„Achtung! Dieser Bereich wird videoüberwacht!“ Aufnahmen aus offener Videoüberwachung können als Beweis im Kündigungsschutzprozess verwendet werden
BAG vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Videoüberwachung vollständig den Vorgaben des Datenschutzrechts entspricht. Der Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder die Datenschutzgrundverordnung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot vor Gericht, wenn es sich um eine offene, also keine verdeckte, Videoüberwachung handelt und dem Arbeitnehmer ein vorsätzlich vertragswidriges Verhalten vorgeworfen wird. Im Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, bestand der Verdacht des Arbeitszeitbetrugs. Der Arbeitgeber behauptet, auf der Videoüberwachung sei zu sehen, wie der Arbeitnehmer vor Schichtbeginn das Betriebsgeländer betrat und dieses vor Schichtbeginn auch wieder verlassen hat. Der Fall wird nun an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das die Videoaufzeichnung gegebenenfalls auswerten muss.
Die Pressemitteilung des BAG finden Sie hier.