesamte Wahl mit den Teilnehmern ausführlich durchgespielt, so dass alle auftauchenden Aufgaben praktisch eingeübt werden.

Nach § 1 Abs. 1 WO obliegt dem Wahlvorstand die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Sobald der Wahlvorstand vom Betriebsrat bestellt ist, agiert er als selbständiges Gremium. Deshalb fasst auch der Wahlvorstand und nicht der Betriebsrat den Beschluss zur Teilnahme an der Wahlvorstandsschulung.

Praxistipp:

In der Praxis kommt es häufig vor, dass bereits der Betriebsrat Beschlüsse zur Schulungsteilnahme fasst und entsprechende Plätze des Seminars reserviert. Daran ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Der Wahlvorstand muss dann zur eigenen Absicherung noch einen eigenen Beschluss über die Schulungsteilnahme fassen.

In manchen Betrieben besuchen Betriebsratsmitglieder bereits vor Bestellung des Wahlvorstands Wahlvorstandsschulungen. Das passiert regelmäßig in den Fällen, in denen klar ist, dass das entsprechende Betriebsratsmitglied später in den Wahlvorstand gewählt werden soll. In diesem Fall muss unbedingt eine ausdrückliche (freiwillige) Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an Wahlvorstandsschulungen von Betriebsratsmitgliedern, die (noch) nicht Mitglied des Wahlvorstands sind, besteht nicht!

Können sich Arbeitgeber und Wahlvorstand nicht über die Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung einigen, kann der Anspruch des Wahlvorstands auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Die Klärung der organisatorischen Fragen

Sobald alle Wahlvorstandsmitglieder über das für die Durchführung der Wahl erforderliche Wissen verfügen, kann der Wahlvorstand mit seiner eigentlichen Arbeit starten.

Dafür müssen einige organisatorische Fragen geklärt werden.

3.1. Festlegen der Betriebsadresse des Wahlvorstands 

Da die Sitzungen des Wahlvorstands grundsätzlich nicht öffentlich sind, muss für die Sitzungen ein geeigneter Raum zur Verfügung stehen. Hier muss mit dem Arbeitgeber und/oder dem Betriebsrat abgeklärt werden, ob dafür das Betriebsratsbüro oder ein anderer Raum zur Verfügung gestellt wird. Wichtig ist, dass das Büro über eine entsprechende Ausstattung verfügt. Der Wahlvorstand muss einen Beschluss über die Anschaffung der erforderlichen Sachmittel fassen und diesen dann dem Arbeitgeber mitteilen.

Muster:

Beschluss Ausstattung mit erforderlichen Sachmitteln zur Geschäftsführung

Der Wahlvorstand beschließt, den Arbeitgeber aufzufordern, ihm folgende Sachmittel für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen:

  • Ausreichend großes Büro zum Abhalten von Wahlvorstandssitzungen
  • Ausstattung des Büros mit Tischen und Stühlen für .... Personen
  • Bereitstellung eines Druckers mit den Funktionen: Drucken, Scannen, Kopieren & Faxen
  • Verschließbarer Schrank mit zwei Schlüsseln zum Deponieren von Aktenordnern, Wahlurnen und sonstigen Unterlagen
  • Aktenvernichter
  • ... Aktenordner
  • Papier, Heft- und Büroklammern
  • Briefkasten
  • Computer/Laptop mit E-Mail und Internetzugang
  • Telefon
  • Kommentar zum BetrVG und der WO (z.B. Fitting, Däubler)
  • .....

ja ... nein ... Enthaltung ....

Diesen Beschluss muss der Wahlvorstand dann dem Arbeitgeber mitteilen.

Muster:

Information des Arbeitsgebers über die Anschaffung von erforderlichen Sachmitteln zu Geschäftsführung

Arbeitgeber

........................

........................                                                                                              Ort, Datum

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Wahlvorstand hat auf seiner Sitzung vom ..... beschlossen, dass folgende Sachmittel für die Geschäftsführung des Wahlvorstands benötigt werden. Wir möchten sie bitten, uns die Sachmittel bis zum .... zur Verfügung zu stellen:

................

................

................

................

