Auch der Weg zu einem Briefkasten kann ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sein
BSG vom 30.03.2023 - B 2 U 1/21 R
Die Arbeitnehmerin war arbeitsunfähig erkrankt und ging zu einem Briefkasten, um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post an Ihren Arbeitgeber zu senden. Auf dem Weg zum Briefkasten stürzte Sie und verletzte sich. Die zuständige Berufsgenossenschaft verneinte einen Arbeitsunfall. Hier entschied das Bundessozialgericht aber anders, denn die Arbeitnehmerin ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, dem Arbeitgeber die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitzuteilen und durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Daher sei der Weg zum Briefkasten ein versicherter Betriebsweg und somit liege ein Arbeitsunfall (Wegeunfall) vor.
Seit Anfang 2023 können sich gesetzliche Krankenversicherte diesen „gefährlichen“ Weg und die Briefmarke nun sparen, denn durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (eAU) ist einiges einfacher. Der Arzt sendet die eAU nun direkt an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann dort die Daten digital abrufen.
Das gesamte Urteil finden Sie hier.