
Krankschreibungen per Telefon waren während der Corona-Pandemie möglich. Diese Regelung lief im April 2023 aus, sollte jedoch Ende Januar 2024 dauerhaft wieder aufleben. Die Rückkehr des telefonischen „gelben Scheins“ könnte nun früher als gedacht erfolgen. Denn Arztpraxen und Hausärzte sind gnadenlos überlastet. Um Missbrauch zu verhindern, sind an das Ausstellen einer solchen Krankschreibung Voraussetzungen gebunden.
Hintergrund
Nach dem Auslaufen der telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im vergangenen April sollte es laut Bundesregierung zwar künftig dauerhaft möglich werden, eine solche auszustellen. Eine gemeinsame Richtlinie dazu sollte aber erst bis Ende Januar erstellt werden. Nun wurde die Wiedereinführung offenbar vorgezogen. Denn Hausärzteverbände hatten angesichts steigender Infektionszahlen und überfüllter Wartezimmer eine schnellere Lösung gefordert, die noch bei den Erkältungswellen in diesem Herbst und Winter der Überlastung der Praxen entgegenwirkt und andere Patienten schützt. Die dauerhafte Regelung soll nun bereits zum 7. Dezember eingeführt werden mit dem Ziel, dass eine erstmalige Krankschreibung wegen einer akuten Erkrankung nicht nur in der Praxis und per Videosprechstunde, sondern auch per Telefon möglich ist.
Voraussetzungen
Während der Pandemie gab es die Möglichkeit der telefonischen AU nur für leichte Atemwegserkrankungen. In Zukunft soll die Bandbreite erweitert werden und zwar auf "Krankheitsbilder mit absehbar nicht schwerem Verlauf". Allerdings müssen die Patienten in der Arztpraxis bekannt sein. Es besteht sogar die Verpflichtung, die Identität der Anrufer zu überprüfen.
Das sollten Sie als Betriebsrat wissen
Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, wenn sie länger als drei Tage arbeitsunfähig erkrankt sind. So steht es im Gesetz, § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, das Einreichen der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen, § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG, z.B. bereits am ersten Krankheitstag. Ob der Betriebsrat bei einer solchen Anordnung ein Mitbestimmungsrecht hat, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber diese Vorlage – aus welchen Gründen auch immer – nur von einem einzelnen Arbeitnehmer verlangt oder ob er Anweisungen trifft, die für mehrere oder sogar alle Arbeitnehmer des Betriebs gelten sollen. Ist der kollektive Bezug vorhanden, ist auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Verhalten/Ordnung im Betrieb) zu bejahen (vgl. BAG vom 25. 1. 2000 - 1 ABR 3/99).