Mit freundlichen Grüßen

Zudem muss der Wahlvorstand per Beschluss seine Betriebsadresse festlegen. Die Betriebsadresse ist der Ort, an dem Einsprüche oder sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abgegeben werden können. An die Betriebsadresse werden dann auch die Postsendungen (z.B. die Briefwahlunterlagen) an den Wahlvorstand verschickt. An der Betriebsadresse des Wahlvorstands sollten auch die Unterlagen (Akten) des Wahlvorstands untergebracht werden.

Wie der Wahlvorstand dies regelt, hängt von der Größe und den Besonderheiten des Betriebs ab.

In kleineren Betrieben kann die Betriebsadresse der Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds sein. Wichtig ist, dass darauf geachtet wird, dass das entsprechende Wahlvorstandsmitglied von seiner Tätigkeit her auch in der Lage ist, diese Aufgabe zu übernehmen.

In größeren Betrieben kann dem Wahlvorstand ein eigenes Büro zur Verfügung gestellt werden oder das Betriebsratsbüro mitgenutzt werden. Auch hierüber muss natürlich ein entsprechender Beschluss gefasst werden.

Der Wahlvorstand muss per Beschluss auch festlegen, zu welchen Zeiten er für die Beschäftigten erreichbar ist, um Auskünfte zu geben und Wahlvorschläge, Einsprüche gegen die Wählerliste oder Ähnliches entgegenzunehmen!

Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass alle Beschäftigten die Gelegenheit haben, zum Wahlvorstand zu gehen. Deshalb müssen unterschiedliche Arbeitszeiten wie Teilzeitarbeit und vor allem Schichtarbeit berücksichtigt werden.

Es ist zu empfehlen, besser häufiger (z.B. täglich) verhältnismäßig kurze Sprechzeiten einzurichten, als seltene und lange.

Ausreichend ist, wenn während der Geschäftszeiten des Wahlvorstands ein einziges Wahlvorstandsmitglied an der Betriebsadresse anwesend ist. Wer wann den „Dienst“ versieht, muss vom Wahlvorstand in einen entsprechenden Arbeitsplan festgelegt und beschlossen werden.

Muster:

Der Wahlvorstand beschließt, bis zum Ende seiner Amtszeit für Erklärungen, Einreichen von Wahlvorschlägen usw. zu folgenden Zeiten und an folgender Betriebsadresse für die Arbeitnehmer erreichbar sein:

Ort: ..............

Wochentage: ..................... (möglichst täglich)

Zeiten: Von ... Uhr bis ...Uhr.

ja ... nein ... Enthaltung ...

Um auch für abseits gelegene Abteilungen, Filialen usw. erreichbar zu sein, sollten bei Bedarf zusätzlich entsprechende „ambulante“ Sprechstunden beschlossen und angeboten werden.

Je nach den betrieblichen Gegebenheiten kann es sinnvoll sein, dass vom Wahlvorstand ein Briefkasten installiert wird, damit die Beschäftigten auch jenseits der Geschäftszeiten des Wahlvorstands die Möglichkeit haben, gegenüber dem Wahlvorstand Erklärungen abzugeben.

 

Über die Installation eines Briefkastens muss vom Wahlvorstand ein entsprechender Beschluss gefasst werden, in dem auch der genaue Standort angegeben wird.

Praxistipp:

Hat der Wahlvorstand einen oder mehrere Briefkästen im Betrieb installiert, gehen schriftliche Erklärungen dem Wahlvorstand in dem Moment zu, in dem sie in den Briefkasten gelegt werden. Deshalb muss der Wahlvorstand entsprechende Verantwortlichkeiten für das tägliche Leeren des Briefkastens festlegen.

3.2 Festlegung des Orts für Aushänge und Bekanntmachungen

Der Wahlvorstand muss beschließen, wo und wie er seine Aushänge und Bekanntmachungen veröffentlichen will. Hier ist Vorsicht geboten, weil Fehler des Wahlvorstands zur Anfechtung der Betriebsratswahl führen können.

Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer von Aushängen und sonstigen Informationen des Wahlvorstands Kenntnis nehmen können. § 3 Abs. 4 Satz 1 WO bestimmt, dass das Wahlausschreiben an Stellen ausgehängt wird, die den Wahlberechtigten zugänglich sind, so dass diese von dem Inhalt des Wahlausschreibens zumindest in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können.

