Kündigung wegen „Low-Performance“: Minderleistung oder Arbeitszeitbetrug?

Urteil Der Woche KW3

Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven vom. 14.12.2023 - 2 Ca 2206/23 und 2 Ca 2207/23

Wer seine Arbeit nur in besonders geringem Umfang erledigt, riskiert eine Kündigung.

Zwei Arbeitnehmer waren als Servicemitarbeiter im Bereich des Bürgertelefons Bremen beschäftigt. Die Arbeitgeberin, die Freie Hansestadt Bremen, warf ihnen vor, in besonders geringem Umfang Telefonanrufe entgegengenommen zu haben. Sie stützt sich auf eine nachträgliche Auswertung von Telefoniezeiten. Der Auswertung hatte der Personalrat zuvor ausdrücklich zugestimmt. In dem an vier einzelnen Tagen exemplarisch ausgewerteten Telefonverhalten sieht die Arbeitgeberin einen Arbeitszeitbetrug.

Die beiden Servicemitarbeiter hielten die Kündigungen für unwirksam und verlangen, weiterbeschäftigt zu werden. Sie bestritten, dass ein Grund für eine Kündigung bestehe. Die Auswertung des Telefonverhaltens sei unzulässig. Außerdem sei das Telefonverhalten nicht als betrügerisch, sondern allenfalls als unterdurchschnittliche Leistung zu bewerten.

Das Gericht sah das jedoch anders und erachtete die fristlosen Kündigungen als wirksam. Begründung: Die Servicemitarbeiter leisteten Telefoniezeiten in einem Umfang, der auf eine vorsätzliche vertragswidrige Vernachlässigung der Arbeitspflicht schließen ließ und durch bloße Minderleistung nicht erklärt werden konnte. Die Arbeitgeberin hatte – nach Abzug u.a. von Nachbearbeitungszeiten und Bildschirmarbeitspausen – Telefoniezeiten im Umfang von 60% der dienstplanmäßigen Arbeitszeit an einem Tag erwartet. Die Gekündigten leisteten an bestimmten einzelnen Tagen Telefoniezeiten zwischen 30 und 35% bzw. zwischen 16 und 33%.

Ob die Daten rechtswidrig gewonnen waren, konnte das Gericht offen lassen. Denn: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Daten, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, selbst dann verwertbar, wenn die Gewinnung der Daten nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven

17. Januar 2024

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