AGG Hopping als Geschäftsmodell: Keine Entschädigung bei systematischem Vorgehen

Urteil Der Woche KW7

LAG Hamm v. 05.12.2023 – 6 Sa 896/23

Der Kläger hat sich in der Vergangenheit bereits mehrmals auf Stellenanzeigen beworben, die ausdrücklich nur die weibliche Form „Sekretärin“ beinhalteten, und erhob im Nachgang jeweils Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Klagen wurden von den Gerichten überwiegend wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt.

Nun bewarb sich der Kläger erneut auf eine Stelle, deren Ausschreibung sich lediglich an eine „Bürokauffrau/Sekretärin“ richtete. Seine Bewerbung enthielt nur wenige Angaben, keinen Lebenslauf und keine Nachweise über Qualifikationen, dafür aber laut Gericht einen wenig ansprechenden Satzbau, z.B. „Lieferscheine kann ich auch schreiben und Rechnungen“. Außerdem schrieb er die Anredepronomen „ihre“ und „ihrem“ klein. Die Beklagte antwortete auf die Bewerbung des Klägers nicht und besetzte die Stelle mit einer Frau. Der Kläger erhob daraufhin Klage beim Arbeitsgericht Dortmund, das diese abgelehnt hatte. Der Kläger legte Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm ein.

Dieses lehnte einen Entschädigungsanspruch ebenfalls ab. Der Kläger sei nämlich systematisch und zielgerichtet vorgegangen, um einen Gewinn durch die Entschädigungsansprüche zu erhalten, was rechtsmissbräuchlich ist. Dafür spricht laut Gericht beispielsweise, dass der Kläger in seiner Bewerbung nicht detailliert auf die Stellenausschreibung eingegangen ist, er keine aussagekräftigen Unterlagen eingereicht hat und eine erhebliche Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort bestand. Zudem zeige die Kleinschreibung von „ihre“ und „ihrem“ sowie der wenig ansprechende Satzbau das fehlende Interesse des Klägers. Das Gericht hat außerdem berücksichtigt, dass der Kläger sich laufend und deutschlandweit auf offensichtlich nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen bewirbt, nach Ablehnung einen Entschädigungsanspruch gerichtlich geltend macht und seine Bewerbung auf Basis der gefällten Urteile anpasst, aber sie weiterhin so einreicht, dass sie nicht zum Erfolg führen soll und kann.

Die Volltextveröffentlichung finden Sie hier.

14. Februar 2024

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