Daraus sowie aus Sinn und Zweck der Regelungen über das Wahlausschreiben und dessen Bekanntmachung ergibt sich, dass in einem Betrieb mit mehreren Betriebsstätten, also abseits gelegene Abteilungen oder Filialen usw., grundsätzlich ein Aushang in allen Betriebsstätten erforderlich ist, in denen Wahlberechtigte beschäftigt sind. Befinden sich auf einem Betriebsgelände mehrere Gebäude mit jeweils einem schwarzen Brett, ist das Wahlausschreiben an jedem schwarzen Brett auszuhängen (LAG Hamm, Beschluss vom 15.03.2016 - 7 TaBV 63/15).

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen, soll es nicht erforderlich sein, dass das Wahlausschreiben jedem Arbeitnehmer zu jeder Tages- und Nachtzeit zugänglich ist. Das Gericht hielt es für zulässig, dass das Wahlausschreiben in einem Speisesaal aushing, dessen Öffnungszeiten (täglich 11 ¾ Stunden) außerhalb der Arbeitszeiten von 21 der insgesamt 350 wahlberechtigten Arbeitnehmer lag. Den „einigen wenigen“ Wahlberechtigten sei es zuzumuten, das Wahlausschreiben außerhalb ihrer Arbeitszeit zur Kenntnis zu nehmen. Das Arbeitsgericht Essen äußerte sich allerdings nicht dazu, wie hoch der Anteil derjenigen Arbeitnehmer sein darf, die das Wahlausschreiben nicht während ihrer Arbeitszeit einsehen können. Wir empfehlen Wahlvorständen deshalb Wahlausschreiben und sonstige Aushänge grundsätzlich an einem Ort vorzunehmen, der allen Arbeitnehmern während ihrer Arbeitszeiten zugänglich ist.

Je zahlreicher und flächendeckender die Aushänge und Informationen des Wahlvorstands über den Betrieb verteilt sind, desto weniger besteht die Gefahr, dass Beschäftigte von den Aushängen keine Kenntnis erklangen konnten.

Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 WO können die Wählerliste, ein Abdruck der Wahlordnung und das Wahlausschreiben auch in digitaler Form veröffentlicht werden. Dafür muss aber eine Kommunikationstechnik benutzt werden, die ähnlich funktioniert wie ein Aushang. Nicht ausreichend wäre es, jedem Beschäftigten eine E-Mail mit der Wählerliste oder dem Wahlausschreiben zu schicken. Hier bestünde die Gefahr, dass die Mail bzw. der Anhang gar nicht geöffnet werden kann. Anders sieht es bei einer Veröffentlichung im Intranet (einem Unternehmens-Netzwerk) aus, auf das jeder Arbeitnehmer jederzeit zugreifen kann. Diese Möglichkeit kann und sollte ein Wahlvorstand nutzen. Um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer von der Liste Kenntnis nehmen können, sollte man sie z.B. per E-Mail darauf hinweisen, wo sich die Wählerliste befindet. Grundsätzlich kann eine digitale Information immer nur zusätzlich und ergänzend zu den üblichen Informationen auf Papier und am Informationsbrett eingesetzt werden.

Wichtig ist, dass der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber klärt, dass ihm die erforderliche Technik zur Verfügung gestellt wird. Wenn der Wahlvorstand also das betriebliche Intranet nutzen möchte, muss ihm ein entsprechender Zugang zur Verfügung gestellt werden.

Eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers besteht allerdings nur, wenn im Betrieb auch das gewünschte elektronische Kommunikationssystem vorhanden ist. Besteht im Betrieb kein Intranet oder ein anderes Kommunikationssystem, das der Wahlvorstand nutzen möchte, kann er die Einrichtung des Intranets nicht mit Hilfe der Arbeitsgerichtsbarkeit erzwingen. Der Gesetzgeber hat in der Wahlordnung den Anspruch ausdrücklich auf die im Betrieb bereits vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) beschränkt.

Über die gewünschte Nutzung sollte der Wahlvorstand einen Beschluss fassen und den Arbeitgeber entsprechend informieren.

