Keine Erfüllung des Mindestlohnanspruchs durch einseitige Umstellung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds auf monatliche Zahlung

Urteil Der Woche KW9.1

LAG Baden-Württemberg v. 11.01.2024 – 3 Sa 4/23

Das LAG Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber einseitig entscheiden darf, dass er das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld statt als jeweils jährlichen Gesamtbetrag monatlich anteilig auszahlt. Die Klägerin ist seit August 2020 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass ihr Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusteht. Urlaubsgeld zahlte die Arbeitgeberin zunächst jährlich im Juni und Weihnachtsgeld im November aus. Ende Dezember 2021 kündigte die Beklagte an, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld als „13. Gehalt“ nun anteilig monatlich gezahlt wird.

Dagegen ging die Klägerin gerichtlich vor und gab an, dass die Beklagte durch diese Umstellung das Mindestlohngesetz aushebeln wolle. Der ihr für Januar ausgezahlte Festlohn (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld) betrug 1.642,00 € brutto. Unter Berücksichtigung des Mindestlohngesetzes stünde ihr aber ein Festlohn von 1.679,22 € brutto zu.

Das Landgericht entschied, dass das nunmehr monatlich ausgezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld in diesem Fall nicht auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen sei. Es stellte fest, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das bisher jährlich gezahlt wurde, nicht durch einseitige Entscheidung durch die Arbeitgeberin von nun an monatlich gezahlt werden könne, denn durch die Bezeichnung als Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld und der bisherigen Praxis, dass die Zahlungen im Einvernehmen mit der Klägerin jährlich gezahlt wurden, ergebe sich durch Auslegung, dass die Zahlung jährlich erfolgen müssten. Auch § 271 Abs. 2 BGB, nach dem der Schuldner die Leistung auch vor Fälligkeit erbringen darf, sei hier nicht anzuwenden, denn das gelte nur, wenn nichts anderes geregelt ist oder die Parteien beide ein Interesse an der vorzeitigen Zahlung haben. Die Klägerin habe hier allerdings gerade kein Interesse daran, da sonst monatlich der Mindestlohnanspruch erfüllt wäre.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist für die Arbeitgeberin zugelassen.

Die Volltextveröffentlichung finden Sie hier.

28. Februar 2024

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