Keine digitalen Betriebsversammlungen mehr

Blog – Digitale Betriebsratssitzung

Es ist ein kleines bisschen Déjà-vu: Es gab einmal einen § 129 BetrVG, der in Zeiten der Pandemie sowohl digitale Betriebsversammlungen als auch digitale Sitzungen der Einigungsstelle befristet erlaubte. Während die digitale Betriebsratssitzung nach Ablauf der Frist unter den Voraussetzungen von § 30 Abs. 2 BetrVG jetzt dauerhaft möglich ist, war § 129 BetrVG im März 2022 ohne Nachfolgeregelung für digitale Sitzungen ausgelaufen – und dann noch einmal befristet bis 7. April 2023 wieder aufgenommen worden. Damit verabschiedet sich nun die Möglichkeit der digitalen Betriebsversammlungen und Einigungsstellen.

Nach Wegfall des § 129 BetrVG dürfen Betriebsräte seit Ostersamstag Betriebsversammlungen und Betriebsräteversammlungen nicht mehr digital abhalten. Das Gleiche gilt für Jugend- und Auszubildendenversammlungen und Sitzungen der Einigungsstelle. Der Gesetzgeber hatte die Vorschriften zu Hochzeiten der Corona-Pandemie eingeführt, um dafür zu sorgen, dass Organe der Betriebsverfassung ihre Aufgaben wahrnehmen können, obwohl viele Beschäftigte gar nicht vor Ort im Betrieb gearbeitet haben. Außerdem sollten Ansteckungsrisiken bei Betriebsversammlungen verhindert werden. Mit dem Außerkrafttreten der Norm sind ab dem 08.04.2023 zwar Betriebsratssitzungen (und solche von Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung) virtuell und hybrid erlaubt und auch bestimmte Sitzungen des Wahlvorstands.

Versammlungen im Betrieb und Einigungsstellenverfahren auf digitalem Wege sind hingegen laut Gesetz nicht mehr rechtsgültig möglich.

12. April 2023

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