Fristlose Kündigung eines Busfahrers

Urteil Der Woche KW19

Arbeitsgericht Göttingen v. 23.01.2024 – 1 Ca 219/23

Das Arbeitsgericht Göttingen hatte über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zu entscheiden. Der Kläger und gekündigte Arbeitnehmer war als Busfahrer bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Die Arbeitgeberin warf ihm vor, gegenüber einem Fahrgast handgreiflich geworden zu sein, indem er ihn gewaltsam von seinem Sitz gezogen und aus dem Bus geworfen habe. Nach dem Rauswurf soll der Fahrgast auf den Boden gefallen sein. Nachdem er wieder aufstand, soll der Kläger ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Der Kläger hingegen behauptete, dass der alkoholisierte Fahrgast vorher eine junge Frau belästigt habe. Er habe sich dann gegenüber dem Kläger geweigert, seinen Fahrausweis zu zeigen und habe ihn beleidigt. Nachdem der Kläger ihn aus dem Bus geworfen habe, habe sich der Fahrgast dem Kläger mit einer Getränkedose in der Hand drohend genähert. Im Affekt habe dieser dann eine Abwehr-/Schlagbewegung ausgeführt.

Das Gericht sah die fristlose Kündigung als wirksam an. Es wertete die Videoaufzeichnungen, die mit den im Bus angebrachten Überwachungskameras gemacht wurden, aus. Darauf war zu erkennen, dass zunächst eine junge Frau aufgestanden war. Eine Belästigung konnte das Gericht aber nicht feststellen. Es war allerdings zu sehen, dass der Kläger den Fahrgast vom Sitz gezogen hatte, woraufhin dieser hingefallen ist. Der Kläger griff sodann den Fahrgast von hinten an der Kleidung, um ihn aus dem Bus zu befördern. Auf dem Bürgersteig ist der Fahrgast aufgestanden, woraufhin ihn der Kläger in der Nähe des Halses an der Kleidung gepackt und mit der Faust ausgeholt hat. Ob er getroffen hat, war nicht zu erkennen.

Das Gericht entschied, dass der Kläger die Polizei oder die Leitstelle hätte anrufen müssen, statt den Fahrgast eigenhändig aus dem Bus zu werfen. Es hat dabei auch berücksichtigt, dass schwierige Fahrgäste für Busfahrer eine große Belastung darstellen.

Die Pressemitteilung des ArbG Göttingen v. 30.01.2024 finden Sie hier.

06. Mai 2024

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