
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein v. 13.07.2023 – 5 Sa 5/23
Der Kläger arbeitete mit seiner Kollegin an einem Probierstand, um dort eine Heringsanlage zu testen. Dort hantierten sie auch mit Filetiermessern. Zwischen dem Kläger und seinem beklagten Arbeitgeber ist streitig, ob er seiner Kollegin ein Messer mit einer etwa 20 cm langen Klinge mit einem Abstand von 10-20 cm an den Hals gehalten hat. Der Arbeitgeber kündigte, woraufhin der Kläger Kündigungsschutzklage erhob. Der Kläger behauptete, er könne sich an den Vorfall nicht erinnern. Die Arbeitskollegin und ein weiterer Kollege wurden als Zeugen vernommen und haben die Behauptungen des Arbeitgebers bestätigt.
Die Kündigungsschutzklage des Klägers hatte Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass zwar eine Drohung eines Arbeitnehmers mit Gefahr für Leib oder Leben für seine Kollegen, grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen könne. Das setze aber voraus, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich handelte, was hier nicht festgestellt werden konnte. Es sei ebenso denkbar, dass der Kläger lediglich unsachgemäß mit dem Messer umgegangen ist und dieses aus Versehen in die Nähe des Halses der Kollegin gelangt ist. Dann sei aber eine vorherige Abmahnung erforderlich. Da diese nicht erfolgt ist, war die Kündigung unwirksam.