
Kinderbetreuung im Schichtdienst – Wer im Schichtdienst arbeitet, hat es oft gar nicht so leicht, Job und Familie unter einen Hut zu bringen. Eine spezielle Herausforderung stellt dabei die Organisation für die Betreuung des Nachwuchses dar – insbesondere für Alleinerziehende. Doch können sie darauf bestehen, deshalb bei der Schichtplanung bevorzugt behandelt zu werden?
Das Ergebnis für die Kinderbetreuung im Schichtdienst
Nein, so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (v. 13.07.2023 - 5 Sa 139/22). Bei der Verteilung der Arbeitszeiten werden grundsätzlich keine Extrawürste gebraten – auch nicht bei der Kinderbetreuung im Schichtdienst für Alleinerziehende. In der Regel müssen Arbeitgeber zwar nach Möglichkeit Rücksicht auf die Kinderbetreuung nehmen. Das heißt jedoch nicht, dass andere Beschäftigte mit Kindern gegenüber den Wünschen eines Alleinerziehenden das Nachsehen haben und mit vermehrter Zuweisung ungünstiger Schichten belastet werden.
Der Sachverhalt
Eine alleinerziehende Bäckereiverkäuferin (im Folgenden „Klägerin“) beantragte bei ihrem Arbeitgeber, wegen der Kinderbetreuung nicht mehr an Samstagen, sondern nur noch von Montag bis Freitag eingesetzt zu werden - und das auch nur innerhalb eines bestimmten Zeitkorridors. Dies lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Schließlich sähe der Arbeitsvertrag neben einem Drei-Schichten-Modell auch Dienste an Wochenenden vor, so seine Argumentation. Außerdem befänden sich die anderen drei Verkäuferinnen der Filiale in vergleichbaren Situationen. Er könne sie nicht benachteiligen und nur der Klägerin die bevorzugten Schichten zuteilen. Das Ganze landete schließlich vor dem Arbeitsgericht.
Die Entscheidung
Die Richter entschieden nicht für die Alleinerziehende, sondern im Sinne des Arbeitgebers. Zwar muss dieser nach § 8 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) der Verringerung der Arbeitszeit grundsätzlich zustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festlegen. Diese Pflicht hat er jedoch nur, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein solcher liegt nach dem z.B. dann vor, wenn durch die Änderung die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würden. Um genau so einen Fall handelt es sich hier, so das Urteil der Richter. Die Änderung des Arbeitsvertrages mit der von der alleinerziehenden Klägerin gewünschten Verteilung der Arbeitszeit würde dem Organisationskonzept des Arbeitgebers widersprechen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schichtsystems führen. Den Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine alleinerziehende Mutter handelt, musste der Arbeitgeber nicht berücksichtigen. Denn: Eine Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen und den Belangen des Arbeitnehmers sieht das Gesetz hier eben genau nicht vor.
Darüber hinaus wäre es eine unberechtigte Benachteiligung der drei Kolleginnen, wenn die Klägerin ausschließlich in der von ihrer gewünschten Schicht arbeiten dürfte und die Anderen die unbeliebten Arbeitszeiten übernehmen müssen.