LAG Mecklenburg – Vorpommern v. 09.01.2024 – 5 Sa 2024
Die Klägerin ist als Call-Center Agentin im Servicecenter der Beklagten am Standort S-Stadt beschäftigt. An diesem Standort arbeiten ca. 45 Beschäftigte. Zwei dieser Beschäftigten sind Arbeitnehmer der Beklagten, die übrigen Beschäftigten sind von der im Verfahren als Nebenintervenientin Beteiligten entweder entliehen oder von ihr als Beamte nach dem Postpersonalrechtsgesetz eingesetzt. Diese werden deutlich besser vergütet als die Klägerin. Die unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin steht in einem Arbeitsverhältnis zur Nebenintervenientin, die übergeordnete Abteilungsleiterin ist verbeamtet.
Die Klägerin war der Ansicht, der Betrieb werde von der Nebenintervenientin geführt, weil diese den Großteil der Beschäftigten stelle. Sie sah sich deshalb als Leiharbeitnehmerin und wollte Auskunft über die Arbeitsbedingungen, die für die vermeintlichen „Stammarbeitnehmer“ gelten und über deren Arbeitsentgelt. Sie wollte dann die einem Leiharbeitnehmer zustehenden Ansprüche auf Gleichstellung geltend machen.
Das LAG ist, wie schon das Arbeitsgericht, der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt. Es komme nicht darauf an, wer die meisten Beschäftigten stellt, sondern wessen Betriebszweck verfolgt werde. Am Standort S-Stadt werde der Betriebszweck der Beklagten und nicht der, der Nebenintervenientin verfolgt. Letztere stelle ihre Beschäftigte zur Verfügung, um den Betriebszweck der Beklagten zu verfolgen. Der Einsatz der von der Nebenintervenientin eingesetzten Führungskräfte werde von der Beklagten gesteuert. Diese habe den eingesetzten Führungspersonen entsprechende Kompetenzen zur Weisungserteilung übertragen. Somit sei die Klägerin keine Leiharbeitnehmerin, sondern Stammarbeitnehmerin. Als solche sei sie vor einer Schlechterstellung aber nicht geschützt.