LAG München v. 07.12.2023 - 2 TaBV 31/23
In diesem Fall ging es um einen Betriebsrat, der mit seiner Arbeitgeberin über die Überlassung von Notebooks bzw. Tablets für das gesamte Gremium stritt. Der Betriebsrat verlangte eine solche Ausstattung zur Abhaltung von digitalen Betriebsratssitzungen. Dies lehnte die Arbeitgeberin jedoch ab. Der Betriebsrat ergänzte daraufhin seine Geschäftsordnung im Sinne des § 30 Abs. 2 BetrVG, die fortan Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz sowie Beschlussfassung in virtueller Sitzung vorsah. Doch die Arbeitgeberin lehnte nach wie vor ab. Begründung: Nur weil die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorlägen, begründe das noch lange keinen Anspruch auf die geforderte Ausstattung.
Das Arbeitsgericht entschied zunächst im Sinne der Arbeitgeberin. Vor der zweiten Instanz hatte dann jedoch die Beschwerde des Betriebsrats Erfolg. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Betriebsrat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 30 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf die Überlassung des beantragten Equipments habe.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang u.a. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Nach dem durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 2021 geschaffenen § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dürfe die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Diese hatte der Betriebsrat durch die Ergänzung seiner Geschäftsordnung erfüllt.
Auch der Einwand der Arbeitgeberin, es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, sämtliche Betriebsräte landesweit mit technischen Endgeräten auszustatten, steht nach Ansicht der Richter im Widerspruch zur Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 2 BetrVG im Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Danach soll vielmehr eine für die Betriebsratsarbeit sachgerechte und dauerhafte Regelung geschaffen werden, die zugleich einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung der Betriebsratsarbeit leiste. Ob und inwieweit die Möglichkeit der Video- und Telefonkonferenz genutzt wird, soll zudem in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Betriebsrats stehen. Über die Regelung in § 30 Abs. 3 BetrVG hinaus seien gerade keine weiteren Anforderungen hinsichtlich des Jobs der Zurverfügungstellung von entsprechender IT-Ausstattung erforderlich.