Mitbestimmung beim Einsatz von ChatGPT?

Urteil Der Woche KW13

ArbG Hamburg v. 16.1.2024 – 24 BVGa 1/24 

Eine Arbeitgeberin wollte für die Mitarbeitenden die generative Künstliche Intelligenz (KI) als neues Werkzeug bei der Arbeit zur Unterstützung - auf freiwilliger Basis und, soweit solche anfallen, auf eigene Kosten - nutzbar machen. Auf der Intranetplattform veröffentlichte sie Leitlinien hierzu. In diesen stand, dass zur Nutzung der Tools die Mitarbeitenden einen eigenen, privaten Account auf dem Server des jeweiligen Anbieters anlegen müssten.  

Der Betriebsrat ging davon aus, dass sowohl ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb) als auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 (Verarbeitung personenbezogener Informationen) und Nr. 7 BetrVG (Psychische Belastungen der Arbeitnehmer) bestehe. Die Arbeitgeberin habe durch die Entsperrung von ChatGPT verbunden mit der Veröffentlichung von Richtlinien zur Nutzung generativer KI die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates grob verletzt. Er wollte daher per Eilantrag erreichen, dass die Arbeitgeberin den Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der KI verbietet. 

Die Hanseatischen Richterinnen und Richter lehnten die Anträge des Betriebsrats zum Teil als unzulässig und auch als unbegründet ab. Denn: Die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Tools fallen unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, so die Entscheidung. Richtlinien, Handbuch usw. seien insoweit Anordnungen, die das Arbeitsverhalten beträfen (und eben nicht das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten) und weshalb kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe. 

Laut Gericht hat die Arbeitgeberin auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht verletzt. Zwar zeichne der Hersteller von ChatGPT Daten auf. Dies führe aber nicht zur Mitbestimmung, denn der dadurch entstehende Überwachungsdruck werde nicht vom Arbeitgeber ausgeübt. Dieser könne nicht auf die vom Hersteller gewonnenen Informationen zugreifen.  

Da der Betriebsrat zu einer konkreten psychischen Gefährdung der Mitarbeitenden durch den KI-Einsatz nichts vorgetragen hatte, verneinte das ArbG auch insoweit ein Mitbestimmungsrecht. 

Den Link zur Volltextveröffentlichung finden Sie hier.

20. März 2024

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