Haben Sie Fragen? 0209 165 85 - 0
Arbeitsgericht Berlin v. 22.05.2024 - 37 Ca 12701/23
Der Auszubildende hatte im September 2023 eine Ausbildung im Springer-Konzern begonnen. Nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 hatte sich der Konzern solidarisch mit Israel erklärt. Seither haben Springer-Medien in zahlreichen Beiträgen über den Krieg in Gaza berichtet. Der Auszubildende stellte auf der Plattform „Teams“ als Profilbild den Text „I don’t stand with Israel“ ein. Auf YouTube veröffentlichte er unter Verwendung von Bildmaterial seiner Arbeitgeberin ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ zur Berichterstattung der Arbeitgeberin über den Angriff der Hamas auf Israel. Diese sah das als Angriff auf ihre Unternehmenswerte und sprach innerhalb der vereinbarten Probezeit zwei fristlose Kündigungen des Ausbildungsverhältnisses gegenüber dem Auszubildenden aus. Der Auszubildende beruft sich auf seine Meinungsfreiheit und ist der Ansicht, dass die Kündigungen gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstießen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die erste Kündigung aufgrund einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung für unwirksam erachtet, die zweite Kündigung jedoch für wirksam. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit und ohne Verpflichtung zur Angabe eines Grundes gekündigt werden könne. Die Kündigung stelle auch keine Maßregelung dar, sondern eine berechtigte Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen. Die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit rechtfertige das bei YouTube eingestellte Video nicht. Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
27. Mai 2024
Ihre E-Mail-Adresse wurde erfolgreich bestätigt und in unseren Verteiler aufgenommen. Selbstverständlich können Sie den Newsletter jederzeit unkompliziert abbestellen, aber wir würden uns sehr freuen, Sie bei Ihrer Betriebsratsarbeit begleiten und unterstützen zu können.