Landesarbeitsgericht Köln vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 12/23
Von einem guten Zwischenzeugnis darf der Arbeitgeber im Abschlusszeugnis nur abweichen, wenn es einen Grund gibt, den er beweisen kann.
In diesem Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, da sein Abschlusszeugnis schwammige und negative Formulierungen enthielt – ganz im Gegensatz zu seinem rundum positiven Zwischenzeugnis. Der Arbeitgeber hielt dies jedoch für rechtmäßig. Immerhin habe der Mitarbeiter keineswegs nur guter Arbeit geleistet. Sollte das anders sein, müsse er das beweisen.
Mitnichten, so das Gericht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Das heißt, der Arbeitgeber muss belegen, dass er den Mitarbeiter richtig eingeschätzt hat. Wenn ihm dieser Beweis nicht gelingt, hat der Beschäftigte ein Recht auf die Berichtigung des Zeugnisses. Und: Als Vergleich dient in der Regel das Zwischenzeugnis. Dieses enthielt hier eine durchweg positive Beurteilung des Arbeitnehmers. Zwar ist laut Gericht grundsätzlich eine Abweichung möglich, aber die Argumentation des Arbeitgebers überzeugte das Gericht nicht.