Das Jahr 2023 hält viele gesetzliche Neuerungen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte bereit. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen lesen Sie hier.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 1. Januar 2023
Das Ende der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform naht: Ab dem 1. Januar 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Pflicht. Bisher mussten Arbeitnehmer sowohl beim Arbeitgeber als auch bei ihrer Krankenkasse den ,,gelben Schein‘‘ einreichen. Diese ,,Zettelwirtschaft‘‘ zu beenden, war eines der Ziele des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III). Ab Januar sind alle Vertragsärzte verpflichtet, die festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse elektronisch zu übermitteln. Anschließend hat die Krankenkasse die Daten dem Arbeitgeber zum Abruf zur Verfügung zu stellen. Die übermittelten Daten umfassen den Namen des Beschäftigten, den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht. Der Vertragsarzt bleibt aber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform auszuhändigen. Wichtig ist: Zwar müssen Arbeitnehmer ab Januar 2023 weder beim Arbeitgeber noch bei der Krankenkasse eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen, jedoch bleibt es bei der Pflicht aus § 5 EFZG, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis März 2023 möglich
Die im Zuge der Corona-Pandemie eingeführte Sonderregelung über die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde bis März 2023 verlängert. Damit können sich Arbeitnehmer, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, weiterhin telefonisch bis zu sieben Tage krankschreiben lassen.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Zum 01. Januar 2023 tritt für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Das Gesetz regelt die Verantwortung der in Deutschland ansässigen Unternehmen für die Einhaltung von Menschenrechten in Lieferketten. Die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltsanforderungen betreffen nicht nur den eigenen Geschäftsbereich, sondern auch das Handeln eines Vertragspartners sowie weiterer Zulieferer. Außerdem müssen nach § 8 LkSG Unternehmen ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einrichten, welches Arbeitnehmern ermöglicht, auf Verletzungen der Sorgfaltspflichtpflichten hinzuweisen. Und hier kommt auch der Betriebsrat ins Spiel: Das Beschwerdeverfahren betrifft ,,Fragen der Ordnung des Betriebs‘‘ im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, sodass der Betriebsrat bei der Umsetzung des Beschwerdemechanismus mitzubestimmen hat. Außerdem tritt ab 01. Januar 2023 der neue § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG in Kraft. Dem Wirtschaftsausschuss steht dann ein Unterrichtungsrecht über ,,Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz‘‘ zu.
Hinweisgeberschutzgesetz
Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Bundestag das sogenannte Whistleblowergesetz beschlossen, das offiziell Hinweisgeberschutzgesetz heißt. Wenn der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, tritt es voraussichtlich im April 2023 Kraft. Das Gesetz setzt die von der Europäische Union am 23.10.2019 erlassene EU-Whistleblower-Richtlinie um. Zweck des Gesetzes ist der Schutz von Whistleblowern vor Disziplinarmaßnahmen im Arbeitsverhältnis, wenn sie Gesetzesverstöße des Arbeitgebers melden. Hierfür müssen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten einen internes, fachlich sowie persönlich unabhängiges Meldesystem installieren. Auf den Betriebsrat könnten dann neue Herausforderungen zukommen: Er könnte als interner Meldekanal die erste Anlaufstelle für Whistleblower werden. Außerdem kann die verpflichtende Errichtung des Hinweisgebersystems Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG auslösen, zum Beispiel bei der Nutzung von technischen oder elektronischen Systemen als Meldeweg.
Homeoffice-Pauschale
Ab dem Jahreswechsel wird die Homeoffice-Pauschale, die derzeit auf 600 Euro im Jahr begrenzt, auf bis zu 1.000 Euro jährlich angehoben. Damit können in der Steuererklärung statt der bisherigen 120 künftig 200 Homeoffice-Tage geltend gemacht werden.
Einkommensgrenze für Midijobber steigt
Zurzeit profitieren nur Angestellte mit einem Monatsgehalt von 520,01 Euro bis 1600 Euro von den verringerten Sozialabgaben für Midijobber. Ab dem 1. Januar 2023 wird die Einkommensgrenze nun auf 2.000 Euro angehoben.