Heute ist Weiberfastnacht! Das heißt, um Punkt 11:11 Uhr beginnt der Straßenkarneval und für viele Menschen hat in den nächsten Tagen das Feiern absolute Priorität. Auch in dem ein oder anderen Unternehmen herrscht ausgelassene Stimmung und mitmachen ist angesagt – in Grenzen. Denn: Totale Narrenfreiheit ist vielleicht in den Straßen, aber nicht am Arbeitsplatz erlaubt. Um keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu riskieren, klären wir die wichtigsten Fragen.
Schnipp Schnapp Krawatte ab
Könnte lustig sein, dem Geschäftsführer die Krawatte abzuschneiden. Das gehört schließlich zu Weiberfastnacht dazu, oder? Doch Achtung! Das kann nach hinten losgehen. Möglicherweise muss für das Abschneiden der Krawatte sogar Schadensersatz gezahlt werden, wie beispielsweise in einem Fall, den das Amtsgericht Essen (v. 03.02.1988 - 20 C 691/87) zu entscheiden hatte. Auch mit spontanen „Bützjes“ (Küssen auf die Wange) ist Vorsicht geboten und sollten nicht ohne Einverständnis verteilt werden, damit sich keiner auf den Schlips getreten fühlt.
Gibt es einen Anspruch auf einen freien Rosenmontag?
Leider nicht. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, seine Beschäftigten an gesetzlichen Feiertagen von der Arbeit freizustellen. Dazu gehören Rosenmontag und Co. nicht. So bleibt nur die Möglichkeit, den Mitarbeitern als freiwillige Leistung einen halben oder ganzen Tag bezahlt freizugeben. Eine Freistellung kann sich auch aus einem Tarifvertrag oder einer arbeitsvertraglichen Regelung ergeben. Die sogenannte betriebliche Übung könnte in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Rolle spielen. Eine solche entsteht, wenn ein Arbeitgeber mindestens drei Mal in Folge ohne Einschränkung seinen Arbeitnehmern eine Freistellung gewährt hat. Daraus erwächst eine Art Gewohnheitsrecht.
Ist verkleiden erlaubt?
Grundsätzlich darf man am Arbeitsplatz tragen, was man möchte – also auch ein Kostüm. Doch: Bestimmte Berufe schreiben eine Kleiderordnung vor, beispielsweise die Arbeit bei einer Bank, Berufe mit häufigem Kundenkontakt oder Tätigkeiten, die das Tragen von Schutzkleidung erfordern. Hier sollte trotz Karneval der Schutzhelm nicht mit der Narrenkappe getauscht werden.
Sekt oder Selters?
Alkohol am Arbeitsplatz ist nicht grundsätzlich verboten. Somit spricht nichts gegen einen kleinen Umtrunk. Wichtig ist allerdings, dass der Alkoholkonsum die Leistungsfähigkeit im Job nicht beeinträchtigt. Wer zu tief ins Glas schaut und deshalb Fehler bei der Arbeit macht, muss sogar mit einer Abmahnung rechnen. Auch mit dem betrieblichen Unfallversicherungsschutz sieht es bei Trunkenheit schlecht aus. Den verliert nämlich, wer am Arbeitsplatz im Vollrausch verunfallt.
Karneval und Mitbestimmung
Der Betriebsrat ist in Sachen Karneval gefragt. Zu Fragen der Ordnung im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) gehören beispielsweise Radio- bzw. Musikhören und der Umgang mit Alkohol. Bei der bereits erwähnten freiwilligen Betriebsvereinbarung, die das „Faschingsfrei“ regelt, ist die Interessenvertretung ebenfalls beteiligt. Last but not least spielt der Arbeitsschutz eine Rolle an den wilden Tagen und ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das kann bedeutsam sein, wenn der Arbeitgeber z.B. Kostümierungen durchweg verbieten möchte oder wenn bestimmt werden soll, was die Beschäftigten tragen dürfen, ohne Hygienevorschriften zu verletzen oder ihre Schutzkleidung zu beeinträchtigen.