Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg vom 17.07.2023 - 4 TaBV 10/23
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Verfahren der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zu psychischen Belastungen und zum Raumklima.
Der Betriebsrat hatte vor, von seinem Initiativrecht Gebrauch zu machen und den Arbeitgeber unter Hinzuziehung von Sachverständigen hinsichtlich der genannten Themen zu Verhandlungen aufgefordert. Es kam lediglich zu einer Sitzung. Nachdem schon eine Einigung über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung externen Sachverstandes nicht erreicht wurde, erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen insgesamt für gescheitert. Er beantragte die Einsetzung der Einigungsstelle vor dem Arbeitsgericht, welches dem Antrag stattgab. Der Betriebsrat habe einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen. Da der Betriebsrat nur unter Hinzuziehung von Sachverständigen verhandeln wolle und der Arbeitgeber dieses ablehne, seien die innerbetrieblichen Verhandlungen als gescheitert anzusehen und der Weg zur Einigungsstelle somit eröffnet.
Das LAG Nürnberg sah dies jedoch anders. Nach § § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG muss über die strittige Frage mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandelt und Vorschläge für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten gemacht worden seien. Erst dann können die Verhandlungen als gescheitert angesehen werden und erst dann darf ein Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle gestellt werden. Anderenfalls fehlt es dem Antrag, wie in diesem Fall, am sogenannten Rechtsschutzbedürfnis, was ihn insgesamt unzulässig macht. In der einen Sitzung gab es nur Streit über die Ausgestaltung des Verfahrens weiterer Verhandlungen und zwar ohne jegliche inhaltliche Positionierung. Das reicht nicht aus, so das LAG, und wies den Antrag des Betriebsrats zurück.