Gibt es ein Recht auf Durchführung eines betriebliches Eingliederungsmanagements (BEM)?

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Alle Arbeitgeber müssen ein BEM durchführen, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. So steht es im Gesetz, §167 Abs. 2 SGB IX, und stellt dementsprechend eine Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Dieses Gebot gilt ohne Einschränkung für alle Arbeitgeber, unabhängig von Betriebsgröße oder Branchenzugehörigkeit. Trotzdem gibt es in Deutschland immer noch zahlreiche Betriebe, die entsprechend erkrankten Arbeitnehmern kein BEM anbieten. Können in diesen Fällen die Betroffenen selbst die Durchführung einer Wiedereingliederung verlangen? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht beschäftigt.

Bundesarbeitsgericht verneint ein Recht auf Durchführung eines BEM

Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Durchführung eines BEM verneint (BAG v. 07.09.2021 - 9 AZR 571/20) Denn: Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements stellt für den betroffenen Beschäftigten grundsätzlich nur ein Angebot dar. Daher kann ein Arbeitnehmer die Einleitung und Durchführung eines BEM auch ablehnen. Außerdem entspreche ein Recht auf BEM nicht dem Willen des Gesetzgebers, so die Richter. Ansonsten hätte er es ausdrücklich formuliert, wie er es auch an anderen Stellen getan hat, z.B. § 164 Abs. 4 SGB IX („Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf …“) und: Nicht jeder Pflicht des Arbeitgebers steht automatisch ein entsprechender Anspruch bzw. ein entsprechendes Recht des Arbeitnehmers gegenüber

Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung (SBV) stehen Ansprüche zu

Auch wenn der Arbeitnehmer selbst aus §167 Abs.2 SGB IX keinen Anspruch bzw. kein Recht hinsichtlich des BEM herzuleiten vermag– die in der Vorschrift genannten Interessenvertretungen können es sehr wohl. Nach der Vorschrift können die zuständige Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, die nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gebotene Klärung verlangen. Sie wachen nach § 167 Abs. 2 Satz 8 SGB IX darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Daher können Betriebsrat und SBV die Einleitung und Durchführung eines BEM vom Arbeitgeber verlangen.

26. Juni 2023

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