ArbG Heilbronn v. 18.01.2024 - 8 Ca 191/23
Ein Unternehmen schrieb eine Stelle als Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie aus. Der genaue Text lautete u.a. wie folgt: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause.“
Auf diese Anzeige hin bewarb sich ein 1972 geborener Diplomwirtschaftsjurist (also Anfang 50) mit jahrelanger Führungsverantwortung, erhielt jedoch eine Absage. Er verlangte einen Entschädigungsanspruch von 37.000 Euro.
Das Arbeitsgericht gab dem Bewerber grundsätzlich recht, da er durch die Ablehnung unmittelbar i. S. v. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt worden war. Es verurteilte den Arbeitgeber jedoch zu einer Entschädigung von „nur“ 7.500 Euro. Angemessen sei eine Entschädigung von 1,5 Bruttomonatsgehältern, so die Richter.
Nach § 11 AGG darf eine Stelle nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden. Anderenfalls könnte dies die Vermutung begründen (nach § 22 AGG), dass der erfolglose Bewerber wegen eines Grundes i. S. v. § 1 AGG benachteiligt wurde die Formulierung in der Stellenanzeige stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gem. § 3 Abs.1 AGG dar. Denn: Unter „Digital Native“ wird eine Person verstanden, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist, so der Duden, erweckt also eine generationenbezogene Assoziation. Dem Arbeitgeber ist es auch nicht gelungen, diese Vermutung (§ 22 AGG) der Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Alters auszuräumen.