Kollege Hund: Wie es im Büro ordnungsgemäß tierisch zugeht

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Den Hund mit ins Büro bringen dürfen. Davon träumen viele Arbeitnehmer und für viele Tierfreunde wäre das ein Grund, sich überhaupt einen Hund anzuschaffen. Denn nicht jeder hat die Möglichkeit, das Tier anderweitig unterzubringen, wenn er selbst nicht zuhause ist. Wer letztendlich festlegt, ob der Hund mitdarf oder nicht und wie sich der Vierbeiner zu benehmen hat, wenn er zu Besuch kommt, klären wir in diesem Blog-Beitrag.

Wer hat das letzte Wort?

Grundsätzlich liegt die Entscheidung gegen oder für einen Hund im Büro nach aktueller Rechtslage allein beim Arbeitgeber. Begründet ist dies im sogenannten Weisungsrecht des Arbeitgebers, das in § 106 der Gewerbeordnung (GewO) festgehalten ist. Dem Arbeitnehmer steht es also nicht zu, den Freund auf vier Pfoten einfach mit ins Büro zu bringen, ohne das vorher entsprechend abzuklären. Tut er es dennoch bzw. ist der Besuch sogar verboten, sind arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung denkbar.

Ordnung muss sein!

Es gibt jedoch durchaus Arbeitgeber, die erlauben den Verbleib von Hunden im Büro von Frauchen oder Herrchen. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Von „Ist mir egal!“ bis zur Verbesserung des Arbeitsklimas ist alles dabei. Dabei ist wichtig, dass sämtliche Beteiligte einverstanden sind und dass bestimmte Regeln eingehalten werden, um Probleme zu vermeiden. Einige Mitarbeiter könnten eine Tierhaarallergie oder Angst vor Hunden haben und sich so am Arbeitsplatz nicht mehr wohl und sicher fühlen. Ob der Hund dabei wirklich eine Gefahr darstellt, ist tatsächlich unerheblich, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf v. 24.03.2014 - 9 Sa 1207/13. Aufgrund seiner Schutz- und Fürsorgepflicht des § 241 II BGB muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass die Anwesenheit von Hunden im Büro keine unangenehmen Situationen für andere Mitarbeiter schafft und einen angstfreien betrieblichen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Das Recht auf ein sicheres Arbeitsumfeld darf nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt übrigens ebenso, wenn es sich bei dem Vierbeiner um einen sogenannten Assistenzhund handelt. Das hat aktuell das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (8. September 2022 - 2 Sa 490/21. Auch wenn die Arbeitnehmerin in diesem Fall auf einen Assistenzhund am Arbeitsplatz angewiesen ist, muss sie ein Tier mit entsprechender Ausbildung wählen und keinen "sozial-inkompatiblen" Begleiter, der andere Beschäftigte anbellt und anknurrt.

Gleiches Recht für alle!

Auch beim Thema „Hunde am Arbeitsplatz“ muss der Arbeitgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung einhalten. Gegen diesen würde er beispielsweise verstoßen, wenn er ohne triftige Gründe und trotz gleichem Job jemandem den Hund erlaubt, das Ganze einem anderen jedoch verbietet.

Verbesserung des Betriebsklimas?

Tatsächlich ist es möglich, dass die Anwesenheit von Hunden im Büro das Betriebsklima positiv beeinflusst, wenn es gut geplant und organisiert wird. Hunde können eine entspannende Wirkung auf die Mitarbeiter haben und helfen, den Stresspegel zu senken, was die Stimmung und die Produktivität der Mitarbeiter zu verbessern vermag. Darüber hinaus können Hunde das soziale Umfeld im Büro optimieren, indem sie zu positiven Interaktionen zwischen Mitarbeitern führen und als Gesprächsthema dienen. So wird das Teamgefühl gestärkt und eine bessere Zusammenarbeit gefördert

Fazit

Die Anwesenheit von Hunden am Arbeitsplatz kann eine Bereicherung sein, aber es ist wichtig, dass alle Beteiligten einverstanden sind und dass bestimmte Regeln und Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, um ein sicheres und angenehmes Arbeitsumfeld für alle zu gewährleisten.

23. März 2023

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