Muster

Beschluss Nutzung Intranet

Der Wahlvorstand beschließt, dass er bei den durchzuführenden Betriebsratswahlen für Informationen und Erklärungen auch das im Betrieb vorhandene Intranet nutzen möchte.

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, die Nutzung zu ermöglichen.

Ja ... Nein ... Enthaltungen ...

Muster

Antrag beim Arbeitgeber auf Nutzung Intranet durch den Wahlvorstand

Arbeitgeber

........................

........................                                                                                              Ort, Datum

Nutzung des Intranets durch den Wahlvorstand

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Wahlvorstand hat auf seiner Sitzung vom ..... beschlossen, dass er bei den durchzuführenden Betriebsratswahlen für Informationen und Erklärungen auch das im Betrieb vorhandene Intranet nutzen möchte.

Die Nutzung der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik (wie hier des Intranets) ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt sich aus § 20 Abs. 3 BetrVG bzw. § 40 Abs. 2 BetrVG analog.

Wir möchten Sie bitten, uns bis zum ...... die Nutzung zu ermöglichen bzw. uns mitzuteilen, ab wann das Intranet durch den Wahlvorstand genutzt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Die Bekanntmachung der Unterlagen und Mitteilungen zur Betriebsratswahl ausschließlich auf digitalem Weg wäre nach § 3 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 4 Satz 4 WO nur dann zulässig, wenn wirklich alle Beschäftigten an einem PC tätig sind oder auf andere Weise die Möglichkeit haben, unbeschränkt darauf zuzugreifen. Das wird in der Praxis in den seltensten Fällen gegeben sein, da es in den meisten Betrieben Beschäftigte geben wird, die nicht mit einem PC arbeiten.

Sollte dies ausnahmsweise dennoch der Fall sein, müsste zudem sichergestellt sein, dass keine anderen Mitarbeiter des Arbeitgebers, wie z.B. die Systemadministratoren ohne Mitwirkung des Wahlvorstands auf das Wahlausschreiben tatsächlich zugreifen können. Es müsste also sichergestellt werden, dass allein der Wahlvorstand die Informationen ändern kann (z.B. auch dadurch, dass der Wahlvorstand das Passwort besitzt und ein IT-Spezialist in seinem Auftrag und Beisein dann die Änderungen technisch durchführt).

Nicht zulässig ist eine Vermischung, die sich teilweise auf Aushänge, teilweise auf die elektronische Form bezieht. Nicht zulässig ist es z.B. in einem Filialbetrieb das Wahlausschreiben nur im Hauptbetrieb auszuhängen und alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer per Mail oder Intranet zu informieren. Das BAG hat in einem solchen Fall gefordert, dass das Wahlausschreiben (wie auch alle übrigen Bekanntmachungen des Wahlvorstandes) in allen Filialen ausgehängt wird. Wird dies nicht beachtet, ist die Wahl anfechtbar (BAG, Beschluss vom 05.05.2004 - 7 ABR 44/03).

Regelmäßig werden Informationen und Aushänge des Wahlvorstands gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 WO lediglich ergänzend mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht. In diesem Fall ist nur der Aushang maßgeblich, weil das Wahlausschreiben nur durch den Aushang wirksam erlassen werden kann.

Muster:

Der Wahlvorstand beschließt, für Informationen und Aushänge der Wahlunterlagen, insbesondere des Wahlausschreibens, folgende Orte zu bestimmen:

......... im ... Stock des Gebäudes,

......... im ... Stock des Gebäudes,

......... im ... Stock des Gebäudes,

usw.

ja ... nein ... Enthaltung ...

 

Praxistipp:

Der Wahlvorstand muss (z.B. durch Kontrollgänge oder Kontrollanrufe) sicherstellen, dass alle Aushänge in jeder Betriebsstätte noch lesbar hängen. Ggfls. müssen die Aushänge entsprechend gegen Beschmutzung oder Verblassen der Schrift usw. geschützt werden. Dass die entsprechende Kontrolle durchgeführt wurde, sollte ein Tagesordnungspunkt für jede Sitzung des Wahlvorstands sein.

