Anforderungen an die dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Räume

Urteil Der Woche KW16

Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen vom 31.07.2023 - 16 TaBV 151/22 

In einer Niederlassung des Arbeitgebers ist ein dreiköpfiger Betriebsrat gebildet. Das dem Gremium bisher zur Verfügung gestellte Büro möchte der Arbeitgeber in Zukunft anderweitig nutzen und mietete für den Betriebsrat in einem ca. 500 m von der Filiale entfernten Gebäude ein aus zwei Räumen bestehendes Büro im ersten Stock an. Der Betriebsrat hält die neuen Räumlichkeiten jedoch für ungeeignet. Denn: Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich ein Immobilienbüro. Von dort führt eine offene Treppe in den ersten Stock. Die für den Betriebsrat vorgesehenen Räume sind nicht durch eine Wand gegenüber der Treppe abgegrenzt, so dass der Vorraum von den Mitarbeitern des Immobilienbüros betreten werden kann. Über den (Vor-)Raum erfolgt auch der Zugang zur vom Immobilienbüro genutzten Küche. Der mittels Zimmertür mit einfachem Türschloss abgetrennte hintere Raum ist vom Vorraum durch ein Innenfenster einsehbar.  

Vor dem Arbeitsgericht hat der Arbeitgeber Antrag auf Räumung und Herausgabe des bisherigen Betriebsratsraums gestellt und bekam Recht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats. Mit Erfolg! 

Das LAG hat die Entscheidung der 1. Instanz aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Das Herausgabeverlangen war unbegründet, meinten die Richter – mit folgender Begründung: Der Arbeitgeber kann zwar grundsätzlich dem Betriebsrat andere Räume als die bisher genutzten zur Verfügung stellen. Diese müssen jedoch funktionsgerecht eingerichtet sein und dem betrieblichen Standard entsprechen. Außerdem müssen sie optisch und akustisch vor Zufallszeugen geschützt sein. Diese Voraussetzungen erfüllen die neuen Räumlichkeiten nicht. Selbst der abgetrennte hintere Raum ist nicht ausreichend gegen unbefugtes Betreten gesichert, da er lediglich mit einem normalen Türschloss ausgestattet ist. Zudem ist er durch das Innenfenster durch den offen zugänglichen Raum einsehbar. Auch erscheint den Richtern der hintere Raum nicht groß genug für ein dreiköpfiges Gremium. Ordnungsgemäße und nicht-öffentliche Betriebsratsarbeit ist hier insgesamt nicht möglich. 

Den Link zur Volltextveröffentlichung finden Sie hier.

 

10. April 2024

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder