Bundesarbeitsgericht v. 13.12.2023 – 1 ABR 28/22
Die Arbeitgeberin verwendet eine Software für den Bewerbungsprozess. In dieser Software werden alle Bewerbungsunterlagen digital hinterlegt. Dem Betriebsrat im Betrieb der Arbeitgeberin wurden Laptops zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2021 schrieb die Arbeitgeberin eine Stelle als „Prozess- und Projektspezialist Technik“ aus und hinterlegte die 33 eingegangenen Bewerbungen in der Software. Als der Betriebsrat von der Arbeitgeberin um Zustimmung zur Einstellung gebeten wurde, verweigerte dieser die Zustimmung, da er unter anderem der Ansicht war, die Bewerbungsunterlagen hätten ihm in Papierform vorgelegt werden müssen. Die Arbeitgeberin hat daraufhin die Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht beantragt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied: „Der Arbeitgeber, der den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, genügt seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dessen Mitgliedern für die Dauer des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein auf die im Programm hinterlegten Bewerbungsunterlagen bezogenes – mithilfe von zur Verfügung gestellten Laptops jederzeit nutzbares – Einsichtsrecht gewährt und die Möglichkeit besteht, Notizen anzufertigen.“
Gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Einstellung zu unterrichten. Ihm müssen außerdem die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorgelegt und Auskunft über die Person der Beteiligten (also auch abgelehnte Bewerber) gegeben werden. Arbeitgeber müssen weiterhin Auskunft über die Auswirkungen der Einstellung geben und die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einholen. Die Vorlage der Unterlagen in diesem Prozess kann also auch digital erfolgen, wenn das Bewerbungsverfahren digital durchgeführt wird. Zu dieser Entscheidung kommt das BAG durch Auslegung des § 99 Abs. 1 BetrVG.