3.3. Zeitplan für die Sitzungen des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand sollte einen festen Zeitplan für seine Sitzungen festlegen. Es ist zu empfehlen, dass sich der Wahlvorstand am besten zweimal die Woche zu einer Sitzung zusammensetzt. Die Themen der Sitzungen müssen dann an die entsprechenden Aufgaben angepasst werden. Standartmäßig sollten auf jeder Sitzung folgende Punkte behandelt werden:

  • Hängen die Wahlausschreiben noch ordnungsgemäß aus?
  • Wurde der (eventuell) installierte Briefkasten geleert?
  • Muss die Wählerliste bei Ein- oder Austritt von Beschäftigten angepasst werden?
  • Muss über Briefwahlanträge entschieden werden?

Muster:

Beschluss über regelmäßig stattfindende Sitzungen des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand beschließt, seine Sitzungen regelmäßig an den folgenden Wochentagen abzuhalten:

Tag: .....................

Tag: .....................

Der Sitzungsbeginn wird jeweils auf ....... Uhr festgelegt. Neben den festen, turnusmäßig feststehenden Sitzungsterminen können jederzeit bei Bedarf weitere Sitzungen abgehalten werden.

Ja ... Nein .... Enthaltung ...

Ebenfalls sollte ein Besetzungsplan für die Betriebsadresse des Wahlvorstands festgelegt werden.

Muster:

Beschluss über die Besetzung der Betriebsadresse des Wahlvorstands:

Der Betriebsrat beschließt folgenden Besetzungsplan die die Anwesenheit mindestens eines Wahlvorstandsmitglieds an der Betriebsadresse des Wahlvorstands:

Tag/Uhrzeit: ...........               Besetzt durch: ...........

Tag/Uhrzeit: ...........               Besetzt durch: ...........

Tag/Uhrzeit: ...........               Besetzt durch: ...........

Tag/Uhrzeit: ...........               Besetzt durch: ...........

...

Ja ... Nein ... Enthaltung ...

Hinweis:

Das frühzeitige Verteilen von Aufgaben erleichtert die Arbeit des Wahlvorstands. Insbesondere kann der Wahlvorstand so schon frühzeitig den Arbeitgeber über die schon feststehenden Abwesenheiten der Wahlvorstandsmitglieder vom Arbeitsplatz informieren. 

Der Wahlvorstand sollte sowohl den Arbeitgeber als auch die Beschäftigten über die Aufnahme seiner Arbeit informieren.

Muster

Information der Beschäftigten über Mitglieder des Wahlvorstands und deren Erreichbarkeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Wahlvorstand hat seine Arbeit für die Durchführung der Betriebsratswahl aufgenommen.

Folgende Personen sind für den Wahlvorstand bestellt worden:

1.      ................................. Tel.: ....

2.      ................................. Tel.: ....

3.      ................................. Tel.: ....

Der Wahlvorstand wird für euch bis zum Ende seiner Amtszeit zu folgenden Zeiten und an folgender Betriebsadresse erreichbar sein:

Ort:                 ..............

Wochentage: .............. (möglichst täglich)

Zeiten:            Von ... Uhr bis ...Uhr.

Außerhalb unserer Sprechzeiten könnt ihr euch auch schriftlich an den Wahlvorstand wenden. Dafür haben wir an folgenden Stellen Briefkästen installiert:

......... im ... Stock des Gebäudes,

......... im ... Stock des Gebäudes,

......... im ... Stock des Gebäudes,

Per E-Mail könnt ihr den Wahlvorstand unter der folgenden Adresse erreichen: ..........

Bekanntmachungen, Informationen, Aushänge und das Wahlausschreiben werden vom Wahlvorstand an den folgenden Orten vorgenommen:

......... im ... Stock des Gebäudes,

......... im ... Stock des Gebäudes,

......... im ... Stock des Gebäudes,

usw.

Daneben erfolgen Bekanntmachungen des Wahlvorstands auch über das Intranet.

Wir hoffen auf eine rege Beteiligung an den anstehenden Betriebsratswahlwahlen

Euer Wahlvorstand

 

3.4. Geschäftsordnung des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben (§ 1 Abs. 2 WO). Dies ist zu empfehlen, um Streit über sich regelmäßig wiederholende formale Fragen zu vermeiden (Einladung, Sitzungsleitung, Beschlussfassung etc.).

Formblatt 8a: Geschäftsordnung des Wahlvorstandes

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